WhatsApp: Beleidigungsfreier Raum

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankurt am Main hat mit Urteil vom 17.01.2019, Az. 16 W 54/18 entschieden, dass Mitteilungen über den Messenger-Dienst „WhatsApp", die an engste Familienangehörige gerichtet sind und an sich ehrenrührig sein mögen, nicht unter den Beleidigungsparagraphen § 185 Strafgesetzbuch (StGB) fallen und damit grundsätzlich zulässig sind. 


Der Kläger hatte gegen die Beklagte – seine Schwiegermutter – den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mittels derer ihr untersagt werden sollte, bestimmte ehrenrührige Äußerungen im Zusammenhang mit einem heftigen Ehestreit Anfang 2016 an Familienmitglieder via WhatsApp zu versenden. Nach Darstellung des Klägers hatte dieser während des besagten Streits seinen Sohn, der nicht von sich aus das Zimmer verlassen wollte, von hinten im Halsbereich gepackt und ihn von hinten geschubst, damit er etwas schneller laufe. Von dieser Szene hatte die Ehefrau des Klägers ein Video angefertigt.


Im Nachgang hatte die Beklagte dieses Video sowie ein „Protokoll“ über Misshandlungen an dem Kind via WhatsApp an ihre Schwester gesandt mit der Bitte, diese Nachricht an die gemeinsame Mutter weiter zu leiten. Darüber hinaus hatte die Beklagte Strafanzeige gegen den Kläger wegen Kindesmisshandlung erstattet und das „Protokoll“ und das besagte Video an die Polizei und das Jugendamt weitergeleitet. 

Das Landgericht Frankfurt a.M. hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum OLG Frankfurt a.M. eingelegt. Dieses bestätigte die ablehnende Entscheidung des Landgerichts mit  der nachfolgenden Begründung:

Die Äußerungen in der WhatsApp-Nachricht mögen ehrenrührig sein, sind jedoch aufgrund der Verbreitung lediglich im engsten Familienkreis als sog. „Privilegierte Äußerungen“ und damit im Ergebnis als nicht rechtwidrig einzustufen.

Das OLG führt hierzu aus:

Die Rechtsprechung leitet aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG ab, dass es einen Bereich vertraulicher Kommunikation innerhalb besonders ausgestalteter Vertrauensbeziehungen gibt, wozu insbesondere der engste Familienkreis gehört, indem Ehrenschutz vorgeht ("beleidigungsfreie Sphäre"). Damit soll jedem ein persönlicher Freiraum gewährt werden, in dem er unbeobachtet sich selbst überlassen ist und sich mit seinen engsten Verwandten ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen frei aussprechen und seine Emotionen frei ausdrücken, geheime Wünsche oder Ängste offenbaren und das eigene Urteil über Verhältnisse oder Personen freimütig kundgeben kann, ohne eine gerichtliche Verfolgung befürchten zu müssen. Das gilt sowohl für die Sache wie für die Form der Darstellung. In einem solchen Gespräch im engsten Familienkreis kann der Äußernden regelmäßig darauf vertrauen, dass die Vertraulichkeit des Gesprächs gewahrt bleibe. Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Gehalts eigentlich nicht schutzwürdig wären, genießen in solchen privaten Vertraulichkeitsbeziehungen verfassungsrechtlichen Schutz, welcher dem Schutz der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vorgeht. Der innere Grund hierfür ist der durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährte besondere Schutz von Vertrauensverhältnissen, wobei bei Äußerungen innerhalb der Familie das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG diesen Schutz noch verstärkt [vgl. BGH Urt. v. 20.12.1983 - VI ZR 94/82 - Rn. 21 - 25 m.w.N.; OLG Düsseldorf Urt. v. 14.10.1992 - 15 U 113/91 - Rn. 6; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10 Rn. 27; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 15 Rn. 22; Klass in Erman, BGB, 15. Aufl., Anhang zu § 12].

Das Gericht erachtet die Äußerungen der Beklagten also wegen des engen Familienbezugs als zulässig und betont des Weiteren:

Dass die Äußerungen hierbei nicht (fern)mündlich geäußert wurden, sondern als elektronisches Dokument als Anlage zu einer Whatsapp-Nachricht, ist rechtlich ohne Relevanz. Entscheidend ist, dass diese von der Beklagten allein innerhalb des dem Ehrenschutz entzogenen Freiraums aufgestellt wurden und nicht anzunehmen ist, dass ein außenstehender Dritter von dieser Whatsapp Kenntnis nimmt [vgl. OLG Naumburg Urt. v. 20.9.2012 - 9 U 59/12 - Rn. 12].

Es darf mithin kein Anlass zu der Annahme bestehen, dass die Äußerungen den engsten Familienkreis verlassen könnten. Einen solchen Anlass hat das Gericht vorliegend nicht gesehen.


Ausgenommen hiervon ist übrigens die Weitergabe der Misshandlungsvorwürfe an die Strafverfolgungsbehörden oder Jugendämter. Eine solche ist als Wahrung berechtigter Interessen i.S.d. § 193 StGB zu werten und damit ebenfalls als rechtmäßig. Das Gericht führt hierzu in überzeugender Weise aus:

Nach Auffassung des BGH ist es mit dem Recht auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz sowie auf rechtliches Gehör unvereinbar, wenn rechtliche Äußerungen in einem Prozess oder die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten in einem Strafverfahren aus Gründen des Ehrenschutzes zu straf- oder zivilrechtlichen Nachteilen führten, weil sich eine Behauptung später im Prozess oder nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder unaufklärbar erweist. Auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geordneten Verfahrens soll nicht dadurch Einfluss genommen oder seinem Ergebnis dadurch vorgegriffen werden, dass ein am Verfahren Beteiligter durch drohende Unterlassungsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit beschränkt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem jeweiligen Verfahren geklärt werden [vgl. BVerfG Beschl. v. 25.9.2006 - 1 BvR 1898703 - Rn. 11 ff; BGH Urt. v. 11.12.2007 - VI ZR 14/07 - Rn. 12 f; Urt. v. 28.2.2012 - VI ZR 79/11 - Rn. 7 f].

Die Entscheidung führt den bereits im analogen Zeitalter bestehenden privilegierten Schutz des engsten Familienkreises nun also auf die Ebene der digitalen Kommunikation via WhatApp, Facebook-Messenger o.ä. Nicht zuletzt dürfte sich das Gericht bei seiner Entscheidung auch von dem Gedanken hat leiten lassen, die ohnehin schon überlastete Justiz nicht mit weiteren Verfahren zu belasten, deren Zahl unüberschaubar sein dürfte.

 

"WhatsApp: Beleidigungsfreier Raum"

von Rechtsanwalt Markus Schultz