Heute möchten wir mit einer neuen Rubrik starten: Den ITMR Rechtstipps. Zukünftig werden wir diese Rubrik fortführen und in regelmäßigen Abständen Rechtstipps zu praxisrelevanten Bereichen des IT-Rechts und Medienrechts veröffentlichen.
Das heutige Thema beschäftigt sich mit den Tücken des Urheberrechts in der Kreativbranche. Konkret geht es um die Rechteinhaberschaft im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) an Arbeitsergebnissen.
In der Beratungspraxis taucht hierbei immer wieder folgender Sachverhalt auf:
Softwareagentur (A) wird beauftragt eine Software zu entwickeln. Der Auftrag übersteigt die Kapazitäten von A, sodass A -wie es in der Branche häufig der Fall ist- einen freiberuflich tätigen Programmierer (F) mit der Entwicklung der Software beauftragt. Ein Arbeitsverhältnis wird hierbei nicht begründet, auch einen schriftlichen Vertrag schließen die Parteien nicht. Es wird lediglich per Mail der Auftrag erteilt und sich über die Vergütung geeinigt (ebenfalls -leider- branchenüblich).
In der Folge programmiert F die Software und überlässt sie A. Im Rahmen der Bezahlung kommt es zum Konflikt zwischen den Parteien und sie zerstreiten sich. F fordert sodann von A eine erhebliche Summe Geld für die Nutzung und Überlassung der Software, die vereinbarte Vergütung beziehe sich nur auf die Entwicklung der Software. Da er aber Urheber der Software sei, stünden ihm sämtliche Verwertungsrechte zu.
A ist empört und sucht sich anwaltlichen Beistand, da sie der Meinung ist, dass sie Rechteinhaber an der Software sei, denn F habe die Software schließlich für sie entwickelt.
Um es vorweg zu nehmen: Urheber eines Werkes ist immer, derjenige, der es geschaffen hat, immer! Wer berechtigt ist, das Werk zu nutzen, ist eine hiervon zu trennende Frage. Das UrhG regelt in § 43 UrhG die Folgen der Rechteinräumung in Arbeits- und Dienstverhältnissen. Danach sind die Voraussetzungen für den Übergang urheberrechtlicher Nutzungsrechte auf den Arbeitgeber:
- bestehendes Arbeits- oder Dienstverhältnis,
- das Werk ist im Rahmen dieses Arbeits- oder Dienstverhältnisses geschaffen worden
- und diese Schaffung stellte die Erfüllung einer Verpflichtung aus diesem Arbeits- oder Dienstverhältnis dar.
Im konkreten Fall ging es aber um die Entwicklung von Software. Hier sieht das UrhG mit § 69b UrhG eine Sonderregelung vor. Anders als bei § 43 UrhG sieht § 69b UrhG als gesetzliche Vermutung vor, dass der Arbeitgeber alle vermögensrechtlichen Befugnisse an der Software inne hat.
Diese Vorschrift hatte A wohl auch im Hinterkopf als sie um anwaltliche Beratung bat. A übersieht allerdings einen entscheidenden Punkt: A ist nicht Arbeitgeber von F, denn F war nie bei A als Arbeitnehmer angestellt. Sowohl § 43 UrhG als auch § 69b UrhG regeln aber lediglich die Rechteübertragung in einem Angestelltenverhältnis. Auf freie Mitarbeiter sind die Vorschriften nicht anwendbar.
Dies hat gravierende Folgen für A, denn sämtliche Rechte verbleiben bei F. Diese erstrecken sich auf die komplette Bandbreite des UrhG und umfassen z.B. auch ein Verbot der Nutzung der Software.
Fazit:
Bei freien Mitarbeitern/ Freelancern gilt der § 69b UrhG nicht, sämtliche Nutzungsrechte stehen ausschließlich dem Freelancer als Urheber zu. Eine Agentur als Auftraggeber sollte also stets in einem gesonderten Vertrag die Rechteeinräumung klar definieren bzw. sich die Nutzungsrechte an dem zu erstellenden Werk in einem gesonderten Vertrag einräumen lassen.
"Urheberrecht und Freelancer (ITMR Rechtstipp #1)"
von Rechtsanwalt Andreas Buchholz