Unverbindlich Nachricht senden.
Angebot erhalten.
Rechtsanwälte im Markenrecht beauftragen.
Ein markenrechtliches Klageverfahren kann eingeleitet werden, wenn die Rechte an einer Marke verletzt werden. Eine solche Verletzung kann vorliegen, wenn Sie oder ein Dritter ohne Zustimmung eine Marke verwendet, die identisch oder ähnlich zu einer eingetragenen Marke ist und dadurch Verwechslungen entstehen können. Ziel des Verfahrens ist es, die unrechtmäßige Nutzung zu unterbinden und gegebenenfalls Schadensersatz zu erlangen.
Rechtsgrundlagen
Die zentrale Rechtsgrundlage im deutschen Markenrecht ist das Markengesetz (MarkenG). Dieses regelt den Schutz von Marken und die Rechte der Markeninhaber. Daneben sind beispielsweise das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die Zivilprozessordnung (ZPO) von Bedeutung, da sie allgemeine Vorschriften zum Zivilrecht und zum Zivilprozess enthalten.
Ablauf des Klageverfahrens
1. Vorbereitung
Bevor ein Klageverfahren eingeleitet wird, ist es essenziell, die Sachlage gründlich zu prüfen und Beweise zu sichern. Dazu gehört die Dokumentation der Markenverletzung, das Einholen von Zeugenberichten und das Sichern von Beweismaterialien wie Fotos oder Produkte, die die verletzte Marke tragen.
2. Abmahnung
In den meisten Fällen wird zunächst eine Abmahnung ausgesprochen. Diese dient dazu, den Verletzer auf die Markenrechtsverletzung aufmerksam zu machen und ihn zur Unterlassung aufzufordern. Die Abmahnung enthält in der Regel eine Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und eine Kostennote für die entstandenen Anwaltskosten. Ziel ist es, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.
3. Klageeinreichung
Führt die Abmahnung nicht zum gewünschten Erfolg, wird in der Regel entweder eine einstweilige Verfügung beantragt und/oder die Klage beim zuständigen Gericht eingereicht. In markenrechtlichen Angelegenheiten sind die Landgerichte zuständig. Die Klageschrift muss detaillierte Angaben zum Sachverhalt, den geltend gemachten Ansprüchen und den Beweismitteln enthalten.
4. Gerichtsverfahren
Nach Einreichung der Klage folgt das gerichtliche Verfahren. Hierbei werden die Argumente beider Parteien geprüft. Es kommt in der Regel zu einem mündlichen Verhandlungstermin, bei dem die Parteien ihre Standpunkte darlegen und Beweise vorlegen. Das Gericht entscheidet auf Basis der vorgelegten Beweise und Argumente.
5. Urteil und Vollstreckung
Das Gericht verkündet ein Urteil, das die Ansprüche des Klägers entweder ganz oder teilweise bestätigt oder die Klage abweist. Bei einem positiven Urteil kann der Kläger etwa die Unterlassung, Schadensersatz und Kostenerstattung durchsetzen. Falls der Beklagte dem Urteil nicht nachkommt, können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.
Besondere Zuständigkeiten
Markenrechtliche Streitigkeiten werden in Deutschland in erster Instanz ausschließlich von den Landgerichten verhandelt. Diese haben spezialisierte Kammern, die über entsprechendes Fachwissen verfügen. Es herrscht sog. Anwaltszwang für die Parteien.
Im Bereich des Markenrechts gibt es Sonderzuständigkeiten, also besondere Landgerichte, die aufgrund ihrer Spezialisierung und Erfahrung mit der Materie befasst sind. Gemäß § 140 MarkenG sind in markenrechtlichen Streitigkeiten ausschließlich die Landgerichte zuständig, unabhängig vom Streitwert. Berufungen gegen Urteile der Landgerichte werden vor den Oberlandesgerichten verhandelt. Diese Gerichte sind ebenfalls mit spezialisierten Senaten ausgestattet, die sich auf Markenrecht und andere gewerbliche Schutzrechte konzentrieren. In letzter Instanz können Fälle vor den Bundesgerichtshof gelangen. Der BGH ist das höchste Gericht in Zivilsachen und entscheidet über Revisionen, die die Entscheidungen der Oberlandesgerichte betreffen. Auch hier gibt es spezialisierte Senate für gewerblichen Rechtsschutz. Das Bundespatentgericht (BPatG) ist für Angelegenheiten zuständig, die direkt das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) betreffen, wie z.B. Widersprüche gegen Markenanmeldungen oder Löschungsverfahren.
Unser Heimatgericht, das Landgericht Düsseldorf ist beispielsweise ausschließlich für Gemeinschaftsmarkenstreitsachen aus den Bezirken aller Landgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen, § 125 e Markengesetz in Verbindung mit der Zusammenfassungsverordnung vom 30.08.2011 sowie für Designstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen aus dem Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf zuständig, § 52 Designgesetz, § 140 Markengesetz, § 105 Urheberrechtsgesetz in Verbindung mit der Zusammenfassungsverordnung vom 30.08.2011.
Gerichtszuständigkeiten finden Sie bei der GRUR übersichtlich gelistet.
Wir vertreten deutschlandweit.
Typische Ansprüche
Fristen im Markenrecht
Im Markenrecht spielen Fristen eine wichtige Rolle. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Markenrechtsverletzungen beträgt grundsätzlich drei Jahre ab Kenntnis der Verletzung und der Person des Verletzers (§ 195 BGB). Zudem gibt es besondere Fristen für die Abmahnung und die Einreichung der Klage, um die Ansprüche nicht zu verlieren.
Kosten eines markenrechtlichen Klageverfahrens
Die Kosten eines markenrechtlichen Klageverfahrens setzen sich aus den Anwaltskosten, Gerichtskosten und eventuell weiteren Kosten, wie denen für Sachverständige, zusammen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Streitwert, der den wirtschaftlichen Wert der streitigen Marke widerspiegelt. Es kann ratsam sein, zu prüfen, ob eine Rechtsschutzversicherung besteht, die die Kosten abdeckt.
Fazit
Ein markenrechtliches Klageverfahren ist ein wirksames Mittel, um Markenrechte durchzusetzen und unrechtmäßige Nutzung zu unterbinden. Der Weg durch den Prozess erfordert fundierte Kenntnisse und strategisches Vorgehen. Unsere Kanzlei steht Ihnen hierbei zur Seite. Wir begleiten Sie von der ersten Beratung über die Abmahnung bis hin zum gerichtlichen Verfahren - und verteidigen Sie auch, sollten Sie auf der anderen Seite stehen.
Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen.