Keine Haftung von Unternehmen bei privaten Äußerungen von Mitarbeitern

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschied am 31.08.2023 über einen wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit (Az. 5 U 27/22) zwischen zwei Unternehmen, welche in der Unternehmensberatung tätig sind. Eine Haftung für private Äußerungen eines Mitarbeiters in sozialen Netzwerken über das Konkurrenzunternehmen besteht danach nicht. 

 

Ein Mitarbeiter des beklagten Unternehmens äußerte sich in einer privaten Gruppe auf Facebook negativ über ein Konkurrenzunternehmen. Dieses ist ebenfalls im Onlinemarketing tätig und steht in Konkurrenz zu dem Arbeitgeber des Mitarbeiters. Der Mitarbeiter des beklagten Unternehmens behauptete, dass das Konkurrenzunternehmen unerwünschte Werbung als Mittel zur Kundengewinnung einsetze. Konkret schrieb er über die Führungsebene des Klägers: „Die B. Brüder haben wegen diesen und einigen anderen Methoden bereits einige Strafverfahren bekommen“. Die Kläger beantragten daraufhin die Unterlassung der Äußerungen bei dem OLG Hamburg. Nach klägerischer Auffassung seien die Äußerungen des Mitarbeiters der Beklagten zuzurechnen. Dabei stützen sie sich auf § 8 Absatz 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

 

Das OLG Hamburg schließt sich dieser Ansicht nicht an und verneint einen Unterlassungsanspruch der Klägerin aus §§ 3 Absatz 1, 4 Nr. 1 sowie aus Nr. 2, 8 Absätze 1, 2 und 3 UWG. Nach § 8 Absatz 2 UWG besteht zwar auch ein Unterlassungsanspruch gegen das Unternehmen, soweit Zuwiderhandlungen von einem Mitarbeiter eines Unternehmens begangen werden. Voraussetzung dafür ist eine geschäftliche Handlung des Mitarbeiters, der Beklagten zugerechnet werden müsste. Eine geschäftliche Handlung ist nach dem OLG Hamburg „jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt“. An einer solchen Handlung fehlt es im vorliegenden Fall. Die private Äußerung des Mitarbeiters der Beklagten zielt nicht auf die Beeinflussung von geschäftlichen Entscheidungen ab. 

 

Eine Zurechnung der Äußerungen des Mitarbeiters zur Beklagten erfolgt nicht. Die Haftung aus § 8 Absatz 2 UWG ergibt sich daraus, dass das Unternehmen durch den Einsatz von Mitarbeitern seinen Geschäftskreis erweitert. Es schafft damit ein erhöhtes Risiko von Zuwiderhandlungen innerhalb des Unternehmens. Da das Unternehmen die Vorteile von arbeitsteiliger Organisation nutzt, soll es auch die damit einhergehenden beherrschbaren Risiken tragen. Dies gilt zumindest dann, wenn das Unternehmen als Auftraggeber nicht damit rechnen muss, dass der Beauftragte auch anderweitig für ihn tätig wird. Nur dann ist das Risiko nämlich für ihn beherrschbar. Aus Sicht eines objektiven Betrachters handelt es sich um eine rein private Äußerung. Als weiteres Argument führt das OLG Hamburg an, dass der Facebook-Account überwiegend zu privaten Zwecken genutzt wird. Ein Zusammenhang mit dem Unternehmen der Beklagten besteht folglich nicht und damit auch keine Zurechnung. Das OLG stellt in diesem Zusammenhang klar, dass ein Arbeitgeber nicht damit rechnen muss, dass ein Mitarbeiter sich privat in sozialen Netzwerken negativ über Konkurrenten äußert. Dieses Verhalten ist für den Arbeitgeber nicht beherrschbar. 

 

Schließlich stellt das OLG Hamburg klar, dass es immer auf die Gesamtschau aller Umstände ankomme. Insbesondere sei vorliegend zu berücksichtigen gewesen, dass erst ein anderer Diskussionsteilnehmer die Namen der Geschäftsleitung des Konkurrenzunternehmens einbrachte. Ein nicht auf privat gestellter Beitrag könne daher schon zu einem anderen Urteil führen. 

 

„Keine Haftung von Unternehmen bei privaten Äußerungen von Mitarbeitern“

von Laura Bindrich, wissenschaftliche Mitarbeiterin