Facebook-Fanpage der Bundesregierung untersagt

Der Bundesbeauftrage für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Prof. Ulrich Kelber hat mit Bescheid vom 17.02.2023 dem Bundespresseamt (BPA) das Betreiben der Facebook-Seite der Bundesregierung untersagt gemäß Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe f Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Ein solcher Betrieb sei nicht datenschutzkonform möglich. Prof. Kelber bezieht sich dabei auf eigene Untersuchungen und ein Kurzgutachten der Datenschutzkonferenz.

 

In der Pressemitteilung des BfDI heißt es dazu, dass alle Behörden in der Verantwortung stünden sich an Recht und Gesetz zu halten. Dies sei beim Betrieb einer Fanpage derzeit nicht der Fall aufgrund der umfangreichen Verarbeitung personenbezogener Daten. Den Volltext der Entscheidung finden Sie dort.

 

Die Bundesregierung betreibt seit dem Jahr 2015 eine sogenannte „Fanpage“ auf der Plattform Facebook. Das BPA nutzt die Seite um Bürgerinnen und Bürger im Namen der Bundesregierung über das politische Handeln der Bundesregierung zu informieren. Dies geschah bislang in Form von Bildern, Videos und Textbeiträgen. Der Plattformbetreiber Meta Plattforms Ireland Limited (Meta) gab an, dass die Fanpage Werbung zu politisch oder gesellschaftlich relevanten Themen schaltet.  Grundsätzlich können Fanpages – je nach Einstellung durch die Seitenbetreiber – von jedem eingesehen werden. Eine Anmeldung auf der Plattform ist also nicht notwendig, um den Inhalt der Seite wahrnehmen zu können.  Je nachdem, ob ein User die Seite ohne eine vorherige Anmeldung oder mit einer Anmeldung aufruft, werden unterschiedliche Cookies gesetzt und entsprechend ausgelesen. Bei einer vorherigen Anmeldung wird der c_user-Cookie eingesetzt, bei Nicht-Mitgliedern der Social-Media-Plattform der datr-Cookie. Welcher Zweck mit dem Einsatz der Cookies verfolgt wird sei nur teilweise bekannt laut dem Bescheid. Dies ermöglicht Meta Nutzerprofile zu erstellen und dadurch ähnlichen Nutzerprofilen ebenfalls die Fanpage vorzuschlagen. Darüber hinaus werden die gewonnen Daten von Meta mit weiteren personenbezogenen Daten von anderen Plattformen des Unternehmens verknüpft. Auch dieser Vorgang beeinflusst die Reichweite der Fanpages auf Facebook. Schließlich werden die Daten auch für Werbezwecke genutzt, wodurch ein wesentlicher Teil des Umsatzes generiert wird.

 

Für die Nutzung von personenbezogenen Daten besteht nach Ansicht des BfDI eine gemeinsame Verantwortlichkeit des BPA und von Meta. Das BPA sei in der Pflicht einen Nachweis zu erbringen, dass die Grundsätze des Datenschutzes eingehalten werden. Dies sei bislang nicht der Fall. Insbesondere wird nach der Prüfung des BfDI kritisiert, dass es einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung fehle. Das BPA hält entgegen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e DSGVO in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder einer Einwilligung der Nutzer gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a DSGVO gerechtfertigt sei.

 

Das Bundespresseamt hat nun vier Wochen Zeit den Betrieb der Fanpage einzustellen. Allerdings kann gegen den Bescheid binnen eines Monats Klage bei dem VG Köln erhoben werden.

 

„Facebook-Fanpage der Bundesregierung untersagt“

 

von Laura Bindrich, wissenschaftliche Mitarbeiterin