Zur Strafbarkeit im Urheberrecht

Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 28.03.2017 – 1 RVs 281/16 zur Strafbarkeit wegen urheberrechtlich geschützter Werke durch Betreiben einer Filmtauschbörse im Internet nach § 106 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) - die Hintergründe:

 

Das Amtsgericht – Schöffengericht - Aachen hat den Angeklagten wegen „gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken“ zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht mit der Maßgabe verworfen, dass die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre unter Strafaussetzung zur Bewährung herabgesetzt worden ist. Dieses Urteil hat das OLG Köln nun aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.

 

Nach den Feststellungen des Landgerichts Aachen hat der Angeklagte gemeinsam mit einem Mitangeklagten über eine GmbH & Co. KG „allgemeine Internetdienstleistungen“ angeboten. Vornehmlich ging es um die Schaltung von Werbung im Internet. Die Vergütung für diese Werbung – das sog. „Webmasterguthaben“ – war von der Anzahl der Aufrufe der jeweiligen Werbeseite abhängig.

 

Das Landgericht stellte weiter Folgendes fest:

 

Zur Steigerung seines Umsatzes entschloss sich der Angeklagte S im Jahre 2004, im Internet ein Filmportal einzurichten und auf diesem in großem Umfang Onlinewerbung der T3 N2 GmbH & Co. KG zu platzieren. Nutzern des Filmportals sollte die Möglichkeit eröffnet werden, urheberrechtlich geschützte Filmwerke kostenfrei herunterzuladen. Hierbei ging der Angeklagte in Anbetracht der in Deutschland weit verbreiteten „Umsonstmentalität“ zutreffend davon aus, dass sich das Filmportal zu einem Publikumsrenner entwickeln würde und die Nutzer nicht davor zurückschrecken würden, sich durch mehrere Schichten teils unappetitlicher Pornowerbung durchzuwühlen, um an das kostenfrei angebotene Filmwerk zu gelangen. Mit diesem Konzept eröffnete sich der Angeklagte zugleich eine zusätzliche Einnahmequelle. Denn als Betreiber des Filmportals stand ihm auch das sogenannte „Webmasterguthaben“ zu, das die T3 N2 GmbH & Co. KG in Abhängigkeit von der Anzahl der Seitenaufrufe an die Betreiber der Websites zahlte, die Werbung der T3 N2 GmbH & Co. KG gebucht hatten. Als Betreiber des Filmportals machte sich der Angeklagte sozusagen zum eigenen Kunden seiner Werbefirma T3 N2 GmbH & Co. KG.

 

Bei der Umsetzung seines Tatplans ging der Angeklagte äußerst umsichtig vor. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt meldete er bei dem UOJD, kurz U2, die Domain www.U3.to an. In der Tauschbörsenszene hat es sich etabliert, Domains mit der Endung „to“ zu verwenden. Dabei handelt es sich um die länderspezifische Top-Level-Domain des Königreichs Tonga, einer Inselgruppe im Südpazifik. Die dortige Regierung vergibt to-Domains über die zentrale Verwaltungsstelle U2. Diese Organisation gilt als sehr verschwiegen, insbesondere gegenüber Ermittlungsbehörden anderer Staaten. Eine Ermittlung der Domaininhaber ist deshalb in den meisten Fällen nicht möglich. Für die Registration einer to-Domain sind nach dem derzeitigen Preisverzeichnis jährlich 55 US-Dollar fällig.

 

Die von dem Angeklagten gewählte Domainbezeichnung www.U3.to ließ zugleich das technische Konzept des von ihm eingerichteten Filmportals erkennen. Dieses beruhte auf der Verwendung der BitU3-Technik, die sich besonders für die Verbreitung großer Datenmengen eignet. Im Vergleich zum herkömmlichen Herunterladen einer Datei von einem zentralen Server werden bei der BitU3-Technik die ansonsten ungenutzten Uploadkapazitäten der Downloader mitgenutzt. Die Dateien werden also nicht von einem Server verteilt, sondern von Nutzer zu Nutzer weitergegeben.

 

Zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Filmwerke in einem U3netz ist es zunächst erforderlich, dass ein beliebiger Besitzer eines urheberrechtlich geschützten Filmwerks die entsprechende Datei mittels einer hierfür geeigneten Software, z.B. B2, in eine U3datei, auch U3 genannt, umwandelt. B2 und vergleichbare Software sind als Freeware im Internet frei erhältlich. Das Filmportal U3.to bot Links zum Download solcher Software an.

 

Die so hergestellten U3s sind nur wenige Kilobytes groß. Sie enthalten nicht das urheberrechtlich geschützte Filmwerk, sondern nur Informationen, wo das entsprechende Filmwerk für am Download interessierte Nutzer zu finden ist.

