· 

Reinigung von Arbeitskleidung – Das BAG bittet Arbeitgeber zur Kasse

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit der Frage beschäftigt, wer die Kosten der Reinigung notwendiger Hygienekleidung zu tragen hat. Mit Urteil vom 14.06.2016 – 9 AZR 181/15 wurden der beklagten Arbeitgeberin die Kosten auferlegt.

 

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der in dem Schlachthof der Beklagten tätig ist. Dort werden dem Kläger für seine Tätigkeiten im Bereich Schlachtung Hygienekleidung zur Verfügung gestellt. Diese wird regelmäßig durch die Arbeitgeberin gereinigt. Für diese Reinigung zog die Beklagte monatlich 10,23 EUR vom Nettolohn ab. Für den Zeitraum Januar 2011 bis Februar 2014 begehrte der Kläger Rückzahlung dieser Abzüge in Höhe von 388,74 EUR (netto), für die Zukunft verlangte er Feststellung, dass die Abzüge unrechtmäßig seien.

 

Sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht wurde der Klage stattgegeben. Mit der Revision vor dem BAG verfolgte die Beklagte weiter die Abweisung der Klage.

 

Wie in den Vorinstanzen sahen die Richter – zumindest im vorliegenden Fall – die Arbeitgeberin in der Pflicht, die Kosten der Reinigung der Hygienekleidung zu tragen und wiesen die Revision zurück. Entscheidend war, dass das Interesse der Reinigung bei der Beklagten und nicht bei dem Kläger liegt.

 

Anhang II Kapitel VIII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29.04.2004 über Lebensmittelhygiene sowie Nr. 3 Buchst. b der Anlage 2 zu § 5 Abs. 1 Satz 1 der nationalen Lebensmittelhygiene-Verordnung haben eine Regelung zum Inhalt, dass Personen mit Lebensmittelkontakt geeignete und saubrere Arbeitskleidung tragen müssen.

 

Aufgrund dieser gesetzlichen Grundlage stehen das Tragen der Arbeitskleidung und damit einhergehend auch deren Reinigung im Interesse der beklagten Arbeitgeberin. Aus diesem Grund sind die Kosten auch von ihr zu tragen und können nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.

 

"Reinigung von Arbeitskleidung – Das BAG bittet Arbeitgeber zur Kasse"

von Rechtsanwalt Benedikt Schönbrunn