Hintergrund des Rechtsstreits ist ein zwei Sekunden langes Sample aus dem Song „Metall auf Metall“ der Band Kraftwerk. Diese klagte erstmals im Jahr 1999 gegen den Musik-Produzten Moses Pelham. Als Sampling wird die Entnahme einer bestimmten Sequenz eines Tonträges bezeichnet, welche anschließend in einem anderen Song eingefügt wird.
Der Streit um das Sample beschäftigt nun seit über 20 Jahren mehrere Instanzen und ist seitdem Gegenstand von zehn Entscheidungen. Unter anderem befassten sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), der Gerichtshof der Europäischen Union (EUGH) und der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage über die Rechtmäßigkeit der Nutzung der zweisekündigen Tonspur. Mit Urteil vom 28.04.2022 (Az. 5 U 48/05) hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg erneut zu dem Rechtsstreit entschieden. Ein Ende des Rechtsstreits ist damit aller Aussicht nach nicht in Sicht, denn das Gericht ließ erneut die Revision zum BGH zu.
Der Rechtsstreit ist nicht nur wegen der langen Zeitspanne beachtlich, sondern vor allem, weil dieser zu maßgeblichen Änderungen im Urheberrecht führte. Beispielhaft zu nennen sind hier die Abschaffung der freien Benutzung in § 24 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Urheberrechtsgesetz UrhG a.F. (siehe hierzu die Entscheidung des EuGH vom 29.07.2019 Az. C-476/17) und die Einführung einer Pastiche-Schanke im neuen § 51 a UrhG.
Wie durch den BGH vorgegeben, differenziert das OLG Hamburg in seiner aktuellen Entscheidung zwischen drei Zeiträumen. Seit Beginn des Rechtsstreits bis zum 22. Dezember 2022 gelte ausschließlich nationales Recht. Nach dieser alten Rechtslage stelle das Sampling eine zulässige Vervielfältigung dar nach § 24 UrhG alte Fassung. Bezüglich dieses Zeitraums stehe der Band Kraftwerk demnach keine Ansprüche zu. Eine andere Bewertung ergebe sich für den Zeitraum ab dem 22. Dezember 2002. Ab dann seien nach Auffassung des Senats nämlich unionsrechtliche Vorgaben in Form der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, sowie Vorgaben des EUGH zu beachten. Ob auch in diesem Zeitraum eine Vervielfältigung stattfand, bejahte das OLG Hamburg nun in seiner jüngsten Entscheidung. Für diesem Zeitraum stehe der Klägerin somit ein Anspruch auf Schadensersatz und auf Auskunft und Herausgabe der Vervielfältigungsstücke zu.
Eine wiederum neue Betrachtung der Rechtslage könnte sich mit der Einführung des § 51 a UrhG am 7. Juni 2021 ergeben. Mit dieser neuen Regelung wurde eine neue Schranke für Pastiche eingeführt. Dabei komme es nach der Gesetzesbegründung maßgeblich darauf an, inwiefern sich Unterschiede zwischen den Werken ergeben, wobei eines das andere auf eine wertschätzende oder künstlerische Weise nachahmt oder imitiert. Das streitige Sampling falle nach Auffassung des Senats unter den Begriff des Pastiches. Genau zu dieser Frage ließ der Senat auch die Revision zu, da es auf die Auslegung Begriffs des Pastiches in § 51a UrhG n.F. ankomme.
Die Band Kraftwerk hat damit erneut die Möglichkeit, den BGH über den Streit entscheiden zu lassen. Durch den BGH könnte es wiederum zu einem Vorabentscheidungsersuchen kommen, um die Frage nach einer unionsrechtskonformen Auslegung zu klären. Ein Ende dieses Rechtsstreits ist damit auch nach 20 Jahren noch nicht in Sicht.
"Urheberrecht: Neues im Rechtsstreit „Metall auf Metall“" von
Laura Bindrich, wissenschaftliche Mitarbeiterin