„Kölner Dom“ keine hinreichende Unterscheidungskraft um als Marke zu gelten

Die Hohe Domkirche zu Köln wollte am 18. Oktober 2018 die Bezeichnung „Kölner Dom“ für unterschiedliche Produkte und Dienstleistungen beim Deutschen Patent- und Markenamt in München als Marke registrieren. Mit einer Ablehnung der Markenanmeldung hat die Eigentümerin des Doms wohl nicht gerechnet und zog, nachdem sie mit ihrer Beschwerde bereits vor dem Bundespatentgericht scheiterte, mit einer Rechtsbeschwerde vor den Bundesgerichtshof (BGH). Dieser hat nun die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts in letzter Instanz bestätigt (Beschl. v. 12.10.2023, Az. I ZB 28/23).

 

Mit der Registrierung einer Marke kann sich der Inhaber der Marke gegen deren unberechtigte Nutzung durch Dritte u.a. mithilfe von Unterlassungs-, Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche zur Wehr setzen. Der Kölner Dom ist eines der am häufigsten besuchten Sehenswürdigkeiten Deutschlands und gehört seit 1996 um Weltkulturerbe der UNESCO. Naturgemäß werden von verschiedenen Unternehmen diverse Souvenirartikel mit der Bezeichnung „Kölner Dom“ angeboten. Wäre die Anmeldung der Bezeichnung „Kölner Dom“ als Marke erfolgreich gewesen, hätte die Hohe Domkirche zu Köln also gegen die Verwendung dieser Bezeichnung für Souvenirs durch einen anderen Hersteller vorgehen können. Um eine Marke anmelden zu können, setzt § 8 Abs. 2 S. 1 Markengesetz (MarkenG) jedoch voraus, dass die Bezeichnung hinreichende „Unterscheidungskraft“ hat. Diese Unterscheidungskraft wird angenommen, wenn durch die Bezeichnung die jeweilige Ware oder Dienstleistung vom Durchschnittsverbraucher einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden kann. Die Möglichkeit einer solchen Zuordnung sah der das Deutsche Patent- und Markenamt bei der Bezeichnung „Kölner Dom“ als nicht erfüllt an. Der BGH bestätigte diese Einschätzung. Der Schriftzug „Kölner Dom“ auf Souvenierartikeln würde nicht die Assoziation mit einem bestimmten Souvenirhersteller, nämlich der Hohen Domkirche zu Köln, verursachen, sondern sei vielmehr nur die Bezeichnung der bekannten Kirche in Köln. Denn das Wort „Kölner“ sei lediglich eine adjektivierte Ortsbeschreibung und „Dom“ die Bauwerksbezeichnung einer Domkirche. Gemeinsam ergebe sich lediglich eine Bezeichnung des weltweit berühmten Bauwerks, der Schriftzug habe also lediglich dekorative Wirkung und ließe keine Zuordnung zu einem Unternehmen zu.

 

In der Entscheidung weicht der BGH nach Auffassung der Verfasserin in Teilen von einem 2018 ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Anmeldung der Marke „Neuschwanstein“ ab (Urteil vom 7. September 2018 – C-488/16 P). Damals hatte der Freistaat Bayern die Bezeichnung als Unionsmarke für diverse Waren eintragen lassen. Gegen eine Klage des Bundesverbands Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise e. V.  (BSGE) gegen das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) verteidigte sich letzteres erfolgreich und gewann vor dem EuGH. In der Entscheidung wurde unter anderem die Frage diskutiert, ob es sich bei der Bezeichnung „Neuschwanstein“ um eine geografische Herkunftsbezeichnung handelt. Für den Vergleich zum jetzigen BGH-Urteil relevant war allerdings der Passus, in welchem der EuGH in der Bezeichnung „Neuschwanstein“ auf Souvenierartikeln eine hinreichende Unterscheidungskraft von Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen bestätigte. Dies hatte der BGH auch in diesem Fall sechs Jahre zuvor anders beurteilt. Auch damals urteilte der BGH, dass Verbraucher das Wort „Neuschwanstein“ auf Souvenierartikeln lediglich mit der bekannten Sehenswürdigkeit und nicht mit einem bestimmten Hersteller verbinde. Mit der Entscheidung des EuGH verblieb die Bezeichnung „Neuschwanstein“ dem Freistaat Bayern zur kommerziellen Nutzung. Zwar ging es in dem damaligen Urteil um Unionsmarkenrecht und nicht um deutsches Markenrecht, jedoch unterscheiden sich die einschlägigen Vorschriften zu den Schutzhindernissen inhaltlich nicht (Art. 7 Abs. 1 lit. B UMV zu Neuschwanstein, § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkG zum Kölner Dom).

 

„Kölner Dom“ keine hinreichende Unterscheidungskraft um als Marke zu gelten

von Sanja Frey, wissenschaftliche Mitarbeiterin