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Urheberrecht schützt die Urheber in ihren ideellen und wirtschaftlichen Interessen an ihren Werken. Es gehört neben den gewerblichen Schutzrechten zum sog. Geistigen Eigentum (Intellectuell Property = IP). Niemand muss es in der Regel hinnehmen, dass seine Werke durch Dritte wirtschaftlich verwertet oder sogar entstellt werden. Urheber ist der Schöpfer eines Werkes.

 

Seine gesetzliche Ausgestaltung findet das Urheberrecht vor allem im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG), aber auch etwa bis 31. Mai 2016 im Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (WahrnG) bzw. seit 1. Juni 2016 im Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) und dem Gesetz über das Verlagsrecht (VerlG).

 

Der Schutzgegenstand des Urheberrechts sind vornehmlich Werke der Literatur, Wissenschaft und der Kunst. Zu diesen zählen nach § 2 UrhG insbesondere

  • Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme,
  • Werke der Musik,
  • pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst,
  • Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke,
  • Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden,
  • Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden,
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Geschützt werden aber auch verwandte Schutzrechte, die dem Urheberrecht also ähnlich sind. Solche Leistungsschutzrechten können zum Beispiel dem ausübenden Künstler, dem Veranstalter, den Tonträgerhersteller, Sendeunternehmer, Datenbankhersteller, Presseverleger oder dem Filmhersteller zustehen. Auch einfache Fotografien, so genannte Lichtbilder, genießen einen von der Rechtsordnung gewährleisteten Schutz.

 

Die Rechtsanwälte von ITMR Rechtsanwälte | Fachanwälte - Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht in Düsseldorf sind spezialisiert auf die Verteidigung Ihrer Urheberrechte sowie verwandten Schutzrechte (Urheberrechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht). Wir kennen jedoch ebenso die Wege, um unberechtigte Ansprüche von etwaigen Urhebern abzuwehren, gleich ob Ihnen eine Abmahnung, einstweilige Verfügung oder Klage zugegangen ist. Wir beraten Sie gerne präventiv umfassend oder vertreten Ihre Interessen entschieden außergerichtlich wie auch in gerichtlichen Verfahren bundesweit.


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