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EuGH: Es bleibt dabei - Vorratsdatenspeicherung ist nur ausnahmsweise in Ordnung

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ist vom Kammarrätt i Stockholm (Oberverwaltungsgericht Stockholm, Schweden) und vom Court of Appeal (England and Wales / Civil Division / Rechtsmittelgerichtshof für England und Wales, Vereinigtes Königreich) gefragt worden, ob nationale Regelungen, die den Betreibern eine allgemeine Verpflichtung zur Vorratsspeicherung von Daten auferlegen und den zuständigen nationalen  Behörden  den  Zugang  zu  den  gespeicherten  Daten  ermöglichen, ohne  dass  dieser Zugang auf die Zwecke der Bekämpfung schwerer Straftaten beschränkt wäre und einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsbehörde unterworfen wäre, mit dem  Unionsrecht – im vorliegenden Fall der „Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation“ im Licht der EU-Grundrechtecharta – vereinbar sind.

 

Dem ist nicht so.

 

Das Unionsrecht untersage eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten. So entschied es der EuGH mit heutigem Urteil vom 21.12.2016. Auch die weiteren Ausführungen in der Pressemitteilung lassen diejenigen jubeln, die eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung ablehnen:

 

"Eine solche nationale Regelung überschreitet (...) die Grenzen des absolut Notwendigen und kann nicht als in einer demokratischen Gesellschaft gerechtfertigt angesehen werden, wie es die Richtlinie im Licht der Grundrechtecharta verlangt."

 

Man muss allerdings genauer hinsehen, denn bereits in der Pressemitteilung heißt es sodann:

 

„Es steht den Mitgliedstaaten aber frei, vorbeugend eine gezielte Vorratsspeicherung dieser Daten zum alleinigen Zweck der Bekämpfung schwerer Straftaten vorzusehen, sofern eine solche Speicherung hinsichtlich der Kategorien von zu speichernden Daten, der erfassten Kommunikationsmittel, der betroffenen Personen und der vorgesehenen Dauer der Speicherung auf das absolut Notwendige beschränkt ist."

 

Der EuGH nutzte seine heutige Entscheidung in den beiden verbundenen Rechtssachen also, um insbesondere klarzustellen, dass eine nationale Regelung jedoch zulässig sei, die zur Bekämpfung schwerer Straftaten eine gezielte Vorratsspeicherung von Daten ermögliche.

 

Voraussetzungen sei allerdings, dass eine solche Vorratsspeicherung hinsichtlich der Kategorien von zu speichernden Daten, der erfassten Kommunikationsmittel, der betroffenen Personen und der vorgesehenen Speicherungsdauer auf das absolut Notwendige beschränkt sei. Dem EuGH zufolge müsse jede nationale Regelung, die so etwas vorsehe, darüber hinaus klar und präzise sein und hinreichende Garantien enthalten, um die Daten vor Missbrauchsrisiken zu schützen. Und weiter heißt es in der Pressemitteilung:

 

„Die betreffende Regelung muss angeben, unter welchen Umständen und Voraussetzungen  eine Maßnahme  der  Vorratsspeicherung von Daten vorbeugend getroffen werden darf, um so zu gewährleisten, dass der Umfang dieser Maßnahme in der Praxis tatsächlich auf das absolut Notwendige beschränkt ist. Eine solche Regelung muss insbesondere auf objektive Anknüpfungspunkte gestützt sein, die es ermöglichen diejenigen Personen zu erfassen, deren Daten geeignet sind, einen Zusammenhang mit schweren Straftaten aufzuweisen, zur Bekämpfung schwerer Straftaten beizutragen oder eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu verhindern.“

 

Auch müsse klar geregelt sein, wann und wie die zuständigen nationalen Behörden zu den gespeicherten Daten Zugang erhalten können. Ferner sei es nach Ansicht des Gerichtshofs erforderlich, dass der Zugang zu den gespeicherten Daten einer vorherigen Kontrolle entweder durch ein Gericht oder durch eine unabhängige Stelle unterliege. Auch müsse die Behörde, der Zugang gewährt worden sei, die betroffenen Personen darüber in Kenntnis setzen.

 

Der EuGH hält es schließlich für unerlässlich, dass die Daten im Gebiet der EU gespeichert werden und nach Ablauf einer Speicherungsfrist unwiderruflich vernichtet werden.

 

Im Ergebnis ist eine Vorratsdatenspeicherung also für den EuGH lediglich ausnahmesweise in Ordnung, und zwar wenn die aufgezeigten Regeln eingehalten werden. Eine anlasslose, generelle Vorratsdatenspeicherung hingegen verstößt gegen die Grundsätze einer demokratischen Gesellschaft und gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,  Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-203/15, Tele2 Sverige AB / Post-och telestyrelsen, und C-698/15, Secretary of State for the Home Department / Tom Watson u. a.

 

Damit vertieft der EuGH seine bisherige Rechtsprechung zur Vorratsdatenspeicherung, vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 08.04.2014, Digital Rights Ireland u.a., verbundene Rechtssachen C-293/12  und C-594/12 sowie Pressemitteilung Nr. 54/14).

 

"EuGH: Es bleibt dabei - Vorratsdatenspeicherung ist nur ausnahmsweise in Ordnung"

von Rechtsanwalt Jean Paul P. Bohne