Das Amtsgericht Bremen hat in einem aktuellen Urteil einen Schadensersatzanspruch des potentiellen Käufers bei einer vorzeitig, ohne berechtigten Grund, abgebrochenen Auktion bejaht (AG Bremen -9 C 10/17- Urteil vom 30.03.2017).
Im konkreten Fall bot die Beklagte über eBay ein Apple-TV Gerät an und bezeichnete dieses in der Artikelbeschreibung als Gerät der 4. Generation. Tatsächlich handelte es sich aber um ein Gerät der 3. Generation. Diese falsche Angabe wurde der Beklagten erst durch einen Bieter im bereits laufenden Bietverfahren mitgeteilt. Nachdem die Beklagte dadurch Kenntnis von der falschen Angabe hatte, brach sie die Auktion ab. Eine Änderung der Artikelbeschreibung war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.
Bei der Klägerin handelt es sich um die zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietende. Mit der eingereichten Klage begehrte diese nun Schadensersatz von der Verkäuferin.
Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz. Im Wesentlichen begründete das AG Bremen seine Entscheidung damit, dass die Verkäuferin fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt habe. Dies in der Form, dass sie explizit in der Artikelbeschreibung geschrieben hatte, dass es sich um ein Modell der 4. Generation handelt. Durch diese konkrete Angabe habe sie eine verbindliche Zusage getroffen. Bei bestehender Unsicherheit hätte sie nicht derart konkrete Angaben machen dürfen oder den Text rechtlich unverbindlicher formulieren müssen wie beispielsweise "vermutlich 4. Generation".
Ein Rücktritt vom Kaufvertrag sei nach den eBay Bedingungen zwar grundsätzlich dann möglich, wenn es dem Verkäufer unverschuldet unmöglich geworden ist, den Artikel zu übereignen. Allerdings basiere die Unmöglichkeit vorliegend auf dem Verschulden der Verkäuferin, sodass der Abbruch der Auktion unberechtigt gewesen sei, so das AG Bremen weiter.
Das Urteil ist deshalb bemerkenswert, weil es den Verkäufern auf eBay eine hohe Prüfpflicht abverlangt und damit das Haftungsrisiko deutlich verschärft. Auch wenn die Argumentation durchaus nachvollziehbar ist, passt das Urteil nicht so richtig in die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Abbruch von eBay Auktionen. In seiner Entscheidung BGH XIII ZR 63/13 bejahte der BGH einen rechtmäßigen Abbruch der Auktion. Dort sah er in einer Anfechtung nach § 119 BGB die in den eBay AGB vorgesehene "gesetzliche Berechtigung" zur Beendigung der Auktion. Eine Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB stellt aber nicht auf ein Verschulden ab, sondern nur auf einen Irrtum über unter anderem die Beschaffenheit einer Sache. Überträgt man diesen Ansatz auf den vorliegenden Fall, könnte man auch argumentieren, dass die Verkäuferin sich über die Beschaffenheit (3. Generation statt 4.) geirrt hat. Allerdings hätte sie den Kaufvertrag dann zumindest unverzüglich anfechten müssen. Ob dies tatsächlich geschehen ist, entzieht sich unserer Kenntnis.
Der Fall zeigt aber deutlich, dass die aktive Nutzung von eBay als Verkäufer durchaus Tücken bereit halten kann und es sich immer empfiehlt im Streitfall unverzüglich juristischen Rat einzuholen.
"Haftungsfalle eBay: AG Bremen bejaht Schadensersatzanspruch bei vorzeitig abgebrochener Auktion"