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Jameda unterliegt vor dem BGH - Löschung von Daten auf Bewertungsportalen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich erneut mit der bekannten Bewertungsplattform Jameda zu beschäftigen. Auf der Plattform haben Nutzer die Möglichkeit Ärzte zu bewerten. Bereits im Jahr 2014 hatte sich der BGH mit der Verwendung von Daten durch Jameda beschäftigt (BGH VI ZR 358/13). Seinerzeit gewann Jameda und musste dem Löschbegehren eines klagenden Arztes nicht nachgeben.

 

Diesmal unterlag Jameda. Der BGH entschied mit Urteil vom 20.02.2018, dass Jameda das Profil der klagenden Ärztin vollständig von der Plattform löschen müsse (BGH VI ZR 30/17).

 

Die klagende Ärztin war auf Jameda geführt worden, ohne dass sie hierin eingewilligt hatte. Innerhalb ihres Profils wurde sie mehrfach schlecht bewertet. Einige Bewertungen waren dabei erkennbar unsachlich. Diese Bewertungen ließ die Ärztin bereits im Vorfeld erfolgreich löschen.

 

Der nun entschiedene Rechtsstreit startete vor dem Landgericht Köln. Die Ärztin wehrte sich insbesondere dagegen, dass andere Ärzte auf Jameda für sich werben und diese Werbung auch auf ihrem Profil angezeigt wird, ohne dass sie hierauf einen Einfluss hat. Zudem bemängelte sie, dass auf Profilen von Ärzten, welche bei Jameda über einen zahlungspflichtigen Account verfügen, keine Werbung angezeigt wird. Mit der Klage begehrte sie die Löschung ihrer Daten sowie ihres Profils von der Bewertungsplattform.

 

Sowohl das Landgericht Köln als auch das Oberlandesgericht Köln als Berufungsinstanz wies die Klage ab. Zur Begründung wurde jeweils maßgeblich auf die Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2014 verwiesen.

 

Der BGH selbst entschied nun aber anders und gab der Ärztin vollumfänglich Recht. Anders als in der voran gegangenen Entscheidung habe Jameda durch die unstreitige Werbepraxis mit zahlenden Kunden seine Neutralität als reine Bewertungsplattform verlassen. Vielmehr liege eine Besserstellung derjenigen Ärzte vor, die einen kostenpflichtigen Account bei Jameda unterhalten. Daraus wiederum folgt, dass das Grundrecht auf Meinungsfreiheit nicht mehr zugunsten Jamedas überwiege. Vielmehr überwiegt das Recht der Ärztin auf informationelle Selbstbestimmung. Im Ergebnis hat Jameda damit kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Nutzung der Daten der klagenden Ärztin und muss diese löschen.

 

Nach unserer Einschätzung wird das Urteil gravierende Folgen für die Praxis haben. Viele Ärzte möchten überhaupt nicht in entsprechenden Bewertungsportalen auftauchen und haben nun durch den BGH eine rechtliche Anleitung bekommen, wie sie ein jeweiliges Löschungsbegehren erfolgreich durchsetzen können.

 

Darüber hinaus dürfte sich die Entscheidung auch auf andere Bewertungsplattformen sämtlicher Branchen auswirken, da der BGH die gängige Praxis der Portalbetreiber zahlungspflichtige Accounts zu bevorzugen generell in Frage gestellt hat.

 

Nach Presseverlautbarungen hat Jameda bereits angekündigt, seine Praxis grundlegend zu ändern und der Rechtsprechung anzupassen.

 

Rechtsanwalt Andreas Buchholz