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Otto gegen Otto´s Burger - Versandhändler verliert Streit um Kennzeichenrechte

Der Otto-Versandhändler ist vor dem Landgericht (LG) Hamburg mit seiner Klage aus Namens- und Markenrechten gegen Otto´s Burger unterlegen. 

 

Der Versandhändler wollte dem Inhaber von Otto´s Burger verbieten lassen, unter diesem Namen Burger zu verkaufen. Er fühlte sich sowohl in seinen Namensrechten, als auch in seinem Recht aus Unternehmenskennzeichen verletzt - und verliert. 

 

So nicht, entschied das LG Hamburg mit Urteil vom 10.07.2018, Az. 406 HKO 27/18. Weder werde das klägerische Unternehmenskennzeichen verletzt, noch läge in Anbetracht der unterschiedlichen Dienstleistungsbereiche überhaupt eine Verwechslungsgefahr vor.

 

Was ist ein Unternehmenskennzeichen? 

 

Nach § 5 Abs. 2 S. 1 Markengesetz (MarkenG) sind Unternehmenskennzeichen Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden.

 

Solche Unternehmensbezeichnungen können Schutz nach Markenrecht erlangen, auch wenn sie nicht als Marke eingetragen sind. Voraussetzungen ist, neben der Benutzung im geschäftlichen Verkehr, dass eine sogenannte Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft vorliegt. 

 

Schwierig schaut man sich den Versandhändler „Otto“ an. Weil Otto ein weiterverbreiteter Name ist, wird die Eintragung von Otto als zum Beispiel Wortmarke wohl an der fehlenden Unterscheidungskraft scheitern. 

 

Bei Unternehmenskennzeichen kann diese fehlende Unterscheidungskraft hingegen überwunden werden. Dies ist dann der Fall, wenn Unternehmenskennzeichen sogenannte Verkehrsgeltung erlangt haben. Um feststellen zu können, ob ein Kennzeichen eine sogenannte Verkehrsreglung erworben hat, werden sogenannte demoskopische Gutachten eingeholt. 

 

Wann diese Verkehrsdurchsetzung von der Rechtsprechung angenommen wird, wird von Fall zu Fall unterschiedlich beurteilt. Schaut man sich den Rechtsstreit um das „Nivea-Blau“ (BGH, Beschluss vom 9. 7. 2015, Az. I ZB 65/13)  oder den Beschluss des BGH zum „Sparkassen-Rot“ vom 21.07.2016, Az. I ZB 52/15 an, soll bei einer abstrakten Farbmarke zum Beispiel ausreichend sein, dass mehr als 50 Prozent des Publikums in der jeweiligen Farbe ein Produktkennzeichen sehen. 

 

Im Fall, den das LG Hamburg zu beurteilen hatte, war nicht streitig, ob der Otto (Versandhandel) ein solches Unternehmenskennzeichenrecht hat. Vielmehr hatte das Gericht zu prüfen, ob die Benutzung der Bezeichnung für Burger eine Verwechslungsgefahr zu dem unstreitig bestehenden Unternehmenskennzeichnen des Otto (Versandhandels) birgt. Der Beklagte hatte hierzu Kunden vor seinen bereits vorhandenen vier Filialen angesprochen und befragt, ob sie denn eine Verbindung des Burgers zum Versandhandel herstellten. Die Kunden beantworteten diese Frage in ganz überwiegendem Maße mit nein. Dies sowie der Umstand, dass Otto ein geläufiger Vor- und Nachname sei, führte das Hamburger Landgericht zu der Auffassung, dass im vorliegenden Fall keine Verwechselungsgefahr bestehe. 

 

Nicht ganz so entschieden trat die Bäckerei-Kette „Ottos Enkel“ in Kiel auf. Auch hier hatte der Versandhandel etwas gegen den Namen einzuwenden. Die Bäckerei verzichtete schließlich auf einen Rechtsstreit und benannte sich um in „Günthers Enkel“. 

 

Dabei ist Otto´s Burger ein schönes Beispiel, dass David gegen Goliath nicht immer für Goliath ausgehen muss. 

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