Telekommunikationsrecht (TK-Recht) findet seinen Niederschlag im Telekommunikationsgesetz (TKG), wird sowohl dem IT-Recht als auch Medienrecht zugeordnet und umfasst Regelungen zum Infrastrukurrecht, zum Netzregulierungsrecht, dem Vertragsrecht der Telekommunikatonsdienstleistungen und dem Datenschutz.
Ziel des Gesetzes ist es nach § 1 TKG: „durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten.“
Neben den zahlreichen Netzregulierungsvorschriften finden sich auch für den Endnutzer vielfache Vorschriften. Das TKG regelt das Vertragsverhältnis zwischen dem Provider als Diensteanbieter und dem Endnutzer umfassend und legt dem Provider zahlreiche, dem Endnutzer oftmals unbekannte, Pflichten auf.
So darf ein Diensteanbieter den Anschluss eines Kunden nur unter engen Voraussetzungen sperren. Ihn treffen unter bestimmten Voraussetzungen Informationspflichten, wenn beim Endnutzer etwa eine übermäßige Nutzung von Telekommunikationsdiensten festgestellt wird. Das TKG enthält zudem Regelungen zur Bereitstellung des Anschlusses im Falle eines Umzuges, zu einem Anbieterwechsel, zu Call-by-Call-Telefonaten, zu Warteschleifen bei Hotlines sowie den Mobilfunk. Zudem enthält das TKG eine Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung von Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen bei Vertragspflichtverletzungen.
Hier den Überblick zu behalten ist für den Endnutzer häufig schwierig. Oftmals kennen diese die ihnen zustehenden Rechte nicht. Da jegliche Bereiche der Telekommunikation zudem unser alltäglicher Begleiter sind, sind Streitigkeiten in diesem Bereich vorprogrammiert.
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