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BGH: Schadensersatzanspruch bei unerlaubter Telefonwerbung umfasst nicht Schäden durch Vertragsabschluss

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit Urteil vom 21.04.2016 (BGH I ZR 276/14) zu der Frage geäußert, ob und in wie weit Schadensersatzansprüche gegen unerlaubt Werbende statthaft sind. Konkret ging es um die Frage, ob etwaige finanzielle Nachteile (Schäden) durch einen Vertragsabschluss, welchem eine unerlaubte Telefonwerbung (Cold Call) voraus ging, als Schadensersatz geltend gemacht werden können.

 

Der BGH hat nun entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch bei unerlaubter Telefonwerbung nach § 7 Abs. 2 UWG gerade nicht etwaige Schäden durch einen Vertragsabschluss umfasst. Dies begründet er in erster Linie damit, dass der Schutzbereich von § 7 UWG nicht den Schutz der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer umfasst.

 

Vielmehr umfasse ein auf § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG gestützter Schadensersatzanspruch nur solche Schäden, die unter den Schutzbereich der Vorschrift fallen.

 

Dieser wiederum schützt aber lediglich das unerlaubte Eindringen des Werbenden in die Privatsphäre und/ oder geschäftliche Sphäre des Angerufenen. Verhindert werden solle daher ein Aufdrängen erkennbar ungewollter Werbung sowie die Bindung von Ressourcen des Angerufenen in Form von Zeit und/ oder Verbrauchsmaterial (Fax).

 

Dagegen bezweckt die Vorschrift aber gerade nicht den Schutz der individuellen Entscheidungsfreiheit des Angerufenen und somit die freie Entscheidung des Angerufenen, ob er trotz des unerlaubten Anrufes einen Vertrag abschließen möchte. Diese Ansicht des BGH deckt sich mit der Praxis bzw. der Lebenserfahrung. Zwischen einem (unerlaubten) Anruf und einem sodann im weiteren Verlauf zustande kommenden Vertrag liegen maßgebliche Schritte der Willensbildung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass Parteien, die sich in der Folge zum Abschluss eines Vertrages entschließen, diesen aufgrund von Erwägungen schließen, die keinerlei Zusammenhang zu einem voran gegangenen Anruf haben.

 

Der BGH unterscheidet im Ergebnis also streng -und nach Ansicht des Verfassers zutreffend- zwischen dem Schutz des Wettbewerbs und dem altehrwürdigen Grundsatz „pacta sunt servanda“.

 

Rechtsanwalt Andreas Buchholz