EuGH zum Facebook Gefällt mir Button- Abmahnungen bei DSGVO-Verstoß nun doch zulässig?

Gespannt wurde die am 29.07.2019 verkündete Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im sog. „Fashion ID-Verfahren“ (Rechtssache C-40/17) rund um Social-Plugins und den „Gefällt-mir“-Button von Facebook erwartet. Wir berichteten. Wie in Beiträgen von Tageszeitungen, Fachkreisen oder auch Kollegen eingehend nachgelesen werden kann, entschied der EuGH, dass der Websitenbetreiber mitverantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch den Einsatz des "Gefällt-mir"-Buttons im datenschutzrechtlichen Sinn anzusehen ist. Folglich müsse der Betreiber einer Website die Besucher über solche Vorgänge der Datenverarbeitung jedenfalls bis zur Übermittlung der Daten an Facebook informieren und im Zweifel eine Einwilligung des Nutzers zur Erhebung und Übermittlung seiner Daten an Facebook einholen. 

 

Wir wollen uns an dieser Stelle aber einmal einem anderen Blickwinkel der Entscheidung zuwenden:

Feuer frei für Abmahnungen nach DSGVO durch Mitbewerber?

 

Auch bei der Frage der Abmahnbarkeit nach DSGVO-Verstößen handelt es sich um eine seit unmittelbarer Geltung der DSGVO vieldiskutierte und, auch unter den Fachgerichten, heftig umstrittene Frage:

 

Eine Abmahnfähigkeit bejahend:

•    LG Würzburg -11 O 1741/18- Beschluss vom 13.09.2018
•    OLG Hamburg -3 U 66/17- Urteil vom 25.10.2018
•    OLG München -6 U 2404/18- Urteil vom 18.01.2019

Eine Abmahnfähigkeit verneinend:

•    LG Bochum –I-12 O 85/15- Beschluss vom 07.08.2018
•    LG Wiesbaden -5 O 214/18- Urteil vom 05.11.2018
•    LG Magdeburg -36 O 48/18- Urteil vom 18.01.2019

 

Wie aber äußert sich der EuGH in seiner nunmehrigen Entscheidung zu der Frage der Abmahnbarkeit bei DSGVO-Vertößen? Äußert er sich überhaupt? Denn nicht zu vergessen ist doch, dass der Entscheidung des EuGH  immerhin der Fall des OLG Düsseldorf zu Grunde liegt, in welchem die Verbraucherzentrale NRW das Unternehmen Fashion ID auf Unterlassung wegen Wettbewerbsverstoßes gemäß § 3a UWG in Verbindung mit §§ 12, 13 TMG zunächst abgemahnt und dann auf Unterlassung verklagt hatte. Der Verband stützte sich hierbei auf seine Verbandsklagebfugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Selbge Vorschrift, die nach ihrer Nr. 1 eben jedem Mitbewerber die Möglichkeit einräumt Wettbewerbsverstöße gegenüber Konkurrenten abzumahnen. Entsprechend hatte auch das OLG Düsseldorf unter anderem die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Regelungen des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) in seiner alten Fassung dahin auszulegen seien, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstünden, die es Verbänden zur Wahrung von Verbraucherinteressen erlaubt, gegen den mutmaßlichen Verletzer von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten Klage zu erheben. Kurz: Sind die Regelungen des BDSG abschließend und Sanktionen lediglich durch die dort bezeichneten Behörden möglich oder können in diesem Fall auch jedenfalls Verbände Verstöße gegen den Datenschutz abmahnen?

 

Der EuGH fasste seine Antwort hierzu, nachdem er einige Ausführungen gemacht hat, in gewohnter Manier am Ende der Entscheidung zur Vorlagefrage selbst wie folgt zusammen:

 

"Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Art. 22 bis 24 der Richtlinie 95/46 [Anmerkung der Verfasser: = BDSG alt] dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung, die es Verbänden zur Wahrung von Verbraucherinteressen erlaubt, gegen den mutmaßlichen Verletzer von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten Klage zu erheben, nicht entgegenstehen."

 

Anders ausgedrückt: § Abs. 3 Nr. 3 UWG, der die Verbandsklagebefugnis regelt, erlaubt auch Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen nach BDSG, weil letztere eben nicht abschließend im Gesetz selbst sanktioniert sind und damit Behörden vorbehalten bleiben. Unserer Auffassung kann nichts anderes für Mitbewerber gelten, deren Abmahnbefugnis sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ergibt. Auch kann nichts anders vor dem Hintergrund der Geltung der DSGVO anzunehmen sein. Zwar sind die Ausführungen des EuGH allesamt noch zum alten BDSG ergangen- hingegen ist die Entscheidung übertragbar auf die heutige Rechtslage. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Regelungen der DSGVO abschließend wären. In Art. 84 Abs. 1 DSGVO ist geregelt, dass die Mitgliedstaaten die Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung  - insbesondere für Verstöße, die keiner Geldbuße gemäß Artikel 83 unterliegen- festlegen und alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen treffen. Zudem sieht Art. 77 DSGVO für jede betroffene Person auch anderweitige – also nicht in der DSGVO selbst geregelte – gerichtliche Rechtsbehelfe vor. In Anbetracht dieser Umstände kann nicht davon ausgegegangen werden, dass die DSGVO nationalen Regelungen, die ein Vorgehen wie hier aus UWG erlauben, entgegensteht. Abmahnungen sind damit zulässig.

 

"EuGH zum Facebook Gefällt mir Button- Abmahnungen bei DSGVO-Verstoß nun doch zulässig?"