Gewerblicher Rechtsschutz Rechtsanwalt


Gewerblicher Rechtsschutz

Gewerblicher Rechtsschutz umfasst als Obergriff gleich mehrere Rechtsgebiete. Dies erklärt sich mit dem Zweck des gewerblichen Rechtsschutzes, der insbesondere dem Schutz von Immaterialgütern, dem sog. Geistigen Eigentums dient. Entsprechend wird gemeinhin unterteilt in dem Schutz von Kennzeichen (Marken, Geschäftliche Bezeichnungen), aber auch in dem Schutz des Namens und dem Schutz vor Rufausbeutung. Vor allem werden gewerbliche, ästhetische Eigenarten (Designs/Geschmackmuster) oder technische Eigenarten (Patente, Sorten, Halbleiter) von der Rechtsordnung geschützt. Der gewerbliche Rechtsschutz zielt darauf ab, Innovationen, kreative Leistungen und wirtschaftliche Interessen von Unternehmen und Erfindern zu sichern, indem er die exklusive Nutzung von Immaterialgütern wie Marken, Patenten oder Designs gewährleistet. Er ist ein zentrales Instrument für die Förderung von Wettbewerb und Innovation in einer marktorientierten Wirtschaft.

Hinter dem gewerblichen Rechtsschutz stehen also in der Regel Marken, Patente, Gebrauchsmuster und Designs bzw. Geschmacksmuster sowie der Halbleiterschutz oder der Sortenschutz. Inhabern solcher Rechte stehen Ausschließlichkeitsrechte zur Seite und gründen sich auf einen gedanklichen, geistigen, erfinderischen Akt oder sind neuartig etc. und sollen gewerblich genutzt werden.

Das Markenrecht, geregelt im Markengesetz (MarkenG), schützt Kennzeichen wie Markennamen, Logos oder Slogans, die Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer unterscheiden. Patente, geregelt im Patentgesetz (PatG), gewähren Erfindern ein zeitlich begrenztes Monopol auf die Nutzung technischer Erfindungen, sofern diese neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar sind. Designs oder Geschmacksmuster, geregelt im Designgesetz (DesignG), schützen das äußere Erscheinungsbild von Produkten, wie etwa das Design eines Möbelstücks oder eines Fahrzeugs. Der Sortenschutz (Sortenschutzgesetz) und der Halbleiterschutz (Halbleiterschutzgesetz) adressieren spezifische Bereiche wie neue Pflanzensorten oder topografische Strukturen von Mikrochips.

Der Schutz des Inhabers an diesen gewerblichen Rechten unterfällt dem Rechtsgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, weshalb das Designrecht und Markenrecht sowie das Patentrecht dem Oberbegriff gewerblichen Rechtsschutz im engeren Sinne unterliegen. Diese Rechte gewähren ihren Inhabern exklusive Befugnisse, Dritte von der unbefugten Nutzung ihrer Immaterialgüter auszuschließen. So kann ein Markeninhaber beispielsweise gegen die Verwendung eines ähnlichen Kennzeichens vorgehen, das Verwechslungsgefahr verursacht (§ 14 MarkenG). Ein Patentinhaber kann die Nutzung seiner Erfindung untersagen, während ein Designinhaber Schutz vor Nachahmungen seines Produktentwurfs genießt. Diese Ausschließlichkeitsrechte sind zeitlich begrenzt, etwa 20 Jahre für Patente oder bis zu 25 Jahre für Designs, um die Balance zwischen Innovationsförderung und öffentlichem Interesse zu wahren.

Zu dem Geistigen Eigentum gehört aber selbstverständlich auch das Urheberrecht, das jedoch aufgrund der schöpferischen Tätigkeit nicht zum gewerblichen Rechtsschutz im engeren Sinne gehört. Gewerbliche Schutzrechte wie Marken, Designs und Patente werden mit dem Urheberrecht aber unter dem Begriff des Geistigen Eigentums zusammengefasst. Sie alle sind Immaterialgüter; man kann sie - plastisch gesprochen - also nicht anfassen. Das Urheberrecht, geregelt im Urheberrechtsgesetz (UrhG), schützt kreative Werke wie Literatur, Musik oder Kunst, die eine individuelle geistige Schöpfung darstellen. Im Gegensatz dazu ist der gewerbliche Rechtsschutz stärker auf die wirtschaftliche Verwertung von Innovationen und Kennzeichen ausgerichtet. Während das Urheberrecht automatisch mit der Schöpfung eines Werkes entsteht, erfordern gewerbliche Schutzrechte wie Patente oder Marken in der Regel eine Registrierung bei Behörden wie dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).

Schließlich wird das Wettbewerbsrecht, das Lauterkeitsrecht und Kartellrecht, dem gewerblichen Rechtsschutz zugeordnet, jedenfalls soweit die gewerbliche Tätigkeit geschützt werden soll. Das Wettbewerbsrecht, insbesondere das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), schützt Unternehmen vor unlauteren Geschäftspraktiken wie irreführender Werbung oder Rufausbeutung. Das Kartellrecht, geregelt im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), verhindert wettbewerbsbeschränkende Praktiken wie Preisabsprachen oder den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Beide Rechtsgebiete ergänzen den gewerblichen Rechtsschutz, indem sie die Integrität des Wettbewerbs und den Schutz von Immaterialgütern in einem marktwirtschaftlichen Kontext sichern.

Ein zentraler Aspekt des gewerblichen Rechtsschutzes ist die Durchsetzung der Ausschließlichkeitsrechte. Unternehmen können gegen Verletzungen ihrer Rechte vorgehen, etwa durch Abmahnungen, Unterlassungsklagen, Schadensersatzansprüche oder die Vernichtung von Plagiaten (§§ 14 MarkenG, 97 UrhG, 9 DesignG). Die Registrierung von Schutzrechten beim DPMA oder dem Europäischen Patentamt (EPA) ist oft Voraussetzung für die Durchsetzung dieser Rechte. Zudem ermöglicht das Gemeinschaftsmarkenrecht bzw. Unionsmarkenrecht und das Gemeinschaftsdesignrecht bzw. -geschmacksmusterrecht einen einheitlichen Schutz in der gesamten EU, was für international tätige Unternehmen von großer Bedeutung ist.

Die Digitalisierung hat neue Herausforderungen für den gewerblichen Rechtsschutz geschaffen. Beispielsweise müssen Marken im Online-Bereich vor unbefugter Nutzung in Domainnamen oder auf E-Commerce-Plattformen geschützt werden. Patente stehen vor der Herausforderung, Software oder KI-basierte Erfindungen zu schützen, die nicht immer die Kriterien der technischen Erfindung erfüllen. Das Designrecht wird zunehmend für digitale Designs, wie Benutzeroberflächen, relevant.

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