OLG Düsseldorf: Werbung mit "Patent Pending" ist zulässig (anders das OLG München)

Unsere Mandantin, ein aufstrebendes Beauty- & Kosmetikunternehmen aus Düsseldorf, hat sich unter anderem auf apparative Kosmetik spezialisiert. Sie ist Erfinderin und Designerin des sogenannten „IRI PEN“, ein Hylauron-Pen, welcher ein mehrfaches Einschießen von Hyaluron ohne Einwirkung von Nadeln in die Haut zur Faltenreduktion oder Aufpolsterung ermöglicht. Der Pen ist als Applikationssystem mit einem Sperrprofil ausgestattet, um ein Einschießen von zu großen Hyaluronmengen zu verhindern. Er ist als Design und als Gemeinschaftsgeschmacksmuster für unsere Mandantin geschützt. Die Technologie des Pens ist außerdem zum Patent angemeldet.


Eine Vielzahl von Plagiaten dieses Hyaluron-Pens wurde bereits von Mitbewerbern aus Asien importiert, um diese im Bereich der Europäischen Union zum Weiterverkauf anzubieten, mit diesen kosmetische Behandlungen durchzuführen und/oder um mit diesen zu werben. Sämtliche der vorgenannten Handlungen sind gemäß § 38 Abs. 1 Designgesetz (DesignG) sowie gemäß Art. 19 Abs. 1 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) verboten. Für unsere Mandantin erwirkten wir deshalb bereits mehrere einstweilige Verfügungen vor dem Landgericht Düsseldorf wegen Design- bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmusterverletzung (exemplarisch: Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 11.03.2019, Az. 14c O 31/19). Das Landgericht verbot den Verletzern sowohl die Einfuhr, das Anbieten, das Inverkehrbringen, den Gebrauch und auch den Besitz der betreffenden Plagiate. Aus technischer Sicht sind die Plagiate zudem nicht mit der oben beschriebenen, zum Patent angemeldeten, Technologie des Applikationssystems mit einem Sperrorgan ausgestattet.


Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. hatte gegen unsere Mandantin vor dem Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung beantragt, weil diese den Hyaluron-Pen entsprechend des angemeldeten Patents mit „Patent Pending“ bewirbt. Eine unzulässige Irreführung und damit unlauter, so der Verband. Der angesprochene Verkehrskreis könne nicht verstehen, was Patent Pending bedeute und setze diese Formulierung im Zweifel mit einem angemeldeten Patent gleich. Hierbei stützte sich der Verband auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München, welches mit Urteil vom 01.06.2017, Az. 6 U 3972/16 befand, dass der angesprochene Verkehrskreis die Formulierung als ein „anhängiges Patent“ und damit als ein bereits erteiltes Patent ansehe.

 

Das Landgericht Düsseldorf wies den Antrag des Verbandes auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 19.12.2018, Az. 38 O 199/18 zurück. Kurz: Eine unzulässige Werbung wegen Irreführung läge nicht vor. Entweder könne der angesprochene Verkehrskreis die Formulierung für sich richtig übersetzen oder eben nicht. Kann er sie übersetzen, weiß er, was gemeint ist. Kann er sie nicht übersetzen, kann er nicht in die Irre geführt werden, weil er nicht wisse, was die Formulierung bedeute.


Der seitens des Verbandes Sozialer Wettbewerb e.V. eingelegten Beschwerde wurde nicht abgeholfen. Schließlich hatte das OLG Düsseldorf über die Beschwerde zu befinden.


Für unsere Mandantin hatten wir argumentiert, dass sich die Werbung bereits nicht, wie im Falle des OLG München, an Verbraucher richte, sondern ausschließlich an Fachkreise, nämlich an Ärzte, Heilpraktiker und Kosmetiker. Werbung gegenüber solchen fachkundigen Kreisen sei bereits anhand eines anderen Maßstabes zu beurteilen. Ein solcher Kreis betrachte Werbeaussagen sorgfältiger und könne diese aufgrund seiner Vorbildung und Erfahrung leichter erfassen. Weder sei eine unverständliche Abkürzung von unserer Mandantin benutzt worden, noch sei die gewählte Formulierung in irgendeiner Form miss- oder unverständlich.


Das OLG Düsseldorf wies die eingelegte Beschwerde nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 12.03.2019, Az. I-20 W 7/19 zurück. Eine Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) läge nicht vor. Zum einen richte sich die streitgegenständliche Werbung, nunmehr unstreitig, an Kosmetiker, Ärzte und Heilpraktiker und damit an Fachkreise und eben nicht an den Durchschnittsverbraucher. Derartige Fachkreise hingegen seien gut unterrichtet, angemessen aufmerksam und kritisch bzw. verständig. Wem der Begriff Patent Pending nicht bekannt sei, der werde ihn recherchieren. Der Senat positionierte sich sehr deutlich und stellte fest, dass ein jeder, der die Formulierung „Patent Pending“ nicht verstehe, nachschauen werde. Suche man bei Google nach „Patent Pending“ erscheine sofort die Angabe „angemeldetes Patent“. Auch die Suche in Internetwörterbüchern wie dict.cc oder dict.leo.org zeige sofort die entsprechende Übersetzung. Vorgenanntes gelte ungeachtet des Umstandes, ob Gewerbetreibende nicht sowieso der englischen Sprache mächtig seien. Das OlG stellte außerdem klar, dass- falls die Ausführungen darüber hinaus nicht sowieso auch Anwendung auf den Durchschnittsverbraucher fänden- für den hier angesprochenen Kreis unzweifelhaft keine Irreführung im Sinne des UWG vorläge. 


Im Ergebnis eine richtige und den Maßstäben der heutigen Zeit sehr angemessene Entscheidung, wie wir finden.


Der Bereich apparative Kosmetik zeigt zudem, wie wichtig es ist, entwickelte Produkte mit entsprechenden Schutzrechten zu sichern. Neben einer zu patentierenden Technologie und der Anmeldung eines Gebrauchsmusters, kommen hier insbesondere zu sichernde Schutzrechte aus Design und Gemeinschaftsgeschmacksmuster und auch Markenrechte hinzu. Gerade in Zeiten des Plagiat-Booms sichern solche Schutzrechte die eigene wettbewerbliche Position gegenüber Konkurrenten sicher ab.