Datenrecht | Datenrechtsanwalt


Datenrecht bezieht sich auf die rechtlichen Rahmenbedingungen, die den Umgang mit Daten regeln, unabhängig davon, ob es sich um personenbezogene Daten handelt oder nicht. Es umfasst verschiedene Aspekte, darunter das Recht auf Zugang zu Daten, das Recht auf Nutzung von Daten, das Recht auf Datenportabilität und das Recht auf Datenbesitz. Datenrecht betrifft daher sowohl personenbezogene als auch nicht personenbezogene Daten. Im Gegensatz dazu konzentriert sich das Datenschutzrecht speziell auf den Schutz personenbezogener Daten. Es umfasst Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen, die den Umgang mit personenbezogenen Daten regeln, um die Privatsphäre und die Rechte von Einzelpersonen zu schützen. Das Datenschutzrecht legt Regeln fest, wie personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert und weitergegeben werden dürfen, sowie die Rechte der betroffenen Personen in Bezug auf ihre Daten. Das Datenrecht ist somit allgemeiner und betrifft alle Arten von Daten, das Datenschutzrecht hingegen ist spezifisch auf den Schutz personenbezogener Daten ausgerichtet ist.

 

Der Data Act ist da!

 

Der Data Act (auch Datenverordnung und Datengesetz genannt), der seit dem 11.01.2024 in Kraft ist und ab dem 12.09.2025 vollständig angewendet wird, soll helfen, das ungenutzte Potenzial der Daten besser zu nutzen. Er stellt klare Regeln für den Datenzugang und die -nutzung auf und betrifft sowohl Unternehmen als auch Verbraucher.

 

Wir bieten maßgeschneiderte Beratungsleistungen an, um die Herausforderungen und Chancen des Data Acts zu nutzen und sicherzustellen, dass Sie die Datenbestimmungen einhalten. Der Data Act zielt darauf ab, den freien Zugang zu Daten zu fördern und Innovationen zu unterstützen.

 

Was regelt der Data Act?

 

Der Data Act enthält u.a. wichtige Regelungen zur Datenweitergabe von Unternehmen an Verbraucher und zwischen Unternehmen. Dazu gehört die Zugänglichmachung von bei der Nutzung von vernetzten Produkten oder verbundenen Diensten erzeugten Daten und die vorvertragliche Informationspflicht. Nutzer und Dateninhaber erhalten z.B. das Recht auf Zugang zu und Nutzung von Produktdaten und verbundenen Dienstdaten. Der Data Act regelt auch den Datenverkehr und verbietet missbräuchliche Klauseln in Bezug auf Datenzugang und Datennutzung. Die Interoperabilität ist ein weiterer wichtiger Aspekt des Data Acts, der die Fähigkeit verschiedener Systeme zur Datenweitergabe und -nutzung fördert.

 

Die Verordnung enthält Vorschriften unter anderem über

  • die Bereitstellung von Produktdaten und verbundenen Dienstdaten für den Nutzer des vernetzten Produkts oder
  • verbundenen Dienstes,
  • die Bereitstellung von Daten durch Dateninhaber für Datenempfänger,
  • die Bereitstellung von Daten durch Dateninhaber für öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank
  • und Einrichtungen der Union, soweit eine außergewöhnliche Notwendigkeit der Nutzung dieser Daten zur
  • Wahrnehmung einer spezifischen Aufgabe von öffentlichem Interesse besteht,
  • die Erleichterung des Wechsels zwischen Datenverarbeitungsdiensten,
  • die Einführung von Schutzmaßnahmen gegen den unrechtmäßigen Zugang Dritter zu nicht-personenbezogenen Daten und
  • die Entwicklung von Interoperabilitätsnormen für Daten, die abgerufen, übertragen und genutzt werden sollen.

Ausdrücklich erstreckt sich der Data Act auf personenbezogene und nicht-personenbezogene Daten, einschließlich der folgenden Arten von Daten, in den folgenden Zusammenhängen:

  • für Daten, die die Leistung, Nutzung und Umgebung von vernetzten Produkten und verbundenen Diensten betreffen;
  • für Daten, die rechtlichen Verpflichtungen mit Blick auf die Datenweitergabe unterliegen;
  • für Daten, die auf der Grundlage von Verträgen zwischen Unternehmen abgerufen und genutzt werden;
  • für Daten mit Schwerpunkt auf nicht-personenbezogenen Daten;
  • für alle von Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten verarbeiteten Daten und Dienste;
  • für alle nicht-personenbezogenen Daten, die in der Union von Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten gehalten werden.

Wen betrifft der Data Act?

 

Der Data Act betrifft insbesondere Hersteller von vernetzten Produkten, Anbieter verbundener Dienste, Nutzer, Dateninhaber und öffentliche Stellen, unabhängig vom Unternehmenssitz sowie  Nutzer vernetzter Geräte. Die Verordnung gilt grundsätzlich für

  • Hersteller vernetzter Produkte, die in der Union in Verkehr gebracht werden, und
  • Anbieter verbundener Dienste, unabhängig vom Ort der Niederlassung dieser Hersteller oder Anbieter;
  • Nutzer  vernetzter Produkte oder verbundenen Dienste in der Union;
  • Dateninhaber, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, die Datenempfängern in der Union Daten bereitstellen;
  • Datenempfänger in der Union, denen Daten bereitgestellt werden;
  • öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank und Einrichtungen der Union, die von Dateninhabern verlangen, Daten bereitzustellen, soweit eine außergewöhnliche Notwendigkeit der Nutzung dieser Daten zur Wahrnehmung einer speziellen Aufgabe im öffentlichen Interesse besteht, sowie die Dateninhaber, die solche Daten auf ein solches Verlangen hin bereitstellen;
  • Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, die Kunden in der Union solche Dienste anbieten;
  • Teilnehmer an Datenräumen und
  • Anbieter von Anwendungen, die intelligente Verträge verwenden, und Personen, deren gewerbliche, geschäftliche oder berufliche Tätigkeit die Einführung intelligenter Verträge für andere im Zusammenhang mit der Durchführung einer Vereinbarung umfasst.

 

Wir helfen Ihnen als Datenanwalt bzw. Datenrechtsanwalt dabei, die neuen Regelungen effektiv umzusetzen und die Übergangsfrist bis 12.09.2025 optimal zu nutzen, um die Chancen des Data Acts zu nutzen. Kontaktieren Sie uns sehr gerne


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Rechtsanwalt Jean Paul Bohne, Datenrecht Anwalt Düsseldorf

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