Urheberrecht schützt die Urheber in ihren ideellen und wirtschaftlichen Interessen an ihren Werken. Es gehört neben den gewerblichen Schutzrechten zum sog. Geistigen Eigentum (Intellectuell Property = IP). Niemand muss es in der Regel hinnehmen, dass seine Werke durch Dritte wirtschaftlich verwertet oder sogar entstellt werden. Urheber ist der Schöpfer eines Werkes.
Seine gesetzliche Ausgestaltung findet das Urheberrecht vor allem im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG), aber auch etwa bis 31. Mai 2016 im Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (WahrnG) bzw. seit 1. Juni 2016 im Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) und dem Gesetz über das Verlagsrecht (VerlG).
Der Schutzgegenstand des Urheberrechts sind vornehmlich Werke der Literatur, Wissenschaft und der Kunst. Zu diesen zählen nach § 2 UrhG insbesondere
Geschützt werden aber auch verwandte Schutzrechte, die dem Urheberrecht also ähnlich sind. Solche Leistungsschutzrechten können zum Beispiel dem ausübenden Künstler, dem Veranstalter, den Tonträgerhersteller, Sendeunternehmer, Datenbankhersteller, Presseverleger oder dem Filmhersteller zustehen. Auch einfache Fotografien, so genannte Lichtbilder, genießen einen von der Rechtsordnung gewährleisteten Schutz.
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