Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 03.03.2016 mit der Haftung von Online Händlern bezüglich der Gestaltung von Angeboten auf Verkaufsplattformen befasst - BGH I ZR 110/15, Urteil vom 03.03.2016.
Konkret ging es um ein Angebot auf Amazons Marketplace. Hier können Händler ihre Waren über Amazons Onlineplattform anbieten. Amazon selbst gab neben der im Fall angebotenen Uhr eine "unverbindliche Preisempfehlung" von 39,90 EUR an. Grafisch war dieser Preis durchgestrichen und als tatsächlicher Preis 19,90 EUR angegeben. Außerdem fand sich die Angabe "Sie sparen: EUR 20,00 (50%)".
Ein Mitbewerber verklagte den hinter diesem Angebot stehenden Online Händler, weil der angebliche Herstellerpreis den Verbraucher in die Irre führe. Dies wurde damit begründet, dass die angebotene Uhr zum Zeitpunkt des Angebots ein Auslaufmodell war und nicht mehr in den Preislisten des Fachhandels geführt wurde.
Der BGH hatte nun darüber zu befinden, ob der Online Händler für diesen Wettbewerbsverstoß haftet oder aber Amazon als Anbieter der Verkaufsplattform.
In der gut begründeten Entscheidung bestätigte der BGH die Haftung des Online Händlers als sog. Täter. Im Wesentlichen argumentierte der BGH damit - wie wir meinen zutreffend - , dass dem Händler hätte bekannt sein müssen, dass er die Gestaltung seines Angebotes auf der Plattform von Amazon nicht voll beherrschen und deshalb eine regelmäßige Kontrolle von ihm erwartet werden kann.
Dies ist lebensnah. Jeder Nutzer von Amazons Plattform kennt die Angebotsdarstellung und gerade von einem gewerblich tätigen Händler kann erwartet werden, dass er sich über die Gegebenheiten der Plattform hinreichend informiert, welche er zum Absatz seiner Produkte nutzen möchte.
Haben Sie Rückfragen, stehe Ihnen die Rechtsanwälte unserer IT-Kanzlei sehr gerne zur Verfügung.
"BGH zur Haftung von Online Händlern"