Der EuGH hat mit Urteil vom 07.04.2022 Az. C-249/21 klargestellt, dass es für Verbraucher*innen im Rahmen eines Bestellvorgangs im Internet anhand einer entsprechend formulierten Schaltfläche eindeutig erkennbar sein muss, dass sie sich zu einer Zahlung verpflichten. Die weitere Ausgestaltung des Bestellvorgangs soll dabei nicht entscheidend sein.