Wettbewerbsrecht und eCommerce: Apotheke darf Medikamente über Amazon verkaufen

In Zeiten, in denen viele Menschen so gut wie alles bei Onlinehändlern bestellen, hat sich ein Apotheker aus dem Harz überlegt, dass er Medikamente über den Platzhirsch Amazon vertreiben möchte, um seine Reichweite zu erhöhen. Ein Apotheker aus München war jedoch der Ansicht, dass dies gegen das Wettbewerbsrecht verstieße und erhob daher vor dem Landgericht (LG) Magdeburg Unterlassungsklage, um zu erreichen, dass sein Konkurrent es unterlassen muss, Medikamente über Amazon zu vertreiben.

 

Der beklagte Apotheker aus dem Harz hatte rezeptfreie und apothekenpflichtige Medikamente als Amazon Marketplace Händler angeboten. Er trat dabei unter dem Namen seiner Apotheke im Harz auf. Der Versand der Medikamente erfolgte nicht über Amazon direkt, sondern über die Apotheke. Das LG Magdeburg hat nun mit Urteil vom 18.01.2019 (Az.: 36 O 48/18) entschieden, dass in dieser Vertriebsweise kein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften liege. Der Vertrieb über Amazon stelle keine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Das LG Magdeburg bezog sich in seinen Gründen auf eine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aus dem Jahr 2012, in welcher entschieden wurde, dass der Internetversandhandel mit rezeptfreien Medikamenten erlaubt sei (Urt. v. 18.10.2012, Az. 3 C 25/11).

 

Weiter führte das LG Magdeburg aus, dass wenn Internetapotheken grundsätzlich erlaubt seien, dann dürfe ein Apotheker auch den Vertriebsweg über eine Handelsplattform wie Amazon wählen. Von ganz wesentlicher Bedeutung sei im vorliegenden Fall auch, dass Amazon selbst an der pharmazeutisch relevanten Tätigkeit gar nicht beteiligt war. Der Apotheker selbst verkaufe und versende die Medikamente, wofür er auch eine behördliche Genehmigung erteilt bekommen habe.

 

Der Kläger war weiter der Ansicht, dass durch die Kundenbewertungen auf Amazon gegen Vorschriften zur Medikamentenwerbung verstoßen werde. Dies sei jedoch laut dem LG Magdeburg gerade nicht der Fall, da jeder Nutzer der Seite sofort erkennen könne, dass es sich bei den Bewertungen nicht um Werbung und Bewertungen der Apotheke selbst, sondern lediglich um Meinungen der Verbraucher handele.

 

 

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"Wettbewerbsrecht und eCommerce: Apotheke darf Medikamente über Amazon verkaufen"

von Stephan Bergmann, wissenschaftlicher Mitarbeiter