 

In einem zweiten Schritt muss der U3 auf das Filmportal hochgeladen werden. Er findet dort Eingang zunächst in einem Board, worunter ein der Hauptseite vorgelagertes Forum zum Austausch und Archivierung von Gedanken, Meinungen und Erfahrungen zu verstehen ist.  Auch das Filmportal U3.to wies derartige Boards auf, die auf unterschiedliche Themenbereiche bezogen waren. So gab es Boards für Hardware, Software, Sport, Hörbücher, Filme und U3s. (…)

 

Die in die Boards von U3.to hochgeladenen U3s wurden von Supermoderatoren oder Administratoren auf die Hauptseite übertragen und in den dortigen Index eingefügt. Eine Überprüfung der U3s auf Inhalt oder Qualität fand hierbei nicht statt. Es wurde lediglich überprüft, ob die Größenordnung stimmte und die Datei nicht mit einem Passwort versehen war. Stellte sich später aufgrund von Beschwerden von Nutzern heraus, dass Inhalt oder Qualität nicht stimmten, wurde der entsprechende U3 auf der Hauptseite gelöscht.

 

Um bei einer Filmtauschbörse auf U3basis in den Besitz des Filmwerks zu gelangen, muss der interessierte Nutzer zunächst die auf der Hauptseite eingestellte U3datei auf seinen Rechner herunterladen. Dort stellt er die Datei in seinen U3-Client, also z.B. B2, ein. Anschließend fragt er mittels des U3-Clients bei einem Tracker an, welcher andere Nutzer das gewünschte Filmwerk hat.

 

Der Tracker übernimmt in der BitU3-Technik eine wichtige Funktion für die Kommunikation zwischen den Teilnehmern.  Er ist die zentrale Verwaltungseinheit im BitU3-Netz. Er beherbergt keine Dateien, sondern vermittelt lediglich den Kontakt zwischen den Rechnern, auf denen die gewünschten Dateien bereitgehalten werden, und den Rechnern, die an diesen Dateien interessiert sind. Die verbundenen Rechner (Peers) stehen in regelmäßigem Kontakt zu dem Tracker und tauschen mit diesem die für die Datenübertragung erforderlichen Informationen aus. Die eigentliche Übertragung der angeforderten Werke erfolgt hierbei jedoch ausschließlich zwischen den Teilnehmern des Netzwerks.

 

Im Internet gibt es eine Vielzahl von Trackern, die öffentlich zugänglich sind. Gleichwohl sorgte der Angeklagte dafür, dass das Filmportal U3.to über einen eigenen Tracker verfügte, der über die Website des Filmportals zugänglich war. (…) Das Filmportal U3.to und der dazugehörige Tracker gingen spätestens im November 2004 ans Netz. (…)

 

Wie von dem Angeklagten erwartet stieß das Filmportal U3.to auf reges Publikumsinteresse und entwickelte sich innerhalb kurzer Zeit zu einer der beliebtesten Tauschbörsen in Deutschland. Der Angeklagte bot hierbei nicht nur urheberrechtlich geschützte Filme, sondern in weiteren Kategorien auch Musik, Spiele, Software, TV-Serien und Erotik an. Er konnte sich schon bald über üppige Webmasterguthaben freuen, die ihm von der T3 N2 GmbH & Co. KG ausgezahlt wurden. Allein im Zeitraum 26.05.2006 bis 17.03.2007 wurden ihm insgesamt 94.792,21 Euro auf seinem Konto bei der S2 e.G. gutgeschrieben. (…)

 

Die Berufungsstrafkammer stellt fest, dass im Mai 2008 auf der Seite 16.000 Filmtitel angeboten wurden – weiter heißt es:

 

Bei den auf U3.to angebotenen U3-files zu Filmen und sonstigen Werken handelte es sich jedenfalls teilweise um urheberrechtlich geschützte Werke, wobei nicht durchgehend aufklärbar gewesen ist, um welche Versionen der angebotene Titel es sich handelte.

