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Zugang zu Facebook Account einer Verstorbenen (Teil 2) - BGH Urteil

Am 21.06.2018 verhandelte der Bundesgerichtshof (BGH) über die Frage, was mit dem Facebook Account einer Verstorbenen passiert. Zu den Hintergründen des Fall berichteten wir bereits mit Blogartikel vom 21. Juni 2018.

 

Mit Urteil vom 12.07.2018 -BGH III ZR 183/17- hat der BGH diese Frage nun abschließend geklärt und Facebook dazu verurteilt, den Hinterbliebenen vollen Zugang zu dem Account der Verstorbenen zu gewähren. Die Entscheidung des BGH hat dabei weit über den Fall hinaus gehende Bedeutung. Denn der Umgang mit digitalem Nachlass (E-Mails, Messengerchats, Clouddaten etc.) wurde seit Jahren kontrovers diskutiert.

 

Sehr vereinfacht zusammen gefasst hat der BGH mit dieser Entscheidung das Erbrecht, insbesondere die Gesamtrechtsnachfolge gestärkt und über das Fernmeldegeheimnis gestellt.

 

Es wurde seit langer Zeit in der Literatur diskutiert, ob das Fernmeldegeheimnis aus § 88 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) der Vererbbarkeit von digitalen Inhalten entgegen gehalten werden kann. Der BGH hat dies entschieden verneint und begründet diese Ansicht so einfach wie nachvollziehbar: Der Erbe sei nämlich kein "anderer" im Sinne der Vorschrift des § 88 Abs. 3 TKG, vielmehr tritt er gemäß § 1922 BGB an die Stelle des Erblassers und ist damit aus rechtlicher Betrachtung überhaupt keine andere Person.

 

Des Weiteren hat der BGH auch recht humorlos die AGB von Facebook in Form der Gedenkzustandsrichtlinie für unwirksam erklärt. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine Regelung dann als unwirksam anzusehen, wenn sie mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung nicht in Einklang zu bringen ist. Der Ausschluss der Vererblichkeit einer Vertragsbeziehung (hier zwischen Nutzer und Facebook) ist per AGB nicht möglich, da er § 1922 BGB zuwider läuft, der explizit betont, dass das gesamte Vermögen des Erblassers auf den Erben übergeht.

 

Auch bestünde kein höchstpersönliches Rechtsverhältnis zwischen den Nutzern und Facebook. Vielmehr argumentiert der BGH sehr zeitgemäß, in dem er begründet, dass jeder Nutzer damit rechnen muss, dass im Falle des Ablebens eines anderen Nutzers, mit welchem er kommuniziert hat, dessen Erben die Kommunikationsinhalte zur Kenntnis nehmen können. Denn dieses Risiko ist letztlich dasselbe, was jeden trifft, der per Brief kommuniziert. Für "digitale Briefe" könne daher nichts anderes gelten.

 

Der BGH hat damit erfreulich klar diesen hoch umstrittenen Rechtskomplex geklärt. Dennoch wäre eine grundsätzliche gesetzliche Regelung nach wie vor wünschenswert, denn auch wenn der BGH die aktuellen, diesbezüglichen AGB von Facebook für unwirksam erklärt hat, ist es Providern nicht per se verboten, entsprechende Regelungen zu treffen. Dies müsste dann unter Umständen erneut gerichtlich überprüft werden. Eine klare gesetzliche Regelung würde allen helfen, auch den Providern.

 

Rechtsanwalt Andreas Buchholz