Drohnenaufnahme von Michael Schuhmachers Ferienhaus darf veröffentlicht werden

Mit Urteil vom 05. November 2024 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zu dem Aktenzeichen VI ZR 110/23 darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Luftbildaufnahmen von den Ferienhäusern Prominenter ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen.  

 

Gegenstand des Verfahrens war ein Artikel der Boulevard-Zeitschrift ,,FREIZEIT SPASS‘‘ (Burda Verlag) aus dem Jahr 2020, in welchem über das neue Ferienhaus der Familie von Michael Schuhmacher auf der Baleareninsel Mallorca berichtet wurde. Dort verbrachte die Familie während der Corona-Pandemie ihren Sommerurlaub. Illustriert wurde der Beitrag mit einem Luftbild von dem im Artikel genannten Anwesen. Die Familie Schuhmacher ist gegen die Veröffentlichung des Drohnenaufnahme gerichtlich vorgegangen und hat auf Unterlassung und auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten geklagt. Ihren Anspruch stützten die Kläger auf § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, mithin auf eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechtes. Während das Landgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den Klägern Recht gaben und die Veröffentlichung des Bildes untersagten, hat der BGH nun zugunsten des Burda Verlags entschieden. 

 

Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht 

 

Übereinstimmend mit den Vorinstanzen geht auch der BGH von einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Schuhmacher Familie in seiner Ausprägung als Recht auf Schutz der Privatsphäre aus. Danach steht jedermann ein autonomer Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Zwar muss die Veröffentlichung von Bildern umfriedeter Außenanlagen gegen den Willen des Grundstücksbesitzers nicht stets einen Eingriff in dessen Privatsphäre darstellen. Im konkreten Fall war das Ferienhaus der Schuhmacher-Familie allerdings aufgrund seiner Lage in einer Gated Community für die Öffentlichkeit nicht einsehbar und 

,,mit der Veröffentlichung der Luftbildaufnahme unter namentlicher Zuordnung des abgebildeten Anwesens zu den Klägern wird damit einem breiten Publikum Einblick in einen privaten Lebensbereich der Kläger gewährt, den diese erkennbar vor den Augen der Öffentlichkeit verschließen wollten. Dies genügt hier, um einen Eingriff in die Privatsphäre zu bejahen, ohne dass über die Tatsache der ungewollten Öffnung des privaten Lebensbereichs hinaus noch die Geeignetheit des Anwesens als Rückzugsort dadurch beeinträchtigt sein müsste, dass aufgrund der Berichterstattung die Auffindbarkeit des Grundstücks durch Dritte erleichtert wird.‘‘

 

Berechtigte Informationsinteressen der Öffentlichkeit überwiegen 

 

Als sogenanntes Rahmenrecht ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Reichweite jedoch nicht absolut, vielmehr muss diese durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange im Einzelfall bestimmt werden. Der Eingriff ist daher nur dann rechtswidrig, wenn die Schutzinteressen der Familie Schuhmacher die schutzwürdigen Belange des Burda Verlags, nämlich deren grundrechtlich geschützte Presse- und Meinungsfreiheit überwiegen. Von entscheidender Bedeutung dabei ist, ob sich die Berichterstattung durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt. 

 

,,Zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit gehört es, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängt.‘‘

 

Wegen der erheblichen Bekanntheit von Michael Schuhmacher geht der Senat von einem hohen öffentlichen Informationsinteresse aus. Dagegen sei die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Familie Schuhmacher eher als gering zu werten. Auf dem relativ kleinen Bild sind weder private Ausstattungsgegenstände noch eine klare Grundstücksgrenze erkennbar, so dass ein tieferer Einblick in die Lebensgewohnheiten der Familie nicht gewährt wird. Insbesondere ist das Bild auch nicht unter Ausspähung der Schuhmachers entstanden, vielmehr wurde es einem Exposé entnommen, dass vor dem Erwerb durch die Kläger für den Verkauf der Immobilie angefertigt wurde. Die Aufnahme erleichtert zudem - auch in Zusammenspiel mit der dazugehörigen Wortberichterstattung - nicht die Auffindbarkeit des Familienanwesens.  Allein die Möglichkeit, dass eine Lokalisierung durch intensive Recherche, etwa mittels ,,Google Earth‘‘, erfolgen könnte, reicht insoweit nicht aus. 

 

Insgesamt überwiegen für den BGH somit die schutzwürdigen Interessen des Burda Verlags, so dass er das Urteil des OLG aufgehoben und die weitere Veröffentlichung der Aufnahme gestattet hat. 

 

 

"Drohnenaufnahme von Michael Schuhmachers Ferienhaus darf veröffentlicht werden"

von Sebastian Schäpers, wissenschaftlicher Mitarbeiter