Werbung als Direktnachricht ohne meine Einwilligung?

Noch eben die Werbung wegklicken, um weiter zu scrollen. Doch war diese Produktvorstellung rechtmäßig? Mit dieser Frage hat sich das OLG Hamm im Hinweisbeschluss vom 03.05.2023 – 18 U 154/22 auseinandergesetzt und stellt die Vorrausetzungen für die jeweiligen Arten der Werbung fest.

 

Jeder stößt in den Sozialen Medien auf Werbungen. Diese treten in verschiedenen Arten auf. Zum einen sind da die durch bestimmte Algorithmen vorgeschlagenen Werbeanzeigen und zum anderen Werbeanzeigen die mittlerweile als Direktnachricht über Xing, Facebook, LinkedIn und WhatsApp & Co. versendet werden. Doch Vorsicht ist geboten, denn unzulässige Werbung kann rechtliche Konsequenzen haben. 

 

Zunächst stellt sich die Frage. unter was die Werbung als Direktnachricht rechtlich eingeordnet wird. Denn dies ist für die darauffolgende Nutzung und Bearbeitung der Werbeanzeige in Betracht zu ziehen.

 

Das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) in § 7 Abs. 2 Nr. 3 regelt, dass Nachrichten über Social-Media-Dienste als "elektronische Post" betrachtet werden. Dies umfasst E-Mails, SMS, MMS und sämtliche Nachrichten über Plattformen wie Xing, Facebook, LinkedIn und WhatsApp ein.

 

Für den Nutzer von Werbungen stellt sich die Frage nach der Definition von "elektronischer Post". Die unionsrechtskonforme Auslegung, die dem Schutz der Privatsphäre dient, definierte diese unter "jede über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird."

 

Demnach fallen Werbungen in form von Direktnachrichten an den potenziellen Verbraucher über benannte Plattformen, unter elektronischer Post nach der unionsrechtskonformen Auslegung.

 

Somit sollten Werbungen die als Direktnachricht verfasst sind, von den jeweiligen Unternehmen auf die nachfolgende Vorrausetzung für ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.

 

Das Gericht schrieb hierzu, "unter den Begriff der elektronische Post im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F. fallen neben E-Mails, SMS und MMS auch sämtliche Nachrichten über Social-Media-Dienste wie Xing, Facebook, LinkedIn oder WhatsApp. Werbung über solche Dienste erfordert daher grundsätzlich die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten, d.h. des jeweiligen betroffenen Nutzers des betreffenden Dienstes“.

 

Das bedeutet, dass sich der Verwender grundsätzlich die Zustimmung ihrer Werbeadressaten einholen sollte, bevor sie Marketingbotschaften über bestimmte Kanäle verbreiten. Denn Werbung als Direktnachricht über Social-Media-Dienste erfordert in den meisten Fällen die vorherige Einwilligung.

 

Es ist zu beachten, dass der Begriff der "elektronischen Kommunikationsmittel" technologisch anpassungsfähig ist und sich weiterentwickeln kann. Somit kann die Bemühung des Gesetzgebers nicht vom Gesetz erfasste ,,Grauzonen“ im Wege der Digitalisierung zu verhindern und den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre zu gewährleisten, umgesetzt werden.

 

Mit der immer mehr auftretenden angepassten digitalen Werbung wird man durch die immer besser angepassten personenbezogenen Algorithmen perspektivisch nicht mehr herumkommen. Jedoch ist ebenfalls zu beachten, dass der Gebrauch der digitalen Welt durch besagte Algorithmen auf die Interessen des spezifischen Verbrauchers angepasst werden. Das ermöglicht auf einer Seite einen Verbraucher freundlicheren Umgang aber auf der anderen Seite werden die Eingriffe in die Privatsphäre erhöht und zum Teil nicht rechtlich gerechtfertigt. Hier ist es wichtig ein Gleichgewicht zwischen den positiven Folgen von Werbungen und dem Schutz der Personenbezogenen Daten und der Privatsphäre zu finden und herzustellen. Wird dieses Gleichgewicht im Einzelfall nicht beachtet, kann es rechtliche Konsequenzen für den Verwender mit sich ziehen.

 

Insgesamt erfordert die Werbung auf Social-Media-Diensten eine sorgfältige Beachtung der rechtlichen Vorschriften und eine klare Einwilligung der Nutzer, um rechtliche Probleme zu vermeiden. Die Einhaltung dieser Regeln ist entscheidend, um das Vertrauen der Verbraucher zu wahren und potenzielle rechtliche Risiken zu minimieren.

 

"Werbung als Direktnachricht ohne meine Einwilligung?"

von Oualid El Ouakili, wissenschaftlicher Mitarbeiter