Keine Urheber-Nachvergütung für Europa-Abbildung

„Kein Nachvergütungsanspruch für den Kartograf des Euroscheins“ – so entschied das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 18.05.2022 - 2-06 O 52/21).

Es klagte ein Geograf und Kartograf, welcher 1996 als Sieger im Wettbewerb um die Gestaltung der Euro-Banknoten hervorging. Der Kartograf erstellte eine Abbildung des europäischen Kontinents mit Hilfe von verschiedenen Satellitenbildern und digitalen Dateien. Er verschob und veränderte unter anderem Küstenlinien, Fjorde und Inseln und bearbeitete Farben und Oberflächenstrukturen. Die Nutzungsrechte an dem so geschaffenen Bild überließ der Mann an eine europäische Institution und erhielt als Gegenleistung einen Betrag in Höhe von 2.180,00 Euro. Die Lizenz zur Nutzung dieses Bildes wurde an die Europäische Zentralbank (EZB) übertragen, von welcher der Kläger nun eine Nachvergütung verlangte. 

 

Nach § 32 a Absatz 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist eine sog. Nachvergütung oder angemessene Vergütung grundsätzlich möglich. Nach dieser Vorschrift kann – verkürzt – der Urheber eines Werkes Vertragsanpassung verlangen, wenn die Nutzung im Nachhinein viel höhere Gewinne erzielt als anfangs gedacht. Der Nutzungsrechtsinhaber (in diesem Fall die EZB) müsste dann einwilligen, dem Urheber im Nachhinein mehr Geld zu zahlen. Diese Vorschrift soll eine faire Beteiligung der Urheber sicherstellen. Insbesondere junge und unerfahrene Urheber können davon profitieren. Sie stellen oft aus Unerfahrenheit oder finanzieller Not ihre Werke gegen eine geringe Vergütung anderen zur Verfügung. Diese generieren dann aber oft große Gewinne aus den Werken. 

 

So verlangte der Kläger in diesem Rechtsstreit eine Nachvergütung in Höhe von 2,5 Millionen Euro. Außerdem forderte er für die Dauer der nächsten dreißig Jahre zusätzlich eine jährliche Summe von 100.000 Euro. 

 

Das Frankfurter Landgericht entschied, dass eine Vergütung nach dem Urhebergesetz ausgeschlossen sei. Zur Begründung führte das Gericht an, dass das Werk des Kartografen zwar als Ausgangsprodukt für die Euro-Banknote verwendet wurde, die finale Darstellung auf den Banknoten aber so stark von seinem Werk abweiche, dass ein selbständiges, neues Werk geschaffen wurde. Das Siegerbild des Wettbewerbs habe damit lediglich als Anregung für die Darstellung auf den Banknoten gedient. Das Gericht führte an, dass der europäische Kontinent nur auf einem verhältnismäßig geringen Teil der Banknote dargestellt werde. Des Weiteren habe der Kläger eine naturtypische Darstellung der Landmassen Europas gewählt, in den Farben Grün und Dunkelbraun. Im Gegensatz dazu, ist der Kontinent auf den Banknoten in der jeweiligen Grundfarbe nur einfarbig gestaltet. Zudem habe man von der Darstellung von Höhen und Tiefen der Landschaftselemente vollständig Abstand genommen. Die eigenpersönlichen Züge des älteren Werks treten damit vollständig zurück schlussfolgert das Landgericht in Frankfurt. Auf einen etwaigen Ausgleich kam es damit schon gar nicht mehr an. 

 

"Keine Urheber-Nachvergütung für Europa-Abbildung"

von Laura Bindrich, wissenschaftliche Mitarbeiterin