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YouTube und GEMA: Dieses Video ist ab jetzt doch in Deutschland verfügbar - die Hintergründe

Die Zeit der roten Sperrtafeln ist vorbei.


YouTube und die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) einigten sich auf den Abschluss eines Lizenzvertrages.


Dieser Vertragsschluss bedeutet sowohl für Nutzer, als auch für Kunstschaffende einen großen Gewinn. Die rund 70.000 Komponisten, Verleger und Textdichter werden endlich am Erfolg von Youtube beteiligt. Die Einigung betrifft die Jahre ab 2009. Zu diesem Jahr war eine zwischen den Parteien geschlossene Interimsvereinbarung ausgelaufen.


Noch Anfang diesen Jahres hatte das OLG (Oberlandesgericht) München mit Urteil vom 28.01.2016, Az. 29 U 2798/15 die erstinstanzliche Entscheidung des LG (Landgericht) München I vom 30.06.2015, Az. 33 O 9639/14 bestätigt und eine Klage der GEMA wegen Schadensersatzes vollumfänglich abgewiesen. Ein Verstoß gegen § 19 a UrhG (Urhebergesetz) liege nicht vor. Eine Handlung im Sinne von § 19 a UrhG nehme nur derjenige vor, der technische Einrichtungen zur Übermittlung nutze, nicht hingegen, wer technische Einrichtungen, die eine öffentliche Zugänglichmachung ermöglichen oder bewirken, einem anderen als Netzbetreiber, Host- oder Access-Provider nur zur Verfügung stelle. YouTube als Beklagte habe die streitbefangenen Videos nicht selbst auf seine Plattform hochgeladen. Vielmehr sei dies ohne ihr Wissen durch Nutzer ihres Dienstes geschehen, weshalb eine Haftung als Täter ausscheide. Zudem habe YouTube sich die hochgeladenen Videos auch nicht zu Eigen gemacht, weshalb auch eine Haftung als Teilnehmer einer Rechtsverletzung nicht in Betracht komme.


Zuvor hatte das OLG Hamburg mit Urteil vom 01.07.2015, Az. 5 U 87/12 die erstinstanzliche Entscheidung des LG Hamburg vom 20.04.2012, AZ. 310 O 461/10  bestätigt und eine Haftung von YouTube ausschließlich für den Fall bejaht, dass YouTube zuvor auf konkrete Rechtsverletzungen aufmerksam gemacht worden sei und die Videos daraufhin nicht entfernt habe (so genannte Störerhaftung).
Ein solcher Hinweis ist in dem vor OLG München geführten Verfahren nicht erfolgt. Dort ging es lediglich um Klärung der Frage, ob YouTube als Täter oder Teilnehmer grundsätzlich für eingestellte, urheberrechteverletzende Videos, ungeachtet eines zuvor erfolgten Hinweises, haftet.


Die GEMA hat gegen die Entscheidung des OLG München die Revision zum BGH (Bundesgerichtshof) eingelegt, wo diese derzeit noch unter dem Az. I ZR 61/16 läuft. Eine abschließende bundesgerichtliche Klärung der Rechtslage liegt also noch nicht vor.

 

Entsprechend äußerte sich auch GEMA-Justitiar Tobias Holzmüller: „Unbefriedigend ist, dass wir auf freiwillige Zahlungen angewiesen sind, weil nach aktueller Urteilslage eigentlich die Uploader und nicht die Plattformen die Vergütung schulden. Das muss sich ändern.“


Über den Inhalt der geschlossenen Vereinbarung vereinbarten YouTube und die GEMA Stillschweigen. Zu vermuten ist allerdings, dass die Einigung auch die Verpflichtung der GEMA zur Zurücknahme der Revision enthalten und damit eine endgültige Klärung der Rechtslage nicht mehr erfolgen wird. 


Komplett verschwinden werden die Sperrtafeln übrigens nicht. Wenn Künstler oder Plattenfirmen kein Mitglied der GEMA sind, werden Nutzer weiterhin einen Blick auf die rote Tafel werfen können.

 

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