Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 09.01.2017 die Rechte von Betreibern eines Online-Marktplatzes wie beispielsweise Amazon gestärkt. In seiner Entscheidung 6 W 95/16 führt das OLG aus, dass der Betreiber eines Online-Marktplatzes sein Angebot an den Kunden (in der Regel die Nutzung eines Accounts) einschränkenden Maßnahmen bis hin zur Sperrung unterwerfen darf, wenn er auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen wurde. Weder sei eine vorherige Anhörung des betroffenen Nutzers noch eine Überprüfung der behaupteten Rechtsverletzung notwendig.
Im konkreten Fall beantragte ein gewerblicher Kunde, der Veräußerungsgeschäfte über den Online-Marktplatz des Betreibers abwickelte Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Schadensersatz gegen den Betreiber. Hintergrund war, dass der Betreiber dem Kunden im März 2014 mitgeteilt hatte, dass sein Account wegen Patentverletzung gesperrt bzw. einschränkenden Maßnahmen unterworfen worden sei. Seitens des Betreibers wurde diese Maßnahme damit begründet, dass ihm von einem Rechteinhaber diese Verletzung bekannt gemacht worden sei. Zudem teilte der Betreiber dem Kunden die E-Mail-Adresse des vermeintlichen Rechteinhabers mit. Der Kunde unterrichtete den Betreiber daraufhin darüber, dass er erfolgreich einen Rechtsstreit mit diesem vermeintlichen Rechteinhaber geführt hatte und übersandte ihm zudem das entsprechende Urteil. Darauf teilte der Betreiber dem Kunden im Juni 2014 per E-Mail mit, dass die Sperrung aufgehoben sei und das Angebot für den Kunden wieder zur Verfügung stehe, sprich der Account wieder frei geschaltet sei.
Mit der angestrebten Klage beabsichtigte der Kunde Schadensersatz gegen den Betreiber geltend zu machen. Dieser begründe sich darauf, dass der Betreiber ohne jede weitere Maßnahme, insbesondere seiner Anhörung und/ oder einer Überprüfung der vermeintlichen Rechtsverletzung, den Nutzeraccount gesperrt habe. Der Betreiber machte für sich geltend, der vermeintliche Rechteinhaber habe eine konkrete Patentverletzung angezeigt und er habe unter Berufung auf § 4 seiner AGB daraufhin eine Sperrung eingeleitet.
Sowohl das LG als Ausgangsinstanz als auch das OLG als Beschwerdegericht wiesen den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten der Klage zurück.
Das OLG sah im Ergebnis keine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung des Betreibers.
Dies begründet das OLG -aus unserer Sicht zutreffend- damit, dass der Betreiber mit der Sperrung des Accounts lediglich seinen Prüf- und Schutzpflichten nachgekommen sei, welche ihm die Rechtsprechung des BGH als Betreiber einer Internet-Plattform auferlegt habe. Danach trifft den Betreiber eines Online-Marktplatzes, wenn ihn ein Rechteinhaber auf eine klare Verletzung seines Rechtes durch ein auf den Marktplatz eingestelltes Verkaufsangebot hinweist, die Verpflichtung, derartige Verletzungen zu unterbinden. Allerdings trifft den Betreiber als Diensteanbieter nach §§ 8 - 10 des Telemediengesetzes (TMG) eben keine allgemeine Prüfpflicht für die von Nutzern auf den Server eingestellten Dateien. Vielmehr steht § 7 Abs. 2 S. 1 TMG einer solchen Prüfpflicht entgegen. Dennoch muss der Betreiber eines Online-Marktplatzes das betroffene Angebot unverzüglich sperren und zudem dafür Sorge tragen, dass weitere derartige Schutzrechtsverletzungen möglichst unterbleiben, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung konkret hingewiesen worden ist.
Somit habe der Betreiber mit der Sperrung des Accounts nur in Erfüllung der ihm obliegenden rechtlichen Pflichten gehandelt. Zudem diente die Sperrung auch der Wahrnehmung seiner eigenen Interessen in der Form, dass er vermeiden wollte, dass der vermeintliche Markeninhaber ihn selbst in Anspruch nimmt. Eine Verpflichtung, Nachforschungen anzustellen, ob die gemeldete Schutzrechtsverletzung berechtigt ist oder aber vor der Sperrung den Antragsteller anzuhören und sodann die vorgetragenen Umstände einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen, treffe den Betreiber folglich nicht.
Das OLG folgt damit der ständigen Rechtsprechung des BGH, wonach Diensteanbietern im Sinne des TMG keine Anforderungen auferlegt werden dürfen, die ihr von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren. Vielmehr sind die Prüf- und Überwachungspflichten auf zumutbare Maßnahmen zu beschränken.
"OLG Brandenburg: Account-Sperrung auf Online-Marktplatz wegen Anzeige von Rechtsverletzung rechtmäßig"
von Rechtsanwalt Andreas Buchholz