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Routerfreiheit für jedermann!

Bereits seit August 2016 (genauer: 01.08.2016) ist die sogenannte Routerfreiheit durch eine Anpassung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) in Kraft getreten. Die Bundesregierung sah das Problem, dass die Netzbetreiber die Endkunden benachteiligen und den Wettbewerb beschränken, sofern sie nur eigene Router zulassen:

„Die Teilnehmer haben häufig keine Möglichkeit, den von Ihnen verwendeten Router frei zu wählen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass einige Netzbetreiber am Breitbandanschluss ausschließlich den Betrieb des von ihnen vorgegebenen Gerätes zulassen. Dieser Praxis liegt die Auffassung zugrunde, dass das öffentliche Telekommunikationsnetz erst an einem Punkt endet, der hinter einer Schnittstelle zum Anschluss von Geräten und das anbietereigene Gerät aus funktionalen Gründen zum Netz zu zählen sei. Mit dem vollständig liberalisierten Endgerätemarkt i. S. d. Richtlinie 2008/63/EG vom 20. Juni 2008 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen ist diese Handhabung jedoch nicht vereinbar.“

Quelle:
Entwurf eines Gesetzes zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten


Es war anerkannt, dass das Gesetz zumindest alle für alle Neukunden der Netzbetreiber gilt. Ob jedoch auch Bestandskunden in den Genuss der freien Routerwahl kommen, wurde nicht einheitlich bewertet, überwiegend jedoch bejaht.

Das Landgericht (LG) Essen hat mit Urteil vom 23.09.2016 – 45 O 56/16 Klarheit geschaffen: Netzbetreiber müssen auch Bestandskunden ermöglichen, die Wahl des Routers selbst zu treffen und dürfen die Herausgabe der für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen erforderlichen Zugangsdaten nicht verweigern.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. hat gegen die GELSEN-NET Kommunikationsgesellschaft mbH ein einstweiliges Verfügungsverfahren geführt, weil der Netzbetreiber seinem Kunden die Nutzung eines eigenen Routers versagte.

Das Gericht sah hierin einen Verstoß gegen § 11 Abs. 3 FTEG. Zwar sei der Wortlaut nicht eindeutig in Bezug auf Bestandskunden. Im Wege der Auslegung, die von der Kammer vor allem durch europarechtliche Richtlinienkonformität (2008/63 EG vom 20.06.2008) sowie der Gesetzesbegründung vorgenommen wurde, seien jedoch auch Bestandskunden vom Schutz des Gesetzes erfasst. Denn ohne deren Einbezug laufe der durch den Gesetzgeber intendierte Schutz der Endnutzer leer.

Auch hegte das Gericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Netzbetreiber können sich nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. Denn die bisherige Praxis der Netzbetreiber widerspräche europarechtlichen Vorgaben.

 

"Routerfreiheit für jedermann!"

von Rechtsanwalt Benedikt Schönbrunn