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Vom LG zum OLG über den BGH und das BVerfG zum EGMR: Ex-Telekom-Chef Ron Sommer gewinnt

Nach 16 Jahren und der Ausschöpfung sämtlicher Instanzen, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Entscheidung vom 07.04.2016, Az. 54405/11 bestätigt, dass die seinerzeit in der Wirtschaftswoche veröffentlichte Fotomontage Sommers unzulässig war.

 

Die in der Wirtschaftswoche abgebildete Fotomontage zeigte den einstigen Telekom-Chef Sommer auf einem bröckelnden Telekom T. Der Kopf Sommers war hierbei leicht gestreckt worden und sein Gesicht insgesamt etwas fülliger dargestellt worden.

 

Im Jahr 2000 erließ das Landgericht (LG) Hamburg eine einstweilige Verfügung zugunsten Sommers, mittels welcher dem Handelsblatt, dem Herausgeber der Wirtschaftswoche, die weitere Veröffentlichung der Fotomontage untersagt wurde. Nachdem das LG Hamburg die einstweilige Verfügung auf einen Widerspruch des Handelsblattes aufgehoben hatte, weil es sich nach nunmehr geänderter Auffassung des LG um zulässige Satire handele, legte Sommer Berufung gegen dieses Urteil beim Oberlandgericht (OLG) Hamburg ein. Dieses befand, dass die ursprüngliche einstweilige Verfügung des LG Hamburg aufrecht zu erhalten sei, weil das Persönlichkeitsrecht Sommers verletzt sei.

 

In dem von Sommer im Jahr 2001 geführten Hauptsacheverfahren vor dem LG Hamburg befand dieses die Veröffentlichung für unzulässig. Das darauf hin im Berufungsverfahren mit der Sache befasste OLG Hamburg entschied auch im Hauptsacheverfahren, dass die Veröffentlichung unzulässig sei, weil Sommer in seinem Persönlichkeitsrecht werde.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hob dieses Urteil in dem von dem Handelsblatt geführten Revisionsverfahren auf. Nach Auffassung des BGH handele es sich um zulässige Satire, die Sommer gerade nicht in seinen Rechten verletze.

 

Dem widersprach das von Sommer nunmehr angerufene Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Es stellte den Grundsatz auf, dass eine Fotomontage dann nicht rechtswidrig sei, wenn die Manipulation technisch notwendig gewesen sei, um den satirischen Charakter als solches herauszustellen. Demnach sei zu fragen, ob die verfälschte Abbildung Sommers notwendig gewesen sei, um den satirischen Charakter des Gesamtbildes darstellen zu können.

 

[Anmerkung der Verfasser: Anders gefragt also: wäre der satirische Charakter des Gesamtbildes auch zum Ausdruck gekommen, wenn Sommer realistisch, ohne Veränderung bestimmter äußerlicher Merkmale, auf dem bröckelnden T dargestellt worden wäre?]

 

Zur Klärung dieser Frage wies der sodann nach entsprechender Zurückverweisung durch das BVerfG wieder mit der Sache befasste BGH den Rechtsstreit an das OLG Hamburg zurück. Das OLG verneinte eine technische Notwendigkeit der Manipulation und verbot die Veröffentlichung.

 

Nachdem das Handelsblatt diese Entscheidung erneut von dem BGH und dem BverfG hatte erfolglos überprüfen lassen, befasste sie schließlich den EGMR mit dem Rechtsstreit unter Berufung auf eine Verletzung der Grundfreiheiten.

 

Der EGMR hat nunmehr die Unzulässigkeit der Veröffentlichung bestätigt, so dass Ron Sommer gewinnt.

 

Er führt aus, dass eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht Sommers und dem Presserecht des Handelsblattes vorzunehmen sei. Maßgeblich sei insbesondere, ob die Fotomontage einem öffentlichen Interesse gerecht werde, welches sich wiederum unter anderem an der Bekanntheit Sommers bemesse.

 

Es stellte fest, dass der einstige Telekom-Chef Ron Sommer seinerzeit in besonderem Maße bekannt gewesen sei, weshalb die Veröffentlichung einer Fotomontage Sommers grundsätzlich zulässig gewesen sei. Ausdrücklich führte der EGMR hingegen aus, dass das BVerfG richtig in der Annahme gelegen habe, dass die Veröffentlichung deshalb habe verboten werden könne, weil es technisch gerade nicht notwendig gewesenen sei, dass Abbild Sommers zu verfälschen, um den satirischen Gesamtcharakter der Montage zu erhalten.

 

Die unterschiedliche Auslegung durch die Gerichte zeigt ein weiteres Mal, dass die Unterstützung durch erfahrene Anwälte bei jedweden Fragen betreffend den Schutz des eigenen Persönlichkeitsrechtes unerlässlich ist.

 

"Vom LG zum OLG über den BGH und das BVerfG zum EGMR: Ex-Telekom-Chef Ron Sommer gewinnt"