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BGH: Reseller-Auskunft und kein Beweisverwertungsverbot beim Filesharing (Rechtsanwalt Jean Paul P. Bohne)

Heute entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass für die Auskünfte seitens Endkundenanbietern von Internetanschlüssen in Filesharing-Fällen vor Gericht kein Beweisverwertungsverbot existiert (I ZR 193/16 – Benutzerkennung - Urteil vom 13. Juli 2017 ). Der BGH führt hierzu in seiner heutigen Pressemitteilung wörtlich aus:

„Dem Richtervorbehalt des § 109 Abs. 9 Satz 1 UrhG unterliegt in der Konstellation des Streitfalls allein die unter Verwendung von Verkehrsdaten erfolgende Auskunft des Netzbetreibers darüber, welcher Benutzerkennung die ermittelten dynamischen IP-Adressen im maßgeblichen Zeitpunkt zugeordnet waren und auf welchen Endkundenanbieter die Benutzerkennung entfiel. Für die Auskunft des Netzbetreibers lag eine richterliche Gestattung vor. Die Auskunft des Endkundenanbieters über Namen und Anschrift der der Benutzerkennung zugeordneten Person erfolgt hingegen nicht unter Verwendung von Verkehrsdaten sondern von Bestandsdaten. Eines weiteren Gestattungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG unter Beteiligung des Endkundenanbieters bedurfte es daher nicht."

Das Landgericht (LG) Frankenthal (Pfalz) sah dies – wie andere Gerichte zuvor – noch anders. Das LG Frankenthal hatte nämlich vielmehr entschieden, dass ein Beweisverwertungsverbot für eine Reseller-Auskunft bestehe, wenn der Netzbetreiber und der Endkundenanbieter nicht identisch seien und nicht der Vertragspartner (der Endkundenanbieter) an dem Auskunftsverfahren nach § 101 Absatz 9 UrhG beteiligt sei.

Zu den weiteren Hintergründen:

Damit die Massen-Abmahnungen in den Fällen des Filesharings ihre Adressaten erreichen, müssen die Rechteinhaber und ihre Rechtsanwälte zunächst erfahren, welcher Anschluss für das vorgeworfene Filesharing genutzt wurde.

Jedem Rechner, der mit dem Internet respektive mit Filesharing-Netzwerken verbunden ist, wird eine Adresse basierend auf dem Internetprotokoll (IP) zugewiesen. Durch diese IP-Adresse ist es möglich, den verbundenen Rechner zu adressieren, so dass er für andere Netzwerk-Teilnehmer und Filesharing-Nutzer erreichbar ist. Die Rechteinhaber beauftragen spezialisierte private Dienstleister, die in Filesharing-Netzwerken IP-Adressen der Nutzer ermitteln. Zu Beweiszwecken werden von den ermittelten Adressen einzelne Dateien heruntergeladen. Dieser Vorgang wird dokumentiert. Dies hat im vorliegenden Fall so auch die Klägerin zur Ermittlung der IP-Adresse getan.

Ist eine IP-Adresse sodann bekannt, besitzt man jedoch keine Information darüber, welchen Internetanschlussinhaber diese zuzuordnen ist. Auskunft hierüber kann nur der jeweilige Zugangsanbieter (Access Provider) erteilen. Dies ist derjenige, der den Internet-Zugang im Einzelfall vermittelte.

Durch das Gesetz zur Durchsetzung des Geistigen Eigentums aus dem Jahr 2008 wurde ein Direktanspruch auf Auskunft gegenüber den Zugangsanbietern eingeführt, vgl. § 101 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG).

Viele Anschlussinhaber erhalten ihren Internetanschluss jedoch nicht direkt bei einem Netzanbieter, sondern bei einem Dritten als so genannte Reseller. Die vertragliche Beziehung des Anschlussinhabers besteht also dort nur zu diesem Reseller.

 

Es war umstritten, ob das oben beschriebene Verfahren sowohl unter Beteiligung des Netzbetreibers als auch des Resellers durchgeführt werden muss, damit die Rechte des Anschlussinhabers nicht verletzt werden. Diese Frage hat der BGH nun höchstrichterlich verneinend geklärt:

 

Die Klägerin, die Koch Media GmbH, behauptete im vorliegenden Fall, dass über den Internetanschluss des Beklagten das Computerspiel Dead Island ohne Erlaubnis in einem Peer-to-Peer-Netzwerk, einer so genannten Internet-Tauschbörse zum Download anderen angeboten worden sei. Sie machte im konkreten Fall geltend, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Action-Adventure-Horror-Ego-Shooter Dead Island zu sein. Die Klägerin verlangte entsprechend von dem Beklagten als ermittelter Anschlussinhaber wegen rechtswidrigem Filesharings die Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 859,80 EUR, Ermittlungskosten in Höhe von 19,80 EUR und Schadensersatz in Höhe von 500,00 EUR.


Die Klägerin erhielt nach dem oben erwähnten Verfahren durch die Deutsche Telekom AG als Netzbetreiberin Auskunft darüber, welche Benutzerkennung im fraglichen Zeitraum des Filesharings des Zombie-Action-Games Dead Island den ermittelten IP-Adressen zugeordnet war. Die Benutzerkennung war hier dem Endkundenanbieter X AG zugeteilt.

Die X AG als Reseller und Endkundenanbieter war jedoch nicht an dem Verfahren nach § 101 Absatz 9 UrhG beteiligt und gab der Klägerin dennoch sodann Auskunft über den Namen und die Anschrift des Beklagten, dessen Anschluss letztlich die mitgeteilte Benutzerkennung zuzuordnen war. Diese Auskunft durch den Reseller über den Netzbetreiber führt – so der BGH – zu keinem Beweisverwertungsverbot. Durch die Entscheidung des BGH werden Abgemahnte somit eines weiteren Arguments zur erfolgreichen Abwehr von Abmahnungen entledigt.

 

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH erklärt zu dem vorliegenden Fall in seiner Pressemitteilung:

 

"Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht nun die bisher fehlenden Feststellungen zur behaupteten Verletzungshandlung nachzuholen haben.“

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht sowie für Urheber- und Medienrecht Jean Paul P. Bohne