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Widerspruchsverfahren gegen eine Markenanmeldung: Einfach erklärt

Haben Sie eine Markenanmeldung im Visier, gegen die Sie vorgehen möchten? Oder hat jemand gegen Ihre Markenanmeldung Widerspruch erhoben?

Keine Sorge, wir helfen Ihnen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens im Markenrecht als Rechtsanwälte.

 

Was ist ein Widerspruchsverfahren überhaupt?

Stellen Sie sich vor, Sie haben eine Marke, die Sie lieben und hegen. Plötzlich taucht eine neue Marke auf, die Ihrer gefährlich ähnlich sieht. Da schwillt der Ärger an, nicht wahr? Hier kommt das Widerspruchsverfahren ins Spiel! Es ist Ihr Mittel, um zu sagen: "Hey, Moment mal, das geht so nicht!" Oder jemanden anderen erging es  so aufgrund Ihrer Markenanmeldung

 

Wer kann Widerspruch einlegen?

Eigentlich jeder, der sich durch die neue Marke in seinen Rechten verletzt fühlt. In der Regel sind das Inhaber älterer Marken, die meinen, dass die neue Marke ihrer zum Verwechseln ähnlich sieht. Aber auch Inhaber von geschäftlichen Bezeichnungen oder geographischen Angaben können sich wehren.

 

Wie funktioniert das Widerspruchsverfahren?

Keine Panik, es ist nicht so kompliziert, wie es klingt. Hier ist eine Schritt-für-Schritt-Anleitung:

  • Frist beachten: Sie haben genau drei Monate Zeit, um Widerspruch einzulegen. Diese Frist beginnt, sobald die Anmeldung der neuen Marke im Markenregister veröffentlicht wird. Also, Kalender raus und markieren Sie sich das Datum!
  • Widerspruch einreichen: Den Widerspruch reichen Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ein. Das Ganze läuft schriftlich ab. Kein Grund zur Nervosität – wir helfen Ihnen natürlich dabei, das passende Formular auszufüllen.
  • Begründung: Jetzt wird's ernst. Sie müssen darlegen, warum die neue Marke Ihrer Meinung nach zu nah an Ihrer ist. Hier kommt es auf Details an – unsere Experten kennen sich aus und wissen genau, worauf es ankommt.
  • Gebühr zahlen: Ein bisschen was kostet der Spaß natürlich auch. Die Amtsgebühr für den Widerspruch beträgt 120 Euro. Das lohnt sich, wenn Sie Ihre Marke schützen möchten.
  • Prüfung durch das DPMA: Nun heißt es warten. Das DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) prüft den Widerspruch und entscheidet, ob er berechtigt ist. In dieser Phase kann es auch zu einem Vergleich zwischen Ihnen und der Gegenseite kommen. Vielleicht finden Sie eine Lösung, die für beide Seiten okay ist.

Und wenn jemand gegen Ihre Markenanmeldung mittels Widerspruchs vorgeht, muss das DPMA überzeugt werden, dass der Widerspruchsführer falsch liegt - oder eine Konfliktlösung mit Ihnen als besseren Weg erkennt.

 

Rechtsgrundlagen: Worauf stützt sich das alles?

Die rechtlichen Grundlagen für das Widerspruchsverfahren finden sich insbesondere im Markengesetz (MarkenG). Insbesondere §§ 42-45 MarkenG sind hier relevant. Keine Angst vor Paragraphen – wir sind für Sie da und erklären Ihnen alles in verständlicher Sprache.

 

Besondere Tipps und Tricks

  • Ähnlichkeit ist nicht gleich Ähnlichkeit: Es kommt nicht nur auf den Klang oder das Aussehen der Marke an. Auch die Bedeutung und die Waren oder Dienstleistungen, die darunter angeboten werden, spielen eine Rolle.
  • Gut dokumentiert ist halb gewonnen: Sammeln Sie alle Beweise und Unterlagen, die Ihre ältere Marke und deren Nutzung belegen. Je besser Sie vorbereitet sind, desto höher sind die Erfolgschancen.
  • Rechtsberatung nutzen: Klingt nach Eigenwerbung, ist aber wirklich sinnvoll. Ein erfahrener Anwalt kennt die Feinheiten des Markenrechts und erhöht Ihre Chancen erheblich.

Fazit: Widerspruch ist keine Hexerei

Ein Widerspruchsverfahren gegen eine Markenanmeldung klingt zunächst kompliziert, aber mit der richtigen Unterstützung und Vorbereitung können Sie Ihre Marke effektiv verteidigen. Haben Sie Fragen oder brauchen Sie Hilfe? Kontaktieren Sie uns – damit Ihre Marke das bleibt, was sie ist: einzigartig und unverwechselbar.

 

Also, machen Sie sich keinen Kopf und lassen Sie uns gemeinsam Ihre Marke schützen!

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