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OLG Köln – Erdogan verliert erneut gegen Springer-Chef Döpfner

Erdogan hatte gegen eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Köln Beschwerde eingelegt, welches einen Antrag Erdogans auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Springer-Chef Döpfner abgelehnt hatte.

 

Döpfner hatte sich solidarisiert mit dem Gedicht des Satirikers Jan Böhmermann gezeigt und in einem offenen Brief in der Zeitung "Die Welt" die Kunst- und Satirefreiheit verteidigt. "Ich finde Ihr Gedicht gelungen. Ich habe laut gelacht", schrieb Döpfner in seinem Brief. Er kündigte an, er wolle sich Böhmermanns Formulierungen und Schmähungen inhaltlich voll und ganz anschließen und sie sich in jeder juristischen Form zu eigen machen.

 

Das LG Köln befand in seinem Beschluss vom 10.05.2016, Az. 28 O 126/16, dass die vorzunehmende Abwägung der konkurrierenden Grundrechte, dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Erdogans andererseits, zugunsten des Meinungsfreiheit ausgehe. Die Äußerung Döpfners als Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung sei in einer kontroversen Debatte zulässig. Es führt aus:

 

"Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin keinen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG bzw. gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 103, 185ff. StGB bezüglich der in dem Hilfsantrag genannten Äußerungen.

 

Aufgrund der Wiedergabe des Wortes „Ziegenficker“ in dem Artikel „Solidarität mit C!“ ist nicht davon auszugehen, dass sich der Antragsgegner einen Satzteil des Gedichts von Herrn C isoliert zu eigen gemacht hat, sondern nur über das Gedicht von Herrn C – nicht wörtlich – berichtet hat. Maßgeblich für das Verständnis der Behauptung ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines verständigen und unvoreingenommenen und Durchschnittspublikums hat (BVerfG, NJW 2006, 207, 208). Sie darf zudem nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Dies gilt auch für die Frage, ob sich der Äußernde eine Fremdäußerung zu Eigen machen will. In dem Gedicht von Herrn C heißt es wörtlich: „Am liebsten mag er Ziegen ficken und Minderheiten unterdrücken“. Der Antragsgegner hat den ersten Teil dieses Satzes in seinem Artikel / offenen Brief zusammenfassend durch das Wort „Ziegenficker“ wiedergegeben. Der Kontext in dem Artikel / offenen Brief verdeutlicht den referierenden und beispielhaften Charakter dieser Wiedergabe. So heißt es: „Vor allem wenn es um die Provokation religiöser, genauer: christlicher Gefühle geht, geht in Deutschland alles. Mich erinnert Ihr Auftritt im Zweiten Deutschen Fernsehen ein wenig an die vermutlich berühmteste Arbeit des Künstlers Martin Kippenberger. […] Ähnlich, wenn die ‚Titanic‘ den Papst in einem Ganzkörper-Kondom oder mit einem Urinfleck auf dem Gewand zeigt. Sobald es gegen die katholische Kirche geht, ist das Lachen des Justemilieu programmiert. Es kann gar nicht respektlos und verletzend genug sein. Sie, lieber Herr C, mussten nun lernen, dass andere Maßstäbe gelten, wenn es um türkische Spitzenpolitiker geht. In Deutschland brach eine Art Staatskrise aus, nur weil Sie Herrn F als ‚Ziegenficker‘ bezeichnet haben. Apropos Ficken. Wenn das ZDF – seinem gebührenfinanzierten Bildungsauftrag feinsinnig verpflichtet – einen Hashtag ‚Fick dich. Bild Zeitung‘ ins Leben ruft und sich dazu die Domain ‚fickdichbildzeitung.com‘ sichert, die bis heute auf einen Spot des ZDF verlinkt, dann klopft sich die deutsche Intelligenz vor freudiger Erregung prustend auf die Schenkel.“

Aus der objektiven Sicht eines Durchschnittslesers will der Antragsgegner in dieser Passage den Antragssteller nicht als „Ziegenficker“ bezeichnen, sondern er rechnet diese Äußerung erkennbar Herrn C zu und setzt sich mit diesem Wort nur auseinander, um beispielhaft eine Äußerung von Herrn C mit der beschriebenen Darstellung des Papstes sowie dem die Bildzeitung betreffenden „Hashtag“ und der entsprechenden Domain des ZDF zu vergleichen. Die Betrachtung, dass sich aus diesem Vergleich ergebe, dass für den Antragsteller andere Maßstäbe gelten bzw. die gleichen Maßstäbe zu gelten haben und die Äußerungen in dem Gedicht von Herrn C somit in Deutschland nicht verboten werden können, ist als sachbezogene Meinungsäußerung zulässig."

 

Am 21.06.2016 hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln die Beschwerde zurückgewiesen, Az. 15 W 32/16. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss gibt es nicht. Das OLG befand die Worte Döpfners als vom Grundgesetz geschützte zulässige Meinungsäußerung. Erdogan bleibt nunmehr einzig noch der Weg der Verfassungsbeschwerde.

 

"OLG Köln – Erdogan verliert erneut gegen Springer-Chef Döpfner"