 

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Gericht wie folgt aus:

 

Auch wenn die Beweisaufnahme nicht ergeben hat, dass alle angebotenen – in Deutschland urheberrechtlich geschützten – Versionen deutsche Versionen der Filme gewesen sind, bedurfte es keiner weiteren Aufklärung dahingehend. Denn jedenfalls setzten sich die verschiedenen Teile der Werke, die von den unterschiedlichen Nutzern angeboten wurden, für die deutschen Nutzer – und auf diese Zielgruppe war die Webseite U3.to nahezu ausschließlich ausgerichtete, im Endeffekt dahingehend zusammen, dass die deutsche Zielgruppe das begehrte Werk auch sehen/hören konnte. Dies beweist schon die große Beliebtheit des Portals bei dem zahlungsunwilligen Publikum. Es wird aber auch bestätigt durch die Angaben sowohl der Zeugin KHK´in C, die die Ermittlungen der Kriminalpolizei in dieser Sache federführend vornahm, als auch des Zeugen X, einem Angestellten der der GVU (Anm.: Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen). Dieser hat u.a. bekundet. auf U3.to habe genau gestanden, was man machen müsse. Er habe Harry Potter und King Kong probeweise heruntergeladen. Dass diese Filme keine deutschen Versionen gewesen sein sollen – worauf die Verteidigung hinauswollte – dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte, im Gegenteil: Falls dies keine urheberrechtlich geschützten Werke, weil keine deutschen Versionen – gewesen wären, wäre die GVU an diesem Punkt mit ihren Ermittlungen quasi am Ende gewesen, denn das Ermitteln von (deutschen) Urheberrechtsverletzungen ist ihr Vereinszweck.

 

Auch die Zeugin C, sie habe im Rahmen der Ermittlungen folgendes überprüft: „Lade ich wirkliche diesen Film runter, wenn ich bei U3.to auf „diese“ U3-files gehe? Sie habe aus jedem Segment, Film, Musik, etc. auf diese Weise etwas heruntergeladen und es sei auch so gewesen: Auf diese Weise habe sie sich u.a. Harry Potter beschafft und angeguckt; auf dem Rechner sei der Film gelaufen.

 

Letztlich hat auch der Sachverständige im Rahmen seiner Gutachtenerstattung berichtet, dass er, als er die Überprüfung der Up- und Downloadvorgänge durch die GVU nachvollzogen habe, auch deutsche Uploader festgestellt hat.

 

Rechtlich hat die Kammer das Handeln des Angeklagten als öffentliches Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Werke gewertet. Soweit zu dem, was das Gericht als Geschehen festgestellt hat.

 

Gemäß § 106 UrhG macht sich – soweit hier von Belang - strafbar, wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk öffentlich wiedergibt. Das dem Urheber zustehende Recht der öffentlichen Widergabe umfasst gemäß §§ 15 Abs. 2 Ziff. 2, 19 UrhG auch das Recht des öffentlichen Zugänglichmachens.

 

Ob der Angeklagte sich hiernach tatsächlich strafbar gemacht hat, überprüfte das OLG Köln an verschiedenen Punkten:

 

Fraglich war zum einen, ob der Angeklagte als (Mit-)täter oder lediglich als Gehilfe der Urheberrechtsverletzung anzusehen war. Dies ist deshalb interessant, weil das Gesetz für einen Gehilfen die Möglichkeit einer Strafmilderung bietet. Die Vereidigung des Angeklagten argumentierte dahingehend, dass der vorliegende Fall mit dem Setzen eines (Hyper-)links auf ein im Internet verfügbares urheberrechtlich geschütztes Werk vergleichbar sei. Letzterer wird in der Rechtsprechung lediglich als Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung angesehen. Dem ist das OLG nicht gefolgt und hat stattdessen den Angeklagten als (Mit-)täter eingestuft. Hierzu führt es aus:

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Mittäter, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den von seiner Vorstellung umfassten gesamten Umständen in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein, sodass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen.

 

Das OLG hat unter Anwendung dieser Grundsätze insbesondere auf das erhebliche finanzielle Eigeninteresse des Angeklagten an der Begehung der Rechtsbrüche durch die Nutzer des Portals abgestellt. Je mehr Nutzer über sein Portal Zugang zu den urheberrechtlich geschützten Werken fanden, desto höher waren seine Einnahmen -  das Webmasterguthaben - über die von ihm geschalteten Werbeanzeigen. 

 

Weiter heißt in dem Urteil des OLG:

 

Der Angeklagte hatte auch jedenfalls den Willen zur Tatherrschaft: Es trifft zwar zu, dass der Nachweis über den Ort, an dem ein Filmwerk im Internet zu finden ist, dann ins Leere geht, wenn dieses - hier: durch den Nutzer von U3.to - gelöscht wird (vgl. Hilgendorf/Valerius, a.a.O. Rz. 246). So gesehen ist der Angeklagte vom Verhalten der Nutzer abhängig. Umgekehrt trifft aber auch zu, dass derjenige, der im Internet nach urheberrechtlich geschützten Filmwerken sucht, auf Anbieter wie den Angeklagten angewiesen ist, um diese aufzufinden. Die Auffassung der Kammer, Nutzer und Betreiber der Seite U3.to hätten arbeitsteilig zusammengewirkt (UA 18), findet so ihre Berechtigung.

