Die in I. Instanz noch erfolgreiche Klägerin nahm heute vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (16 U) ihre Unterlassungs- und Zahlungsklage gegen eine unserer Mandantschaften zurück, für welche wir die Berufung führten.
Der Fall hatte eine Bewertung über Google zum Gegenstand und ist ein Beispiel dafür, wie unterschiedlich Gerichte Äußerungen einordnen. Diese Einordnung entscheidet häufig über Sieg oder Niederlage.
Die Vorinstanz wertete konkret die nachfolgende Äußerung zum Teil als Tasachenbehauptung:
„Nie wieder über/mit dieser Firma. Inkompetente, unfreundliche Mitarbeiter, außer es geht darum Versicherungen über den Tisch zu ziehen, dann wird alles gegeben! Finger weg, ich kann nur jeden warnen, so viel Ärger hatte ich schon lange nicht mehr.“
Das Landgericht (LG) Düsseldorf verbot deshalb der Beklagten hieraus isoliert u.a. zu äußern:
„die Mitarbeiter der Klägerin würden alles dafür geben, wenn es darum gehe, Versicherungen über den Tisch zu ziehen.“
Dem folgte der OLG-Senat bereits im Vorfeld nicht. Er führte vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung aus:
„1.
Ein Anspruch auf Unterlassung der im Urteil formulierten Äußerung besteht bereits deshalb nicht, weil die Beklagte diese Behauptung in ihrer Bewertung (...) nicht aufgestellt hat. (...)“
Und weiter:
„2.
Die Äußerung der Beklagten tangiert das Persönlichkeitsrecht der Klägerin und kann auch als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewertet werden. Die Voraussetzungen einer Verleumdung sind jedoch nicht gegeben, vielmehr folgt aus einer Abwägung der Grundrechte der Klägerin und der Beklagten, dass die Beklagte nicht rechtswidrig handelte.
(...)
b)
Die Äußerung der Beklagten ist (...) nicht rechtswidrig, so dass ein Anspruch der Klägerin ausscheidet. Das dem Unternehmen zukommende Persönlichkeitsrecht stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Abwägung mit den im Einzelfall konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben. Gleiches gilt für das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (...).
aa)
Es handelt sich bei der behaupteten Äußerung der Beklagten entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Meinungsäußerung. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder Verfälsche (...). Die hier mit dem Unterlassungsanspruch verfolgte Äußerung gibt die Auffassung der Beklagten, ihre Wertung wieder. Sie ist eingebettet in einen Gesamtzusammenhang, in dem die Beklagte aus ihrer Sicht das Verhalten der Mitarbeiter der Klägerin (...) zusammenfasst. Die Zusammenfassung beginnt mit einer Beschreibung des Verhaltens der Mitarbeiter und endet mit einer Warnung. Die Einordnung ihrer Vorgehensweise als inkompetent setzt eine subjektive Bewertung voraus, die von vielen Faktoren wie Geschick, Güte und Art und Weise ihrer Ausführung abhängt. Das gleiche gilt für die Empfindung einer Person als freundlich. Auch dies ist eine subjektive Betrachtungsweise. Diese Bewertung eines Verhaltens der Mitarbeiter wird von der Beklagten wiederum in wertender Betrachtung als Gegensatz zum Verhalten der Mitarbeiter in Bezug auf deren Verhalten in Versicherungsdingen herausgestellt, um die Wertigkeit der jeweiligen Angelegenheit hervorzuheben: Engagement bei dem Versuch die Finanzen aufzubessern, Gleichgültigkeit gegenüber XXXX. Dabei ist die Formulierung außer es geht darum Versicherungen über den Tisch zu ziehen, dann wird alles gegeben!“ ganz allgemein gehalten und nicht auf einen bestimmten Fall bezogen. Es ergibt sich daraus nicht, dass ein solcher Versuch erfolgreich gewesen ist. Der gesamte Text enthält keine überprüfbare Tatsachengrundlage, die einen Rückschluss darauf zulässt, dass eine Versicherung über den Tisch gezogen werden sollte und was die Beklagte überhaupt darunter verstand. Auch die am Ende des Textes enthaltene Warnung stellt eine subjektive Einschätzung der Lage dar.“
Und schließlich:
„bb)
(...)
Das Recht der Meinungsfreiheit ist andererseits nicht schrankenlos. Außer in den Fällen der Beleidigung und der Schmähung ist eine Äußerung, die wertende Beurteilungen mit Tatsachenbehauptungen verbindet, dann zu unterlassen, wenn die mitgeteilten Tatsachen unwahr sind. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Tatsächliche dem Beweis zugängliche Elemente enthält die Äußerung der Beklagten nicht; eine tatsächliche Begebenheit ist nicht benannt.“
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzte auch der Senat diese Begründung mit weiteren Aspekten, unter anderem damit, dass der Vorwurf „jemanden über den Tisch ziehen“ oder ein „Versicherungsbetrug“ wohl als Rechtsauffassung eine Meinungsäußerung darstelle.
Nunmehr wird die Klägerin sämtliche Kosten des Rechtsstreits tragen müssen.
„OLG Düsseldorf: Google Bewertung zulässig - Landgericht wertet Meinung fehlerhaft als Tatsache“
von Rechtsanwalt Jean Paul P. Bohne