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Pacta sunt servanda - im Urheberrecht nicht immer

Eine der bekanntesten Regelungen des deutschen Zivilrechts lautet "pacta sunt servanda" - Verträge sind einzuhalten. Diese Regelung stellt einen Grundpfeiler des deutschen Zivilrechts dar. Doch es gibt Ausnahmen. § 32 UrhG ist so eine Ausnahme aus dem Urheberrecht. Dieser regelt die Angemessenheit einer Vergütung des Urhebers für die Nutzung bzw. Verwertung seines Werkes. Was viele nicht kennen, ist der historische Hintergrund der Entstehung dieser Vorschrift aus dem Urheberrecht.

 

Der Gesetzgeber fügte die Norm bereits 2002 ein, um dem teilweise absurd großen Missverhältnis zwischen Vergütung des Urhebers und Gewinn aus der Nutzung seines Werkes auf Seiten des Verwerters entgegen zu wirken. So heißt es in § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG:

 

"Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist."

 

Die Vorschrift gibt dem Urheber eines Werkes somit die Möglichkeit, auch nachträglich die vereinbarte Vergütung und damit den der Vereinbarung zugrunde liegenden Vertrag abändern zu lassen, wenn die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist. Umgangssprachlich wird die Vorschrift daher auch als "Fairness-Paragraph" bezeichnet.

 

In der Folge spielte die Norm allerdings kaum eine Rolle, was tatsächliche Gründe hat. Kaum ein Urheber wird nachträglich gegen seinen Verwerter vorgehen, da er sicher fürchtet, in der Branche keine weiteren Aufträge zu erlangen.

 

Aktuell ist allerdings jetzt ein sehr bekanntes Werk in die Schlagzeilen geraten, weil sein Urheber gestützt auf § 32 UrhG mehr als die seinerzeit vereinbarte Vergütung verlangt hat. Geklagt hat der Kameramann des deutschen Kultfilms "Das Boot". Seine damalige Vergütung betrug pauschal 100.000 EUR (umgerechnet). Angesichts des weltweiten Erfolges und der Einspielergebnisse eine absurd niedrige Summe.

 

Dies sah auch das OLG München so, bei welchem der Rechtsstreit in der zweiten Instanz geführt wurde und sprach dem Kameramann 438.000 EUR an weiterer Vergütung, dazu Zinsen in Höhe von 150.000 EUR und zudem einen Anspruch auf eine Beteiligung an künftigen Erlösen in Höhe von jeweils 2,25 Prozent der Nettoerlöse und Wiederholungsvergütungen für weitere Fernsehausstrahlungen zu (OLG München 29 U 2619/16 - Urteil vom 21.12.2017).

 

Der Fall zeigt, der Fairness-Paragraph funktioniert, der Urheber muss sich nur trauen, ihn geltend zu machen.

 

Zu diesen und anderen Fragen des Urheberrechts beraten wir Sie gerne. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

 

Rechtsanwalt Andreas Buchholz