· 

BGH stellt klar: Nicht bei jedem Kauf über E-Mail besteht ein Widerrufsrecht! (Rechtsanwalt Benedikt Schönbrunn)

Am 07.07.2016 verkündete der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil (Az. I ZR 30/15), in dem sich die Richter über die Anwendbarkeit der verbraucherschützenden Vorschriften, namentlich der des Widerrufsrechts, auf Maklerverträge (§§ 652 f. Bürgerliches Gesetzbuch) zu entscheiden hatten.

 

Dies wurde im vorliegenden Fall überzeugend bestätigt. Was die Entscheidung jedoch auch über die Grenzen der Mäklerinnen und Mäkler hinaus bedeutsam macht, ist ein obiter dictum (eine die Entscheidung nicht tragende Rechtsansicht; wörtlich: nebenbei gesagt), das der BGH traf.

 

Ausgangspunkt dieses obiter dictums war die in § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB alte Fassung aufgeführte Ausnahme von einem Fernabsatzvertrag (jetzt zu finden in § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine solche Ausnahme ist dann anzunehmen, wenn

 

„der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt“

 

Der BGH prüfte – und bejahte – in diesem Fall das Vorliegen eines solchen organsierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems unter der Domain Immobilienscout24.de.

 

Im Rahmen dieser Prüfung führte der 1. Zivilsenat aus:

 

„Nur Geschäfte, die unter gelegentlichem, eher zufälligem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, sollen aus dem Anwendungsbereich ausscheiden (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT-Drucks. 14/2658 S. 30). Der sachliche Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts soll demnach beispielsweise nicht schon dann eröffnet sein, wenn der Inhaber eines Geschäfts ausnahmsweise eine telefonische Bestellung entgegennimmt und die Ware dem Kunden nicht in seinem Ladenlokal übergibt, sondern mit der Post versendet.“

 

Konkret bedeutet dies, dass ein stationärer Einzelhändler, der über keinen eigenen Webshop verfügt, bei gelegentlichen Vertragsschlüssen über Telefon oder E-Mail und anschließendem Versand der Ware keine Widerrufsbelehrung erteilen und demzufolge keinen Widerruf akzeptieren muss.

 

Obwohl diese Erwägung bereits in der Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT-Drucks.14/2658 S. 3 aufgeführt war, wurde dieses Erfordernis eines organsierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems von einigen Gerichten und insbesondere der juristischen Fachliteratur anders beurteilt (vgl. insbesondere MünchKomm.BGB/Wendehorst, 5. Aufl., § 312b Rn. 33). Nach dieser – jetzt überholten – Auffassung sollte ein Fernabsatzvertrag dann vorliegen, wenn es zu keinem persönlichen Kontakt zwischen den Vertragsparteien komme.

 

Es ist daher erfreulich, dass der BGH die Rechte des „vom Aussterben bedrohten“ stationären Einzelhandels gestärkt hat. Dennoch stellt dieses Urteil keinen Freibrief dar, die verbraucherschützenden Normen, allen voran das Widerrufsrecht, auszuhebeln. Gerne prüfen wir für Sie, ob sie von der durch den BGH aufgezeigten Ausnahme betroffen sind, gleich ob als Verkäufer oder als Käufer. Nehmen Sie hierzu gerne Kontakt zu uns auf!

 

"BGH stellt klar: Nicht bei jedem Kauf über E-Mail besteht ein Widerrufsrecht! "

von Rechtsanwalt Benedikt Schönbrunn