Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat sich mit Urteil vom 23.05.2019, Az.: 2 U 50/18 mit der Zulässigkeit der Bewerbung einer Zertifizierung nach ISO 9001 durch Anwälte beschäftigt.
Die dort unterliegende Kanzlei hatte auf ihrem Briefkopf mit dem Text:
"Zertifiziert nach ISO 9001"
geworben.
Eine irreführende und damit gemäß § 5 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG) unzulässige Werbung, befand das OLG. Der 2. Zivilsenat des stellte fest, dass einem Großteil des Verkehrskreises nicht bekannt sei, was die ISO 9001 regele. Zu dem Entschluss kam
es, weil selbst den Mitgliedern des Senats diese Norm – vor ihrer dienstlichen Befassung mit dieser einmal abgesehen – nicht näher bekannt gewesen sei.
Werbung mit einer Zertifizierung nach der ISO 9001 sei daher nur dann zulässig, wenn für den Verbraucher ersichtlich sei, worauf sich die Zertifizierung im Einzelnen beziehe. Weil die ISO 9001 eine Qualitätsmanagementnorm für
betriebsinterne Abläufe und damit die Anforderungen an ein wirksames Qualitätsmanagement in einem Unternehmen definiere, müsse auch klar herausgestellt werden, dass sich die Zertifizierung auf
eben diesen Bereich beziehe.
Das Landgericht Düsseldorf hatte dies mit Urteil vom 25.04.2018, Az. 34 O 82/17 noch anders gesehen und festgestellt, dass die Angabe "Zertifiziert nach ISO 9001" auf dem Briefkopf der Kanzlei
nicht irreführend sei. Der Verkehrskreis könne wegen der hier erfolgten räumlichen Einbettung des Zertifizierungsvermerks in dem konkret betroffenen Briefbogen zwischen den Kontaktdaten der
Kanzlei und deren Bankverbindungen sowie hiervon abgetrennt von den Namen und Bezeichnungen der Rechtsanwälte erkennen, dass es sich um eine gesellschaftsbezogene Angabe handele, die nicht auf
die rechtsanwaltliche juristische Beratung bezogen sei.
Das OLG Düsseldorf entschied jedoch, dass ein Verbraucher auch bei entsprechenden Vorkenntnissen die Zertifizierung auf das Anwaltsbüro als solches beziehe. Er werde gerade nicht annehmen, dass
die Zertifizierung die Büroorganisation und damit das Qualitätsmanagement betreffe. Jedenfalls lasse die hier erfolgte konkrete Gestaltung des Briefkopfes eine solche Schlussfolgerung nicht zu.
Diese Fehlvorstellung sei auch wettbewerbsrechtlich relevant. Gerade eine falsche Vorstellung über die von neutraler dritter Seite zertifizierte Qualität von anwaltlichen Dienstleistungen, die
entsprechenden Dienstleistungen anderer Anwälte nicht zukomme, könne die Entscheidung der angesprochenen Verkehrskreise beeinflussen, die Dienste des vermeintlich qualifizierteren Anwalts für
sich in Anspruch zu nehmen.
Daran ändere sich auch nichts, wenn es sich bei der ISO-Zertifizierungsangabe um eine inhaltlich richtige Werbeangabe handele. Es hätte der Anwaltssozietät keine große Mühe gemacht, die
Zertifizierung mit einem erläuternden Zusatz zu versehen, worauf genau sich das Prüfergebnis beziehe.
Die falsche Verwendung des Textes auf dem Briefbogen „zertifiziert nach ISO 9001“ in dem streitigen Verfahren hatte damit ein Unterliegen in dem Rechtsstreit zur Folge.
Eine gänzlich richtige Entscheidung, wie wir meinen. Auch unsere Kanzlei hatte sich nach dem vollendeten Zertizierungsprozess nach ISO 9001 im Jahr 2018 mit der Zulässigkeit der künftigen
Bewerbung dieser Zertifizierung zu befassen. Unzweifelhaft kam in Betracht lediglich die unten dargestellte Variante, die eindeutig erkennen lässt, worauf sich unsere ISO 9001 Zertifizierung
bezieht.
"OLG Düsseldorf: Irreführende Anwaltswerbung mit einer ISO 9001 Zertifizierung"
von Liridon Sadiku, wissenschaftlicher Mitarbeiter