Vor dem Landgericht (LG) Trier stritten Parteien über die Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, die wegen eines vermeintlichen Verstoßes
gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht beziehungsweise Impressumspflicht ausgesprochen wurde.
Nach § 5 Telemediengesetz (TMG) haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien einzeln dort benannte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar
erreichbar und ständig verfügbar vorzuhalten. Dies gilt nach gefestigter Rechtsprechung auch im Social-Media-Bereich wie auf YouTube. Diesen Pflichten soll die Beklagte nach Auffassung der
Klägerin nicht nachgekommen sein.
Im vom LG Trier entschiedenen Fall hatte der YouTube-Channel-Inhaber nämlich nur auf seine Website allgemein verlinkt, ohne Worte wie "Kontakt" oder "Impressum". Dieser Link war somit ein sog.
nicht-sprechender Link. Bei einem sprechenden Link hingegen weiß der Nutzer bereits vor seinem Klick, welche Seite sich dahinter verbirgt. So wäre www.itmr-legal.de ein nicht-sprechender und etwa www.itmr-legal.de/impressum beispielsweise
ein sprechender Link mit der Aussage: Nach Klick erreichen Sie eine Impressumsseite.
Das LG Trier entschied mit Urteil vom 21.07.2017 - 11 O 258/16, dass auch ein nicht-sprechender, allgemeiner Link auf die eigene Website ausreichend sei, sofern der Verbraucher bei einem zweiten
Klick dort dann auf ein Impressum gelangen kann:
„Ein Anspruch der Klägerin hätte nur bestanden, wenn zum Zeitpunkt der Abmahnung die youtube-Seite der Beklagten nicht die Voraussetzungen des § 5 TMG erfüllt hätte. Diese sind erfüllt, wenn die
youtube-Seite über einen Link mit der Hompepage der Beklagten verbunden ist, auf der wiederum unter mit höchsten einem Link die Anbieterkennzeichnung zu erreichen ist (vgl. BGH, Urteil vom
20.07.2006, Az: I ZR 208. Nach der Rechtsprechung des BGH kann in einer solchen zwei-fachen Verlinkung eine leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare Kennzeichnung gegeben sein.“
Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte in der von dem LG Trier in Bezug genommenen Entscheidung im Wortlaut (Hervorhebung durch RA Bohne) jedoch differenzierender zunächst zur Frage der leichten
Erkennbarkeit:
„[24] (1) Zweck der Informationspflichten über Identität, Anschrift, Vertretungsberechtigten und Handelsregistereintragung ist es, dass der Unternehmer den Verbraucher klar und unmissverständlich
darauf hinweist, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt. Die erforderlichen Informationen müssen deshalb u. a. leicht erkennbar sein. Befinden sich die erforderlichen Angaben nicht auf der
Startseite, gehört hierzu, dass der Anbieter für weiterführende Links Bezeichnungen wählt, die verständlich sind und sich dem Nutzer ohne weiteres erschließen. Diesen Anforderungen genügen die
Begriffe "Kontakt" und "Impressum".“
Dabei wird in der Tat angenommen, dass zwei Schritte ausreichen, um durch diese die unmittelbare Erreichbarkeit der Informationen zu gewährleisten; mit den Worten des BGH:
„[28] (1) Eine unmittelbare Erreichbarkeit scheitert nicht daran, dass der Nutzer nicht schon in einem Schritt, sondern erst in zwei Schritten zu den benötigten Informationen gelangt (vgl.
Fezer/Mankowski aaO § 4-S12 Rdn. 155; Fezer/Hoeren aaO § 4-S13 Rdn. 40 f.; Kaestner/Tews, WRP 2002, 1011, 1016; Ott, WRP 2003, 945, 948; a. A. Hoenike/Hülsdunk, MMR 2002, 415, 417; Woitke, NJW
2003, 871, 873). Das Erreichen einer Internetseite über zwei Links erfordert regelmäßig kein langes Suchen.“
Die Ansicht des LG Trier halten wir zwar für praxistauglich, lebensnah und vertretbar; sie entspricht aus unserer Sicht nämlich dem Nutzerverhalten. Doch scheint das LG Trier mit seiner
Entscheidung, zwei zu trennenden Fragen ermengt zu haben, nämlich die Frage nach der leichten Erkennbarkeit und die Frage nach der unmittelbaren Erreichbarkeit.
Wir raten deshalb weiterhin dazu, entweder einen sprechenden Link zu verwenden wie www.itmr-legal.de/impressum oder das Wort „Impressum“ etc. einem Link zur Anbieterkennzeichnung voranzustellen. Für weitere mögliche und rechtssichere
Impressums-Lösungen nehmen Sie sehr gerne Kontakt auf.
"LG Trier: Einfacher Link von YouTube-Seite auf Website reicht für Erfüllung der Impressumspflicht aus"
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht sowie für Urheber- und Medienrecht Jean Paul P. Bohne