Markenrecht: Paulaner darf Spezi weiter so nennen

Das hat das Landgericht München I zugunsten der Brauerei Paulaner entschieden (Urt. v. 11.10.2022; Az. 33 O 10784/21). Bei einer 1974 zwischen den Brauereien Riegele und Paulaner geschlossenen Vereinbarung handelt es sich um eine Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung, die nicht gekündigt werden kann. 

 

Im Rahmen einer Feststellungsklage hatte die 11. Kammer des Landgerichts darüber zu entscheiden, ob eine 1974 zwischen der Brauerei Riegele und der Brauerei Paulaner geschlossene Vereinbarung weiter bestand hat oder seitens Riegele gekündigt werden kann. 

 

Die Brauerei Riegele hält bereits seit 1956 die Markenrechte an dem Begriff Spezi, wobei unter dem Namen zunächst auch noch Bier gebraut und vertrieben worden ist. Seit 1972 ist die sogenannte Spezi wie man sie heute kennt, also als koffeinhaltiges, alkoholfreies Mischgetränk bestehend aus Cola und Orangenlimonade, im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes zu finden.

 

1974 hat die Brauerei Riegele mit Paulaner die Einigung getroffen, dass Paulaner das Mischgetränk ebenfalls unter dem Namen Spezi vertreiben darf. Nun hat die Augsburger Brauerei gegenüber Paulaner die Kündigung der Vereinbarung erklärt, um in Zukunft im Rahmen eines neuen Lizenzvertrages für die Nutzung des Markennamens Gebühren verlangen zu können.

 

Paulaner wendete sich daraufhin an das Landgericht München I mit dem Antrag festzustellen, dass Vereinbarung nicht kündbar ist. 

 

Entscheidend war in dem Rechtsstreit die Beantwortung der Frage, ob es sich bei der Vereinbarung aus dem Jahre 1974 um eine Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung oder um einen Lizenzvertrag handelt. Beim Lizenzvertrag stellt ein Markeninhaber seine Lizenzen zur Nutzung der Marke zur Verfügung. In der Regel geschieht das gegen die Zahlung eines Entgeltes. Lizenzverträge können ordentlich gekündigt werden.  Mit einer Abgrenzungsvereinbarung hingegen, sichern die Inhaber sich ähnelnder Marken ihre Koexistenz durch vertragliche Vereinbarung. Beinhaltet eine solche Vereinbarung kein Kündigungsrecht, so gilt sie unbegrenzt. 

 

Das Landgericht München I ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei der Vereinbarung zwischen den Brauereien um eine Abgrenzungsvereinbarung handelt und diese deshalb nicht gekündigt werden kann. Ausschlagegeben dafür war:

 

„dass die Überschrift der Vereinbarung 1974 von „Lizenzvertrag“ (…) von den auf das Warenzeichenrecht spezialisierten anwaltlichen Vertretern der Vertragsparteien abgeändert wurde in „Vereinbarung“, und dass die Vereinbarung keine Regelungen zur Dauer bzw. Laufzeit sowie zu etwaigen Kündigungsmöglichkeiten vorsieht (so auch Elemenhorst/Schopp WRP 2012, 1356, 1357 m.w.N.) und darüber hinaus auch - anders als im Entwurf, in dem noch eine Zahlung „zur Abfindung der Lizenzgebühr“ vorgesehen war - von einer Lizenzgebühr abgesehen und stattdessen eine einmalige Abstandszahlung vereinbart wurde.“

 

Darüber hinaus stellt das Gericht fest, dass einer außerordentlichen Kündigung gem. § 314 Abs. 1 (Bürgerliches Gesetzbuch) BGB jedenfalls das Fehlen eines wichtiges Grundes entgegen steht und betont:

 

„Die Klägerin hält die vertraglichen Vereinbarungen unbestritten ein, und Jahrzehnte nach Abschluss der Vereinbarung eingetretene Vertragsreue als Ausfluss des Wunsches der Beklagten, am beachtlichen wirtschaftlichen Erfolg der Klägerin zu partizipieren, stellt keinen wichtigen Grund im Rechtssinne dar.“

 

Haben Sie Fragen zum Markenrecht, zu Lizenzverträgen oder Abgrenzungsvereinbarungen, stehen wir Ihnen sehr gerne zur Seite.

 

"Markenrecht: Paulaner darf Spezi weiter so nennen"

von Cornelius Borski, wissenschaftlicher Mitarbeiter