Mit Urteil vom heutigen Tage, Az. 21 U 9/16 hob das Kammergericht (KG) die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts (LG) Berlin vom 17.12.2015, Az. 20 O 172/15 auf und entschied, dass der Chat-Verlauf nebst Account-Zugangsdaten eines Verstorbenen auf Facebook nicht preisgegeben werden dürfen.
Die Eltern eines verstorbenen 15-jährigen Mädchens, das in Berlin von einer U-Bahn erfasst wurde, wollten mithilfe des Zugangs zum vollständigen Facebook-Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen
Kommunikationsinhalten (Chat-Verlauf) Ihrer Tochter herausfinden, ob möglicherweise ein Suizid vorgelegen haben könnte oder es sich um einen sehr tragischen Unfall handelte.
Das LG Berlin hatte zugunsten der Eltern entschieden und befand, dass der Vertrag mit dem sozialen Netzwerk Teil des Erbes sei und somit von den Eltern uneingeschränkt eingesehen werden
dürfe.
Nach der heute ergangenen Entscheidung des KG bleibt den Eltern dieser Zugriff nun doch erst einmal verwehrt.
Ob der Facebook-Account überhaupt zum Nachlass eines Verstorbenen gehöre, ließ das KG indes offen. Jedenfalls stehe dem Anspruch der Eltern der grundrechtliche garantierte Schutz des Fernmeldegeheimnisses entgegen. Denn die Freigabe des
Chat-Verlaufes der Tochter gebe auch die Kommunikation von und mit Dritten preis. Diese seien jedoch verfassungsrechtlich durch das Fernmeldegeheimnis geschützt. Es gehöre zu den Schutzpflichten
des Staates dieses Geheimnis zu wahren. Eine Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses sei nicht zulässig. Weder § 88 des Telekommunikationsgesetzes (TMG) sehe eine solche für den vorliegenden Fall in vor, noch existiere eine andere gesetzliche Vorschrift, die es
erlaube, den grundrechtlichen Schutz einzuschränken. Auch außerhalb des Erbrechts vermochte das KG keinen Anspruch zu erkennen, welcher den Eltern ein Zugreifen auf den Chat-Verlauf
erlaubte.
Es bleibt zu hoffen und wohl auch zu erwarten, dass die Eltern Revision gegen das Urteil einlegen, damit vor dem Bundesgerichtshof (BGH) eine höchstrichterliche Klärung dieser Rechtsfrage
erfolgen kann. Die Revision wurde zugelassen.
"KG: Eltern dürfen nicht auf Facebook-Konto und Chat-Verlauf des verstorbenen Kindes zugreifen"