Digital Markets Act - Gesetz über digitale Märkte

Das Gesetz über digitale Märkte ist eine Verordnung der Europäischen Union, welche am 01.11.22 in Kraft trat und seit dem 05.05.2023 vollständig anwendbar ist. Neben dem Digital Services Act (siehe Blogartikel vom 25.09.23) ist dieses Gesetz Teil des Regelungspakets für den digitalen Binnenmarkt.

 

Sinn des Gesetzes

 

Das Gesetz soll Wettbewerbsdruck auf sog. Gatekeeper (Torwächter) ausüben und somit für erhöhte Fairness auf den digitalen Märkten der EU ermöglichen. Denn bisher können einige große Unternehmen, die zentrale Plattformdienste anbieten, viele gewerbliche Nutzer mit Endnutzern in Verbindung bringen. Einige dieser kontrollieren ganze Plattformökosysteme, sodass es schwierig für neue Marktteilnehmer ist, neue Märkte zu bestreiten und mit diesen in Konkurrenz zu treten. Folglich führen diese Merkmale zu schwerwiegendem Ungleichgewicht bei Verhandlungsmacht, was nachteilig für die Innovation und den fairen Wettbewerb im digitalen Sektor ist.

 

Die EU betrachtet die Art. 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als nicht ausreichend um diese Verhaltensweisen zu regulieren und können nicht mit dem digitalen Zeitalter mithalten. Diese sollen jedoch weiterhin neben den nationalen Vorschriften über die Fusionskontrolle anwendbar sein. 

 

Für wen gilt das Gesetz?

 

Der Begriff „zentrale Plattformdienste“ soll technologieneutral sein und so verstanden werden, dass sie Dienste umfasst, die auf verschiedenen Medien oder Geräten oder über solche Medien und Geräte bereitgestellt werden.

 

Insbesondere Online-Vermittlungsdienste, Online-Suchmaschinen, Betriebssysteme, Online-Dienste sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Dienste, nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste, Cloud-Computing-Dienste, virtuelle Assistenten, Webbrowser und Online-Werbedienste, einschließlich Werbevermittlungsdiensten, fallen unter Unternehmen, die allesamt Auswirkungen auf viele Endnutzer und viele Unternehmen haben, sodass ein erhöhtes Risiko unfairer Geschäftspraktiken besteht.

 

Anhaltspunkte für einen zentralen Plattformdienst ist ein sehr hoher Umsatz in der EU und die Bereitstellung der Dienste in mindestens drei Mitgliedsstaaten. Weiterhin verfügt das Unternehmen – wenn auch nur zukünftig - eine gefestigte und dauerhafte Position hinsichtlich seiner Tätigkeit.

Es gilt eine Widerlegungsmöglichkeit für Unternehmen bzgl. der Vermutung, erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt zu haben. Für die Feststellung, dass die Anforderungen für die Benennung als Torwächter trotz erreichter quantitativer Schwellenwerte nicht zutreffen, bleibt das Unternehmen beweisbelastet.

 

Gebote und Verbote für die Gatekeeper

 

Die Unternehmen müssen Dritten ermöglichen, in bestimmten Situationen mit den eigenen Diensten des Gatekeepers zusammen zu arbeiten. 

 

Endkunden müssen die Möglichkeit haben, außerhalb der zentralen Plattformdienste Inhalte, Abonnements, Funktionen und andere Elemente zu erwerben. Dafür muss er durch Nutzung der Software-Anwendung seine zentralen Plattformdienste auch für die Endkunden bereitstellen, die diese Elemente anderorts erworben haben.

 

Gewerbliche Nutzer sollen den Vertriebskanal, der sich nach ihrer Ansicht am besten für die Interaktion mit Endkunden eignet, frei wählen und bewerben können.

 

Die Unternehmen dürfen ihre Dienste weder bei gewerblichen Nutzern, noch von Endkunden unter die Voraussetzung stellen, mit dessen verbundene Identifizierungsdienste oder Zahlungsdienste zu nutzen.

 

Es gelten höhere Anforderungen an Transparenz bzgl. Werbedienste der Torwächter. Auch darf der Torwächter eigene Dienstleistungen und Produkte bei der Auffindbarkeit oder beim Ranking nicht bevorzugen. So darf der Torwächter auch Nutzer nicht an der Deinstallation von vorab installierten Softwares oder Apps hindern. 

 

Mehr Datenschutz für Verbraucher?

 

Ein Wettbewerbsvorteil der Torwächter besteht auch darin, personenbezogene Daten von Endnutzern zu sammeln. Sie verarbeiten nämlich deutlich mehr von Dritten verarbeiten Daten als andere Unternehmen. Das neue Gesetz sieht deswegen Regelungen vor, Endnutzer entscheiden zu lassen, ob sie Datenverarbeitungs- und Anmeldungspraktiken zustimmen, indem sie weniger personalisierte, aber gleichwertige Alternativen anbieten, ohne die Nutzung des zentralen Plattformdienstes oder ausgewählter Funktionen von deren Einwilligung abhängig machen. Auch soll die Nichteinwilligung den gleichen Aufwandsumfang halten wie die Einwilligung. Zudem solle der Torwächter dem Endkunden proaktiv eine nutzerfreundliche Möglichkeit für die Erteilung, Änderung oder den Widerruf der Einwilligung bieten. 

 

Konsequenzen

 

Im Falle der Zuwiderhandlung drohen Geldbußen von bis zu 10% des weltweiten Gesamtumsatzes des Unternehmens oder sogar bis zu 20% bei wiederholten Zuwiderhandlungen. Daneben können Zwangsgelder von bis zu 5% des durchschnittlichen Tagesumsatzes erhoben werden. Zusätzliche Maßnahmen, welche im Verhältnis zu, jeweiligen Verstoß stehen, können bei systematischen Verstößen auferlegt werden. Diese Maßnahmen können verhaltensorientierter oder struktureller Natur sein. Darunter fällt die Veräußerung von Geschäftsbereichen.

 

"Digital Markets Act - Gesetz über digitale Märkte"

von Annemarie Schulz, wissenschaftliche Mitarbeiterin