Filesharing - Anwalt hilft bei Abmahnung, Mahnbescheid oder Klage


Als erfahrene Fachanwälte stehen wir Ihnen im Urheberrecht zur Verfügung.

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Filesharing: Geraten Sie weder in Panik, noch unterzeichnen Sie ungeprüft eine Unterlassungserklärung oder zahlen Sie die verlangten Geldbeträge!

Lassen Sie einen Mahnbescheid oder Ihre Abmahnung, Klage vielmehr von Spezialisten überprüfen, und zwar von einem Fachanwalt für Urheberrecht oder Fachanwalt für IT-Recht. Schauen Sie vor Beauftragung genau hin!

Wir handeln für Sie fachanwaltlich deutschlandweit schnell und kompetent und werden entsprechend etwa von der Initiative Abmahnwahn-Dreipage empfohlen.

Unser Angebot für Sie: 

In einem ersten kostenlosen telefonischen Erstgespräch ermitteln wir Ihren individuellen Beratungs- und Vertretungsbedarf. Sehr gerne können Sie uns zur Vorbereitung über die angegebenen Wege Ihre erhaltene Abmahnung unverbindlich zukommen lassen.

Wir erstellen Ihnen ein für Ihren Fall zugeschnittenes und transparentes Angebot über ein Pauschalhonorar. Bevor Kosten unsererseits entstehen, werden Sie von uns stets ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht. Sie haben bei uns damit immer volle Kostenkontrolle. Wir sagen Ihnen ebenso, wenn Maßnahmen unwirtschaftlich für Sie sind.

 

Paket Filesharing

  • Fachanwaltliche individuelle Beratung und Vertretung, und zwar durch einen Fachanwalt für IT-Recht oder Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
  • Prüfung des Bestehens eines Unterlassungsanspruchs und der weiteren vermeintlichen Ansprüche (Schadensersatz, Rechtsanwaltskosten etc.) 
  • Ggf. Erstellung und Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung
  • Sämtliche Korrespondenz mit dem Abmahnenden
  • Pauschalhonorar bei Einzelabmahnung: 199,00 EUR (inkl. USt.)

Unsere Erfahrung resultiert aus einer Vielzahl von erfolgreich vertretenen Abmahnfällen im Bereich des Filesharings. Überzeugen Sie sich selbst, wir scheuen keinen Vergleich. Anwalt hilft!

 

 

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Achtung! Auch Fake-Abmahnungen im Umlauf!

Fake-Abmahnungen sehen täuschend echt aus und häufen sich. Seien Sie daher vorsichtig und prüfen Sie eine erhaltene Abmahnung genau auf deren Echtheit.


Zahlen Sie keinesfalls die geforderten Vergleichsgebühren, ohne sicher zu sein, dass es sich um eine „echte“ Abmahnung handelt.


Wir helfen Ihnen und prüfen, ob es sich um Fake-Abmahnungen handelt. Und dies zu einem geringen und fairen Pauschalhonorar. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie den Verdacht haben, eine Fake-Abmahnung erhalten zu haben.


Was ist eine Abmahnung?

Die Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung innerhalb einer bestimmten Frist abzugeben, wird als Abmahnung bezeichnet. 


Eine Abmahnung muss die Aktiv- und Passivlegitimation benennen, konkret und substantiiert die Verletzungshandlung darlegen, die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter Setzung einer angemessenen Frist und die Androhung von gerichtlichen Schritten, sollte die Frist reaktionslos verstreichen, enthalten. 


Eine anwaltliche Abmahnung ist nach herrschender Meinung auch ohne Beifügung einer Vollmacht wirksam, wenn ein Angebot zur Abgabe einer Unterlassungserklärung in dieser erfolgt und eine vorgefertigte Unterlassungserklärung beigefügt wird. Denn dann findet § 174 Satz 1 BGB keine Anwendung, weil es sich nicht um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt, sondern um ein Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags. In allen anderen Fällen ist eine Vollmacht beizufügen.


Die Beifügung von Rechtsprechungsnachweisen ist nicht erforderlich.