 

sowie: 

 

Der Tatbeitrag des Angeklagten stellt sich nach alledem als wesentlich dar. Er beruhte auf – konkludent im Augenblick der Nutzung des Portals gefasstem –gemeinsamem Tatplan (allgemein Fischer, a.a.O., § 25 Rz. 34 m. w. N.). Dass der Angeklagte – mutmaßlich – die Nutzer von U3.to ebenso wenig kannte, wie diesen umgekehrt die Person des Angeklagten bekannt gewesen sein muss, spielt schließlich für die mittäterschaftliche Zurechnung keine Rolle (BGH NStZ 2010, 342; BGHR StGB § 267 Abs. 1 Gebrauchmachen 1; Hilgert/Greth, a.a.O. Rz. 787).

 

Letztlich hob das OLG das Urteil aber wie mitgeteilt trotzdem auf und zwar mit folgender interessanter Begründung:

 

Das angefochtene Urteil kann gleichwohl keinen Bestand haben, weil die Feststellungen zur den verletzten Urheberrechten selbst unzureichend sind: Die Strafbarkeit gemäß § 106 Abs. 1 UrhG ist zivilrechtsakzessorisch. Der Bestand eines Schutzrechts, sein Inhalt und Umfang sowie die Inhaberschaft richten sich nach dem Recht desjenigen Staates, für dessen Territorium es Wirkung entfalten soll (Eisele, Computer- und Medienstrafrecht, S. 218 m. N.; Hilgendorf/Valerius a.a.O. Rz. 688). Zu den beeinträchtigten Schutzrechten bedarf es konkreter Feststellungen im Urteil (vgl. BGH NJW 2004, 1674 [1675]; LG Leipzig ZUM 2013, 338 – zitiert nach Juris Tz. 8, 76 ff.; aus zivilrechtlicher Sicht OLG Köln GRUR 2014, 1081 – „Goldesel“ – zitiert nach Juris, insbes. Tz. 901). Auch wenn die Annahme der Kammer, die angebotenen Filmwerke hätten in Deutschland Urheberrechtsschutz genossen, ein hohes Maß an Plausibilität aufweist, vermag sie doch die erforderlichen konkreten Feststellungen nicht zu ersetzen. Die Kammer benennt lediglich zwei Filmwerke („Harry Potter“ und „King Kong“), bei welchen zudem der genaue Titel offenbleibt (unter den genannten Titeln existieren jeweils mehrere Filmwerke) und führt aus, es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben dass diese nicht (!) deutschem Urheberrechtsschutz unterfielen (UA 16). Der diesbezüglichen Feststellungen bedarf es nicht zuletzt auch für die Bestimmung des Schuldumfangs als Grundlage der Rechtsfolgenbemessung, weil die Kammer selbst davon ausgeht, dass möglicherweise nicht alle auf U3.to eingestellten Filmwerke deutschem Urheberrecht unterlagen (UA 12: „jedenfalls teilweise“, UA 16). Soweit die Kammer sich in diesem Zusammenhang auf das Gutachten eines Sachverständigen bezieht, teilt sie dessen Feststellungen und Schlussfolgerungen nicht in einer für den Senat nachvollziehbaren Weise mit (dazu vgl. SenE v. 20.01.2017 – III-1 RVs 310/16 -)

 

An der Aufhebung des Urteils des Landgerichts mit dieser Begründung sieht man sehr schön die grundsätzliche Problematik für die deutsche Strafjustiz im Bereich des Urheberstrafrechts. Wenn das OLG etwas kryptisch ausführt, „die Strafbarkeit gemäß § 106 Abs. 1 UrhG ist zivilrechtsakzessorisch.“, will es damit sagen, dass die Strafgerichte in solchen Verfahren eben auch zivilrechtlich feststellen müssen, wer das Urheberrecht innehatte und ob dagegen verstoßen wurde. Damit zwingt das OLG die Strafgerichte, sich auf ihnen rechtlich fremdes Terrain zu begeben. 

 

Letztlich sieht zwar auch das OLG eine Strafbarkeit des Angeklagten wohl als gegeben an, begnügt sich jedoch nicht mit der Begründung des Landgerichts. Dies kann eine Chance für den Angeklagten sein, wenn es dem Tatgericht letztlich nicht gelingt, den hohen Anforderungen an die Begründung seines Urteils wie oben beschrieben nachzukommen. 

 

 

"Zur Strafbarkeit im Urheberrecht"

von Rechtsanwalt Markus Schultz