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EuGH: Streaming kann rechtswidrig sein! (Rechtsanwalt Jean Paul P. Bohne)

Der EuGH hat mit Urteil vom 26.04.2017 in der Rechtssache C-527/15 Stichting Brein eine maßgebliche Entscheidung zur Zulässigkeit von Streaming verkündet. Die Tragweite kann jedoch mangels schriftlicher Urteilsbegründung zum Zeitpunkt dieses Artikels nicht abschließend eingeschätzt werden. UPDATE: Siehe unten.

Der Sachverhalt wird in der heutigen Pressemitteilung wie folgt zusammengefasst:

 

„Herr Wullems verkauft über das Internet verschiedene Modelle eines multimedialen Medienabspielers unter dem Namen „filmspeler“. Es handelt sich um ein Gerät, das als Verbindung zwischen einem Bild-oder Tonsignal und einem Fernsehbildschirm fungiert. Auf diesem Medienabspieler hat Herr Wullems eine Open-Source-Software installiert, mit der mittels einer einfach zu bedienenden grafischen Oberfläche über bestimmte Menüstrukturen Dateien gelesen werden können. Daneben hat er in diese Software im Internet zugängliche Add-ons eingefügt, die dazu bestimmt sind, die gewünschten Inhalte aus den Streamingseiten zu schöpfen und sie allein durch einen Klick auf dem multimedialen Medienabspieler, der mit einem Fernsehbildschirm verbunden ist, anlaufen zu lassen. Einige dieser Seiten machen digitale Inhalte mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zugänglich, während andere ohne deren Erlaubnis zu solchen Inhalten leiten. Laut der Werbung kann mit dem multimedialen Medienabspieler kostenlos und einfach auf einem Fernsehbildschirm insbesondere Bild-und Tonmaterial angesehen werden, das ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber im Internet zugänglich ist.

Stichting Brein, eine niederländische Stiftung, die sich dem Schutz der Urheberrechte widmet, hat bei der Rechtbank Midden-Nederland (Bezirksgericht Midden-Nederland, Niederlande) beantragt, Herrn Wullems zu verurteilen, den Verkauf von multimedialen Medienabspielern oder das Anbieten von Hyperlinks, die den Nutzern geschützte Werke rechtswidrig zugänglich machen, einzustellen. Sie macht geltend, Herr Wullems habe mit dem Vertrieb des multimedialen Medienabspielers unter Verstoß gegen das niederländische Urheberrechtsgesetz, das die Richtlinie 2001/291 umsetze, eine öffentliche Wiedergabe“ vorgenommen. Die Rechtbank Midden-Nederland hat beschlossen, den Gerichtshof zu dieser Angelegenheit zu befragen“

Fraglich war, ob eine öffentliche Wiedergabe auch beim Verkauf eines multimedialen Medienabspielers vorliegt, in welchem die Software mit Add-ons installiert ist, durch die der Endnutzer auf Websites geleitet wird, die urheberrechtswidrige Inhalte verbreiten. Der EuGH entschied mit heutigem Urteil, dass der Verkauf eines solchen multimedialen Medienabspielers eine „öffentliche  Wiedergabe“ darstellt.

Der EuGH hatte bereits mit Urteil vom 08.09.2016 - GS Media zu dem Aktenzeichen C‑160/15 eine folgenschwere Entscheidung zur Zulässigkeit von Verlinkung im Internet (sog. Hyperlinks) auf urheberrechtswidrige Inhalte verkündet. Die dortigen Grundsätze sind nach dem heutigen klärenden Urteil auch auf den Fall anzuwenden, in dem Add-ons mit Hyperlinks auf urheberrechtswidrige Inhalte im Medienabspieler installiert sind. Denn um ein hohes Schutzniveau für Urheber zu erreichen sei der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ weit zu verstehen, so der EuGH.

Darüber hinaus waren allerdings die aus unserer Sicht weitaus gewichtigeren Fragen zu klären, ob Endnutzer durch Empfang von geschützten digitalen Inhalten mittels Streamings ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers eine Urheberrechtsverletzung begehen können.

Hierzu heißt es in der Pressemitteilung des EuGH:

„Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks auf diesem multimedialen Medienabspieler durch Streaming von der Website eines Dritten, auf der dieses Werk ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angeboten wird, nicht vom Vervielfältigungsrecht ausgenommen sind.

Nach der Richtlinie wird eine Vervielfältigungshandlung von dem Vervielfältigungsrecht nur ausgenommen, wenn sie folgende fünf Voraussetzungen erfüllt: (1) die Handlung ist vorübergehend; (2) sie ist flüchtig oder begleitend; (3) sie stellt einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens dar; (4) alleiniger Zweck dieses Verfahrens ist es, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines geschützten Werks oder eines Schutzobjekts zu ermöglichen, und (5) diese Handlung hat keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung. Diese Voraussetzungen sind insoweit kumulativ, als die Nichterfüllung einer einzigen Voraussetzung zur Folge hat, dass die Vervielfältigungshandlung nicht vom Vervielfältigungsrecht ausgenommen ist. Darüber hinaus darf diese Ausnahme nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und in denen die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.


Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof insbesondere unter Berücksichtigung des Inhalts der Werbung für den multimedialen Medienabspieler und des Umstands, dass der Hauptanreiz des Medienabspielers in der Vorinstallation der Add-ons liegt, der Ansicht, das der Erwerber eines solchen Medienabspielers sich freiwillig und in Kenntnis der Sachlage zu einem kostenlosen und nicht zugelassenen Angebot geschützter Werke Zugang verschafft.