 

Die Dauer der zu setzenden Frist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; feste Regeln gibt es nicht.  Eine zu kurze Frist, setzt eine längere, und zwar angemessene Frist in Gang. 


Was ist eine Unterlassungserklärung?

Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung begründet eine von den gesetzlichen Unterlassungsansprüchen unabhängige Unterlassungsverpflichtung. Sie stellt damit ein abstraktes Schuldanerkenntnis dar und bedarf für ihre Wirksamkeit der Schriftform gemäß § 780 Satz 1 BGB. Eine Ausnahme von diesem Schriftformerfordernis gilt für Kaufmänner, § 350 HGB.


Die Unterlassungserklärung muss uneingeschränkt, bedingungslos und unwiderruflich erfolgen. 


Zulässig ist aber die auflösende Bedingung einer allgemein verbindlichen, das heißt auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhender eindeutiger Klärung des zu unterlassenden Verhaltens. Denn eine solche Bedingung stellt die Ernsthaftigkeit des Willens, das Handeln zu unterlassen, nicht in Frage, weil ein Recht zum erneuten Handeln nur für den Fall vorbehalten wird, dass seine Rechtmäßigkeit zweifelsfrei und allgemein verbindlich feststeht. 


Für die Wirksamkeit der Unterlassungserklärung ist erforderlich, dass der Erklärende für den Fall der Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe verspricht. Die Höhe der Vertragsstrafe richtet sich hierbei an der Schwere der konkreten Verletzung.  Zum Teil wird vertreten, dass die Vertragsstrafe stets über 5.000,00 EUR liegen sollte. Dem ist nicht zu folgen, weil es hierfür keinen sachlichen Grund gibt; vielmehr ist auf den Einzelfall abzustellen. Um diese Unsicherheiten zu umgehen, kann der so genannte Hamburger Brauch angewendet werden, wonach dem Verletzten eingeräumt wird, die Höhe der Vertragsstrafe nach freiem Ermessen zu bestimmen, vgl. § 315 BGB, und im Verletzungsfall von dem zuständigen Gericht überprüft werden kann.


Gibt der Verletzer eine ausreichende Unterlassungserklärung ab und wird diese von dem Verletzten angenommen, so kommt ein Vertrag gemäß § 311 Absatz 1 BGB zustande. Die Wiederholungsgefahr entfällt; ein Unterlassungsanspruch kann damit nicht mehr erfolgreich verfolgt und durchgesetzt werden.


Zu beachten ist, dass durch die Ablehnung einer Unterlassungserklärung im Einzelfall das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich einer Unterlassungsklage entfallen kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn die angebotene Unterlassungserklärung dem Unterlassungsanspruch entspricht.


Verstößt der Verpflichtete gegen die Erklärung, so kann der Berechtigte die Vertragsstrafe einklagen  und auch den Unterlassungsanspruch erneut geltend machen;  die Wiederholungsgefahr entsteht durch die neuerliche Verletzung. 


Was ist Filesharing?

1. Grundwissen

 

Unter dem Begriff Filesharing (engl. „file“ = Aktenordner, Datei; engl. „to share“ = teilen) können als Oberbegriff Handlungsweisen eines Austausches von Dateien zusammengefasst werden. Filesharing-Möglichkeiten ergeben sich etwa über so genannte Sharehoster-Dienste, die auch als One-Click-Hoster oder Filehoster bezeichnet werden. Solche bieten Nutzern Speicherplatz auf Servern an.  Die Nutzer können dann auf den Servern Dateien hochladen und mittels Links Dritten einen Abruf der Dateien ermöglichen. 


