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Mit Facebook, Instagram, YouTube und Co. rechtssicher Geld verdienen

Es ist kein Geheimnis, dass mit Werbung Geld verdient wird, und zwar viel Geld. Allein in Deutschland wurden allein im Monat Januar 2017 rund 177 Millionen Euro mit Online-Werbung umgesetzt, der Werbemarkt selbst ist ein Milliardenmarkt. Durch das Internet und durch steigende Zugriffszahlen nebst Social-Media-Plattformen können mittlerweile nicht nur Prominente als Werbeträger Geld verdienen, sondern alle Menschen, die sich zu reichweitenstarke Meinungsmacher berufen fühlen.

 

Große deutsche YouTuber wie Gronkh verdienen geschätzt etwa 700.000 EUR im Jahr - und er ist in Deutschland nicht einmal derjenige, mit den meisten Abonnenten und die größten YouTuber weltweit freuen sich sogar über zweistellige Millioneneinnahmen.

 

Doch die Euphorie muss auch klar gedämpft werden: Nur die wenigsten können von den Einnahmen ihren Lebensunterhalt erwirtschaften. Erst YouTuber, deren Videos 100.000 Mal täglich angeschaut werden, nehmen Beträge in Höhe von 1.500,00 bis 5.000,00 EUR im Monat ein. 

 

Wer als ein reichweitenstarker sog. Influencer Geld verdienen möchte, hat neben den plattformspezifischen Besonderheiten - etwa bei Facebook, Instagram, YouTube und Gewinnspielen - und den marktwirtschaftlichen Gegebenheiten natürlich die Gesetzeslage zu berücksichtigen. Sofern Influencer audiovisuelle Telemedien bereitstellen, die fernsehähnlich sind, müssen sie beispielsweise die Vorgaben des wenig bekannten Rundfunkstaatsvertrags beachten, dort etwa § 58 RStV. Vielleicht ist ein YouTube-Channel so etwas wie Rundfunk und eine Zulassung ist erforderlich. Das ist zwar sehr umstritten und es kommt auf Details an, doch einen Brief von einer Medienanstalt möchten wohl nur die wenigsten erhalten, gleich wie nett er formuliert sein mag. Der bereits erwähnte YouTuber Gronkh hat nach einer solchen Auseinandersetzung beispielsweise tatsächlich mittlerweile eine Rundfunklizenz für seinen Kanal auf der Video-Plattform Twitch.

 

Aber ein Influencer muss nicht auf YouTube, Twitch und Co. setzen. 

 

Auch einflussreiche Blogger verdienen mit unterschiedlichen Mitteln Werbeeinnahmen und müssen dann jeweils auf das Mittel bezogen gesetzliche Rahmenbedingungen erfüllen. Hierzu sei nachfolgend die Rechtslage zu sog. Sponsored Posts zur Veranschaulichung der Irrungen und Wirrungen nur skizziert:

 

Sponsored Posts werden auch „Advertorial“ bezeichnet, also einem Kunstwort aus “Advertisement” (=Werbeanzeige) und “Editorial” (=Leitartikel); durchgesetzt hat sich aber die Bezeichnung „Sponsored Posts“. Solche stellen informative Artikel dar, die von einem Werbekunden selbst oder jedenfalls in dessen Auftrag zu seinem Produkt oder Event, in enger Absprache mit einem Dienstanbieter einer Internetplattform veröffentlicht werden sollen. Solche Artikel werden also von einem Werbekunde forciert und bezahlt. Es handelt sich um Werbung. Und so kommt hier der Gesetzgeber im Besonderen in's Spiel.

 

Gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 Telemediengesetz (TMG) muss kommerzielle Kommunikation klar als solche zu erkennen sein. Auch muss die Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikation erfolgt, klar identifizierbar sein, § 6 Absatz 1 Nummer 2 TMG. Ferner bestehen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Verpflichtungen, Markteilnehmer vollständig zu informieren und nicht in die Irre zu führen. Insbesondere ist nach § 3 Absatz 3 UWG mit Anhang stets (!) unlauter: „11.  der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung)“. Und nach § 5a Absatz 6 UWG  handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Auch das Presserecht verlangt nach dem sog. Trennungsgebot eine strikte Trennung von Werbung und Inhalt. 

 

Bereits das Vorgesagte mag ein wilder Ritt durch verschiedene Gesetze  sein. Die Grundsaussage ist aber einfacher als man meint:

 

Ein Influencer hat einen klaren Hinweis auf den Werbecharakter eines Artikels oder Postings vorzuweisen. Wie dieser auszuschauen hat, ist dann natürlich eine andere Frage. Wir liefern Ihnen für Ihren konkreten Fall sehr gerne die Lösung und begleiten Sie mit klaren Handlungsempfehlungen für Ihre Bedürfnisse. Die Kennzeichnung mit „#Ad“ ist im Einzelfall unzureichend – hierzu hatte in jüngerer Zeit etwa das Oberlandesgericht Celle einen Fall auf Instagram entschieden, in welchem die Kennzeichnung schief gegangen ist. Gleiches erfuhr eine Instagramerin in der Entscheidung des Landgerichts Hagen. Es sind natürlich neben rechtlichen auch wirtschaftliche Überlegungen zu machen.

 

Wir sorgen dafür, dass Sie wirtschaftlich sinnvoll und rechtssicher auf den verschiedensten Plattformen auftreten und sich auf das Wesentliche konzentrieren können. Unser Team aus Rechtsanwälten vertritt Influencer, es besteht aus erfahrenen Fachanwälten für IT-Recht, für Urheber- und Medienrecht sowie aus zertifizierten E-Commerce-Manager. 

 

Rechtsanwalt Jean Paul P. Bohne