Hinter der Orrick, Herrington & Sutcliffe LLP und vor Mayer Brown LLP und White & Case LLP freuen wir uns als hochspezialisierte Boutique im IT- und Medienrecht sehr über diesen 2. Platz von der Probeneo gGmbH.
Leidenschaft kann man nicht lernen. Deshalb übernehmen unsere Anwälte Pro-Bono-Mandate, durch die ein guter Zweck gefördert wird.
Denn ein guter Rechtsrat kann kostspielig sein. Unter diesem Phänomen leiden nicht jene, die sich schon ein großen Namen gemacht haben, sondern vielmehr jene, die
noch ganz am Anfang ihrer hoffentlich einmal erfolgreichen Tätigkeit stehen. Hier hat man Großes vor, steht aber häufig mittellos da.
In den USA spielt Pro-Bono eine große Rolle. In Deutschland wird der Bereich von den Anwaltskanzleien leider noch sehr stiefmütterlich behandelt. Prozesskostenhilfe und Rechtsschutzversicherungen, die anders als in den USA in Deutschland immerhin angeboten werden, müssen doch für Mittellose zur Rechtewahrung ausreichen, so könnte man meinen. Zudem ist eine anwaltliche Pro-Bono-Tätigkeit aus berufsrechtlichen Gründen problematisch. § 49b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) erlaubt kein Unterschreiten der Gebührentatbestände des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Lediglich unter "besonderen Umständen" darf eine solche Unterschreitung erfolgen. Ob nun aus Angst vor berufsrechtlichen Kosequenzen oder auch aus Kapazitätsgründen - gute Gründe Pro-Bono-Mandate nicht annzunehmen gibt es sicherlich immer.
Wir Anwälte von der Kanzlei Buchholz & Kollegen meinen jedoch, dass uns diese Unwägbarkeiten nicht davon abhalten sollten, unsere Energien und unser Fachwissen dort einzusetzen, wo juristische Hilfe dringend benötigt und vielleicht sogar ein guter Zweck gefördert wird. Ob zum Beispiel Startups oder Kreaktive - im Rahmen unserer spezialisierten Rechtsgebiete helfen wir gerne. Sprechen Sie uns sehr gerne unverbindlich an. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf.
"Buchholz & Kollegen als einer der Top-Performer bei der Pro-Bono Mandatsannahme 2016"