Filesharing im engeren Sinne ist jedoch der Datenaustausch mittels so genannter Peer-to-Peer-Netzwerke, die auch als Internet-Tauschbörsen bezeichnet werden. Aufgrund des tatsächlich stattfindenden technischen Vorgangs sollte aber auf den Begriff Tauschbörse verzichtet werden, weil dieser sich von einem Tausch im Sinne des § 480 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unterscheidet:


Gemein haben Filesharing-Netzwerke, dass Dateien aufgrund einer direkten Verbindung zwischen den Nutzern verteilt werden und sowohl der Download als auch der grundsätzlich automatische  Upload von Dateien zwischen den Nutzern stattfindet.  Wer herunter lädt, lädt in der Regel zugleich eine Datei hoch.  Eine zentrale Speicherung der Dateien findet nicht statt.  Die Dateien werden unmittelbar von einem Datenträger des einzelnen Nutzers auf den Datenträger eines anderen kopiert. Allerdings geschieht dies zwischen mehreren Nutzern, das heißt es ist in der Regel auszuschließen, dass ein Nutzer ein Werk vollständig von einem anderen Nutzer kopiert. 


Die Nutzer bilden damit ein gleichrangiges (engl. „peer“), also nicht hierarchisches Netz. Deshalb wird ein solches Netzwerk als Peer-to-Peer-Netzwerk bezeichnet. 


Diese Systeme sind virtuell abgegrenzt und bilden ein eigenes Netzwerk, in welchem die eingebundenen Rechner die gleiche Dienstsoftware verwenden.  Wird hierbei ein so genanntes kollaboratives Protokoll verwendet, wird eine Datei von mehreren verfügbaren Anbietern geladen und die einzelnen Dateifragmente  auf dem Datenträger des Empfängers zu einer vollständigen und identischen Dateikopie zusammengefügt. 


Dadurch, dass ein Teilnehmer eines Peer-to-Peer-Netzwerkes sowohl Dateien respektive Dateifragmente anbietet als auch herunterlädt, liegen zwei urheberrechtlich relevante Handlungen vor:


a)  Herunterladen (Download)


Im Vordergrund für einen Filesharing-Programm-Nutzer steht das Herunterladen von Werken. Dies stellt grundsätzlich eine Vervielfältigung des Werkes sein. Dem Urheber steht aber nach §§ 15 Absatz 1 Ziffer 1, 16 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) das ausschließliche Recht zu, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleich ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. Wird ein Werk vervielfältigt, vergrößert sich der Kreis derjenigen, die das Werk wahrnehmen können.  Sinn und Zweck dieses Verwertungsrechts ist es, den Urheber an den hieraus resultierende etwaigen Einnahmen zu beteiligen. 


b) Anbieten (Upload)


Gemäß § 15 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Ziffer 2 UrhG steht dem Urheber ferner das ausschließliche Recht zu, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben. Darunter fällt auch das Verwertungsrecht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist, § 19a UrhG. Sinn und Zweck der vorzitierten Norm ist, die Nutzung und Verwertung von Werken im Internet zu regeln. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung umfasst jede Form drahtgebundener oder drahtloser Eröffnung der Zugriffsmöglichkeit auf ein geschütztes Werk.  Es ist also unerheblich, ob die Möglichkeit des Zugriffs auf das Werk über das Internet oder ein anderes Medium eröffnet wird, das Recht der Zugänglichmachung ist technologieneutral.  Ein Zugänglichmachen setzt nur voraus, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird. Dabei kommt es nicht auf einen tatsächlichen Abruf durch Dritte an. Der Begriff der Öffentlichkeit folgt aus der Bestimmung des § 15 Absatz 3 UrhG; sie ist demnach gegeben, wenn die Zugänglichmachung für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zu der Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit den Urhebern, den Werkverwertern oder Personen, denen das Werk zugänglich gemacht wurde, durch eine persönliche Beziehung verbunden ist. Eine rein technische Verbindung, wie sie durch ein Peer-to-Peer-Netzwerk aufgebaut wird, genügt folglich nicht, um eine Öffentlichkeit zu verneinen. 


Durch das Anbieten eines geschützten Werkes in einem Filesharing-Netzwerk wird einer Vielzahl von Dritten der Zugriff auf ein geschütztes Werk drahtgebunden oder drahtlos ermöglicht, und zwar von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl. Das Anbieten eines solchen Werkes innerhalb eines Peer-to-Peer-Netzwerkes stellt damit ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG dar.


