Mit Urteil vom 12.05.2016, Az. 29 U 3500/15 entschied das OLG München, dass eben diese Anzeige auch fremder Produkte eine Markenrechtsverletzung darstelle. Geklagt hatte der Markeninhaber der Marke ORTLIEB, welcher sich dagegen wehrte, dass bei Eingabe des Begriffs ORTLIEB in den internen Amazon-Suchergebnissen auch Waren nicht nur seiner Konkurrenz, sondern auch Eigenangebote von Amazon angezeigt worden seien.
Das OLG München sah hierin, wie bereits das LG München als Vorinstanz mit Urteil vom 18.08.2015, Az. 33 O 22637/14, eine klare Markenverletzung. Die Herkunftsfunktion der Marke, eines der wesentlichsten Eigenschaften einer geschützten Marke, werde beeinträchtigt, indem der angesprochene verkehr auch Angebote Dritter angezeigt bekomme.
Ein Verbraucher, der den Begriff ORTLIEB eingebe, erwarte, so das OLG München, auch ausschließlich Produkte von ORTLIEB vorzufinden. Denn anders als etwa bei Eingabe markenrechtlich geschützter Begriffe in allgemeinen Suchmaschinen im Internet beschränke sich die das Angebot des Online-Händlers ausschließlich auf das von ihm präsentierte Warenangebot.
Mit dieser Rechtsprechung folgt das OLG München der wohl derzeit herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung. Entsprechend entschieden auch das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 11.02.2016 , Az. 6 U 6/15) und das OLG Köln (Urteil vom 20.11.2015, Az. 6 U 40/15).
Dennoch kann diese Auffassung durchaus als streitbar angesehen werden. Geht denn ein Amazon-Kunde wirklich davon aus, dass die angezeigten Anzeigen ausschließlich die von ihm ursprünglich gesuchten Markenprodukte wiedergeben? Ist ein Kunde nicht vielmehr daran gewöhnt, dass ihm weitere, dem Markenprodukt ähnliche Produkte angezeigt werden und wünscht er dieses nicht vielleicht sogar? Immerhin kann der Kunde doch unmittelbar aus der namentlichen Bezeichnung des Produktes schließen, dass es sich um ein anderes Produkt als das Gesuchte handelt, weshalb die Herkunftsfunktion der gesuchten Marke vielleicht gar nicht beeinträchtigt ist und eine Verwechselungsgefahr und damit eine Markenverletzung gar nicht besteht.
Durchaus diskussionswürdig scheint obige Auffassung auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit des Verwendens fremder Marken als Keyword bei Werbung mittels Google AdWords (vgl. hierzu insbesondere EUGH Urteile vom 23.3.2010, Az.: C-236/08 und vom 22.09.2011, Az. C 323/09, sowie Urteil des BGH vom 13.01.2011, Az. ZR 125/07 „Bananabay II“ und Urteil des BGH vom 13. 12. 2012, Az. I ZR 217/10 „MOST-Pralinen“).
Hiernach ist (vereinfacht ausgedrückt) die Buchung einer fremden Marke als Schlüsselwort bei Google AdWords jedenfalls dann zulässig, wenn 1. die bei Eingabe des Keywords erscheinende Werbeanzeige als solche weder die fremde Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder seine Produkte enthält und 2. dem normal informierten und angemessen aufmerksamen Nutzer entweder das Wissen unterstellt werden kann, dass keine wirtschaftliche Verbundenheit besteht oder aber der angegebene Domain-Name ausdrücklich auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist.
Legt man diese „Großzügigkeit“ zugrunde, könnte sich also durchaus die Frage stellen, warum die Frage der Anzeige fremder Produkte bei internen Amazon-Suchergebnissen lediglich deshalb anders zu beurteilen sein solle, weil das dortige Angebot des Online-Händlers ausschließlich auf das von ihm präsentierte Warenangebot beschränkt ist. Die Revision hat das OLG München hingegen nicht zugelassen.
Vorgenanntes zeigt jedenfalls, wie weitreichend der Schutzbereich einer Marke ist und dass das Vorliegen einer Markenverletzung stets von vielfältigen Voraussetzungen abhängig und im jeweiligen Einzelfalle zu beurteilen ist.
Sofern auch Sie einen Beratungsbedarf hinsichtlich des Schutzbereichs und der Ihnen zustehenden Rechte aus Ihrer eingetragenen Marke haben oder aber vor der Entscheidung stehen, ob die Eintragung einer Marke für Sie überhaupt sinnvoll ist, vereinbaren Sie gerne einen Termin mit uns. Wir beraten Sie gerne.
"Amazon-Suche: Ist das Anzeigen von Mitbewerberprodukten bei Eingabe von Marken als Suchbegriff eine Markenverletzung?"