Darüber hinaus können die Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke auf dem fraglichen multimedialen Medienabspieler die normale Verwertung solcher Werke beeinträchtigen und die berechtigten Interessen der Urheberrechtsinhaber ungebührlich verletzen, da sie normalerweise eine Verringerung der rechtmäßigen Transaktionen im Zusammenhang mit diesen geschützten Werken zur Folge haben.“

 

Diese Ausführungen lassen vermuten, dass § 44a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) für Streaming-Dienste-Nutzer - entgegen der wohl in Deutschland bisher vorherrschenden Meinung - nicht einschlägig ist, um keine Urheberrechtsverletzung zu begehen. Die vorbenannte Norm besagt zwar (verkürzt nebst weiterer Voraussetzungen also), dass eine vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen - wie beim Streaming - zulässig seien. Das kann wahrscheinlich nach dem heutigen Urteil des EuGH nicht mehr ohne Weiteres angenommen werden bei, wenn sich der Nutzer freiwillig und in Kenntnis der Sachlage Zugang zu einem kostenlosen und nicht zugelassenen Angebot geschützter Werke verschafft.

 

Ob sich Nutzer von zweifelhaften Streaming-Angeboten auf § 53 UrhG berufen können, der eine Vervielfältigung zum Zwecke einer Privatkopie erlaubt, ist nach unserer Auffassung nicht der Fall. Jedenfalls gilt dies dann, wenn es sich um eine offensichtlich rechtswidrige Vorlage handelt.


Die deutsche EuGH-Urteilsbegründung werden wir nach Veröffentlichung hier verlinken.

 

UPDATE:

 

Zum Streaming durch Nutzer führt der EuGH in den nunmehr veröffentlichen Urteilsgründen aus:

 

"66      Da im Ausgangsverfahren die Nutzung der in Rede stehenden Werke nicht von den Inhabern des Urheberrechts zugelassen war, ist zu prüfen, ob die fraglichen Handlungen eine Nutzung von Werken ermöglichen sollen, die nicht durch die anwendbare Regelung beschränkt ist, wobei bei dieser Prüfung, wie in Rn. 63 des vorliegenden Urteils ausgeführt, zwingend zu berücksichtigen ist, dass die Ausnahme nach Art. 5 der Richtlinie 2001/29 nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden kann, in denen die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.

67      Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (C‑403/08 und C‑429/08, EU:C:2011:631, Rn. 170 bis 172), festgestellt, dass aus der Sicht der Fernsehzuschauer die in dieser Rechtssache in Rede stehenden kurzzeitigen Vervielfältigungshandlungen, die den ordnungsgemäßen Betrieb des Satellitendecoders und des Fernsehbildschirms ermöglichten, den Empfang von Sendungen, die geschützte Werke enthielten, ermöglichen. Der Gerichtshof war insoweit der Auffassung, dass der bloße Empfang dieser Sendungen als solcher, also die Erfassung ihres Signals und ihre visuelle Darstellung im privaten Kreis, keine durch die anwendbare Regelung beschränkte Handlung darstellt und dass ein solcher Empfang als rechtmäßig anzusehen ist, wenn es sich um Sendungen aus einem anderen Mitgliedstaat handelt und er mit Hilfe einer ausländischen Decodiervorrichtung erfolgt. Der Gerichtshof hat daraus den Schluss gezogen, dass es alleiniger Zweck der fraglichen Vervielfältigungshandlungen war, eine „rechtmäßige Nutzung“ der Werke im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 zu ermöglichen.

68      Ebenso hat der Gerichtshof in seinem Beschluss vom 17. Januar 2012, Infopaq International (C‑302/10, EU:C:2012:16, Rn. 44 und 45), festgestellt, dass die Erstellung einer Zusammenfassung von Zeitungsartikeln, obwohl sie von den Inhabern der Urheberrechte an diesen Artikeln nicht zugelassen worden war, nicht durch die anwendbare Regelung beschränkt war, so dass die fragliche Nutzung nicht als rechtswidrig angesehen werden konnte.

69      Dagegen ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens – insbesondere unter Berücksichtigung des Inhalts der in Rn. 18 des vorliegenden Urteils geschilderten Werbung für den in Rede stehenden multimedialen Medienabspieler und des in Rn. 51 des vorliegenden Urteils angeführten Umstands, dass der Hauptanreiz des Medienabspielers für die potenziellen Erwerber in der Vorinstallation der fraglichen Add-ons liegt – festzustellen, dass der Erwerber eines solchen Medienabspielers sich grundsätzlich freiwillig und in Kenntnis der Sachlage zu einem kostenlosen und nicht zugelassenen Angebot geschützter Werke Zugang verschafft.

70      Weiter ist davon auszugehen, dass die Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke auf einem multimedialen Medienabspieler wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen durch Streaming von Websites Dritter, die diese Werke ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber anbieten, die normale Verwertung solcher Werke grundsätzlich beeinträchtigen und die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber ungebührlich verletzen können, da sie, wie der Generalanwalt in den Nrn. 78 und 79 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, normalerweise eine Verringerung der rechtmäßigen Transaktionen im Zusammenhang mit diesen geschützten Werken zur Folge haben, die die Urheberrechtsinhaber in ungebührlicher Weise beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2014, ACI Adam u. a., C‑435/12, EU:C:2014:254, Rn. 39).

71      Diese Handlungen erfüllen daher nicht die in Art. 5 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/29 festgelegten Voraussetzungen.

72      Nach alledem ist auf die dritte und die vierte Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks durch Streaming von der Website eines Dritten, auf der dieses Werk ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angeboten wird, auf einem multimedialen Medienabspieler wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen nicht die in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen erfüllen."

Rechtsanwalt Jean Paul P. Bohne