EuGH zu „Buchung abschließen“ Button von Booking.com

Der EuGH hat mit Urteil vom 07.04.2022 Az. C-249/21 klargestellt, dass es für einen Verbraucher im Rahmen eines Bestellvorgangs im Internet anhand einer entsprechend formulierten Schaltfläche eindeutig erkennbar sein muss, dass sie sich zu einer Zahlung verpflichten. Die weitere Ausgestaltung des Bestellvorgangs soll dabei nicht entscheidend sein.

 

Im Ausgangsverfahren hatte das Amtsgericht Bottrop darüber zu entscheiden, ob ein Verbraucher der über die Internetplattform Booking.com vier Doppelzimmer für fünf Nächte in einem Hotel im niedersächsischen Krummhörn - Greetsiel reservieren wollte einen Beherbergungsvertrag mit dem Hotel Goldener Anker abgeschlossen hat. Der Verbraucher klickte am Ende des Bestellvorgangs über Booking.com auf die Schaltfläche „Buchung abschließen“. Anschließend ist er nicht im Hotel erschienen.  Die Eigentümerin stellte dem Verbraucher sodann Stornierungskosten in Höhe von 2.240 Euro in Rechnung. Als dieser nicht zahlte, verklagte sie ihn vor Gericht.

 

Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, dass die von Booking.com gewählten Worte „Buchung abschließen“ den Anforderungen nach  § 312j Abs. 3 BGB genügen würden, wonach die Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine entsprechende Formulierung gewählt werden könne. 

Das Amtsgericht hat das verneint und ist der Ansicht, dass ein Verbraucher nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter „Buchung abschließen“ nicht unbedingt mit einer Zahlungsverpflichtung rechnet. Die Worte würden vielmehr auch in Verbindung mit einer „unentgeltlichen Vorbestellung oder Reservierung“ eingesetzt werden. Die Formulierung sei damit aus Verbrauchersicht nicht eindeutig genug. Daher sei die Verpflichtung des Unternehmers aus § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB nicht erfüllt.

 

Das Amtsgericht Bottrop zweifelte allerdings daran, ob sich dies schon allein aus der Formulierung des Buttons selbst feststellen ließe oder ob auch die Gesamtumstände des Bestellvorgangs ausschlaggebend seien. Die Erfolgsaussichten der Klage seien damit davon abhängig, ob hinsichtlich der Worte „Buchung abschließen“ auf der Schaltfläche die Verpflichtung aus § 312j Abs. 3 BGB, mit dem Art. 8 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/83 ins deutsche Recht umgesetzt werde, erfüllt sei.

 

Aus diesen Gründen setzte das Amtsgericht Bottrop das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob es bei der Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber einem Unternehmer ausschließlich auf die Formulierung des Buttons ankäme oder ob auch die weitere Ausgestaltung des Bestellvorgangs zu berücksichtigen sei.

 

Der EuGH hat dazu  explizit klargestellt, dass es sich bei der Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ nur um eine Beispielsformulierung handele und der Unternehmer grundsätzlich frei darüber entscheiden könne, welche Worte er wählt. Er führt weiter aus, dass es bei der Verpflichtung nach § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB ausschließlich auf die Formulierung auf dem Button ankäme.

 

Das vorlegende Gericht muss damit jetzt entscheiden, ob die Formulierung „Buchung abschließen“ im Ausgangsverfahren nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unmissverständlich zu verstehen ist. Zu dieser Frage hat sich das Amtsgericht Bottrop schon klar auf Verbraucherseite positioniert, sodass die abschließende Entscheidung wohl keine Überraschung mehr sein wird. Im Ergebnis wird ein Beherbergungsvertrag nicht zustande gekommen sein.

 

Das Urteil ist aus Verbrauchersicht sehr zu begrüßen, wenngleich den Unternehmen nach wie vor ein gewisser Spielraum bei der Formulierung des Buttons überlassen wird. Es empfiehlt sich jedoch von vornerein eine eindeutige Formulierung wie sie in § 312j Abs. 3 BGB bereits aufgeführt ist zu wählen. 

 

"EuGH zu „Buchung abschließen“ Button von Booking.com"

von Chiara Albrecht, wissenschaftliche Mitarbeiterin