Wer ohne Erlaubnis des Urhebers dessen geschütztes Werk in Filesharing-Netzwerken anbietet, greift somit grundsätzlich in dessen ausschließliches Verwertungsrecht gemäß §§ 15 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Ziffer 2, 19a UrhG ein.


2. Rechtsfolgen einer Urheberrechtsverletzung mittels Filesharings


a) Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung


Liegt eine widerrechtliche Urheberrechtsverletzung vor, so kommt ein Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 97 Absatz 1 Satz 1 UrhG in Betracht. Die Darlegung der objektiven Verletzung eines fremden Urheberrechts indiziert die Widerrechtlichkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Handlung.  Die weiter erforderliche Begehungsgefahr wird im Sinne einer Wiederholungsgefahr aufgrund der Erstbegehung einer Urheberrechtsverletzung vermutet.  Eine Verletzungshandlung begründet nämlich die ernsthafte Gefahr von weiteren Verletzungshandlungen. Keine Voraussetzung für einen Anspruch nach § 97 UrhG ist ein Verschulden des Anspruchsgegners. Denn Unterlassungsansprüche sind verschuldensunabhängig.


b) Anspruch auf Schadensersatz


Bei Verschulden der Urheberrechtsverletzung tritt neben dem Anspruch aus § 97 Absatz 1 UrhG ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 Absatz 2 UrhG. Verschulden ist das objektiv pflichtwidrige und subjektiv vorwerfbare Verhalten eines Zurechnungsfähigen.  Verschulden stellt den Oberbegriff für die Schuldformen Vorsatz und Fahrlässigkeit dar.  Vorsatz umfasst das Wissen und Wollen des Erfolges und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Fahrlässigkeit handelt demgegenüber, wer lediglich die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 Absatz Satz 2 BGB. Im Urheberrecht sind strenge Anforderungen an die Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu stellen. Man muss sich grundsätzlich umfassend und lückenlos nach den erforderlichen Rechten erkundigen und hat eine Prüfpflicht. Im Rahmen des urheberrechtlichen Schadensersatzanspruches ist der Anspruch auf materiellen Schadensersatz, § 97 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 UrhG und der Ersatz von immateriellen Schäden nach § 97 Absatz 2 Satz 4 UrhG zu unterscheiden.


Auch die Anspruchsgrundlage des § 823 Absatz 1 BGB kommt bei einer Urheberrechtsverletzung für Schadensersatz in Betracht, weil § 97 UrhG nicht abschließendes lex specialis ist, vgl. § 102a UrhG.  Das Urheberrecht stellt ein absolutes Recht im Sinne des § 823 Absatz 1 BGB dar.


c) Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen


Ist die Abmahnung berechtigt und wirksam, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, § 97a Absatz 3 Satz 1 UrhG.


d) Weitere Ansprüche


Neben diesen Ansprüchen können auch weitere Ansprüche nach den §§ 97 ff. UrhG bestehen, namentlich etwa ein Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung von Vervielfältigungsstücken aus § 98 UrhG. In der Regel spielen diese Ansprüche in der zivilprozessualen Auseinandersetzung, insbesondere in Filesharing-Verfahren,  jedoch keine Rolle. 


e) Verjährung


Ansprüche aus dem UrhG verjähren wegen des § 102 Satz 1 UrhG genauso wie diejenigen aus dem BGB nach §§ 194 ff. BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist bestimmt sich nach den §§ 195, 199 BGB und beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Der Beginn der Frist richtet sich nach § 199 BGB. Danach beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den die Ansprüche begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, § 199 Absatz 1 BGB. Die Maximalfrist beträgt zehn Jahren ab Entstehung des Anspruches, § 199 Absatz 4 BGB. Die Abweichung von 30 Jahren in § 199 Absatz 2 BGB für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, besitzt innerhalb des UrhG keine Bedeutung.

 

Sonstige Schadensersatzansprüche, also auch solche des § 97 Absatz 2 UrhG, verjähren nach § 199 Absatz 3 Ziffer 1 BGB ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der urheberechtsverletzenden Handlung, vgl. § 199 Absatz 3 Ziffer 2 BGB.