Mit Urteil vom 7. März 2019 hat der unter anderem für den Gewerblichen Rechtsschutz zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass gewerblich verkaufte Sportbekleidung als „olympiaverdächtig“ und „olympiareif“ bezeichnet werden darf. Dies verstoße nicht gegen das Olympia-Schutzgesetz (OlympSchG).
Ein Textilhändler warb während der olympischen Spiele 2016 für Sportbekleidung mit den Begriffen „olympiareif“ und „olympiaverdächtig“. Warum dies im Rahmen des gewerblichen Rechtsschutzes von Relevanz ist, erklärt ein Blick in das OlympSchG. Das OlympSchG regelt untere anderem die Verwendung der Olympischen-Ringe sowie der
Begriffe Olympia, Olympiade und olympisch.
Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hatte den Textilhändler aufgrund seiner Werbung abgemahnt. Der DOSB sah in der Werbung einen Verstoß gegen das Olympia-Schutzgesetz. Der Textilhändler gab
daraufhin eine Unterlassungserklärung ab. Im nun entschiedenen Verfahren verlangte der Textilhändler die Erstattung dieser Abmahnkosten.
Dies wäre nur dann von Erfolg gekrönt, wenn die Werbung des Textilhändlers nicht die Regelungen des OlympSchG verletzt hatte. Das Landgericht Rostock hatte in erster Instanz angenommen, dass dies
nicht der Fall sei und die Abmahnung zu Recht erfolgte. Das OLG hatte als Berufungsgericht hingegen kein unlauteres Ausnutzen der Wertschätzung der Olympischen Spiele seitens des Textilhändlers
angenommen.
Dem schloss sich der BGH im Ergebnis nunmehr an. Eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 in Verbindung mit Satz 2 OlympSchG
läge nicht schon in jeder Verwendung, die eine Optimierung der kommerziellen Verwertung der olympischen Bezeichnungen durch die Schutzrechtsinhaber beeinträchtigen kann.
Zwar habe der Textilhändler Sportbekleidung beworben, welche eine sachliche Nähe zu den Olympischen Spielen aufweise, jedoch werde nicht allein durch die Verwendung der Begriffe „olympiareif“ und
„olympiaverdächtig“ ein so enger Bezug zu den Olympischen Spielen hergestellt, dass dies unlauter sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn durch eine enge Bezugnahme auf die Olympischen Spiele deren
Wertschätzung für die Bewerbung von Produkten und ihren Eigenschaften in einer Weise ausgenutzt werde, wie sie nur einem offiziellen Sponsor zusteht oder einem Hersteller von Sportartikeln,
welche von den Athleten benutzt werden. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn nicht nur mit Bezeichnungen geworben werde die den olympischen Bezeichnungen ähnlich sind, sondern darüber
hinaus ausdrücklich in Wort oder Bild auf die Olympischen Spiele hingewiesen werde.
Dafür spreche nach dem I. Zivilsenat auch § 4 Nr. 2 OlympSchG, welcher eine Benutzung der olympischen Bezeichnungen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder
Personen ausdrücklich erlaubt, sofern diese nicht unlauter sind. Der Textilhändler hatte auch in der angegriffenen Werbung mit einer in der Hand eines Sportlers befindlichen Medaille geworben,
was nach dem Urteil des BGH nicht per se ein olympisches Motiv sei.
Der BGH hat mit diesem Urteil die Schwelle für eine unlautere Ausnutzung des Rufs der Olympischen Spiele weiter angehoben. Zwar war es in der Vergangenheit schon zu Klagen des DOSB gekommen,
jedoch lag im jetzt verhandelten Fall eine Besonderheit darin, dass die Sportbekleidung auch einen inhaltlichen Bezug zu den Olympischen Spielen aufwies. Solange Begriffe wie „olympiareif“ oder
„olympiaverdächtig“ nur als Synonym für eine außergewöhnliche Leistung genutzt werden muss sich der Werbende spätestens nach diesem Urteil des BGH keine Sorgen um einen Verstoß gegen Normen des
OlympSchG machen.
Sollten Sie Beratung im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes benötigen, so wenden Sie sich gerne an unsere zuständigen Rechtsanwälte Anne
Sulmann und Jean Paul P. Bohne.
"Sportbekleidung darf als "olympiaverdächtig" bezeichnet werden"