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Achtung Abmahngefahr: Ab dem 15.08.2018 gelten weitere Registrierungspflichten für Online-Händler

Haben Sie schon einmal von der Stiftung ear gehört? 

 

Die Stifung ear (Stiftung Elektro-Altgeräte Register) ist in Deutschland die „Gemeinsame Stelle der Hersteller“ im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). 

 

Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet sich bei der Stiftung ear zu registrieren, wenn sie in Deutschland Elektro- oder Elektronikgeräte in den Verkehr bringen.

 

Hersteller ist gemäß § 3 S. 1 Nr. 9 c) ElektroG ein jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland in den Geltungsbereich des Gesetzes einführt. 

 

Auch Onlinehändler fallen als Vertreiber unter die Registrierungspflicht des ElktroG. Denn wer als Online-Händler Produkte vertreibt, die nicht von einem ordnungsgemäß registrierten Hersteller stammen, verstößt ebenfalls gegen das ElektroG. Das ElektroG behandelt ihn in einem solchem Falle als Hersteller, § 3 Nr. 9 b) und c) ElektroG.  Prüfen Sie daher, ob Ihr Hersteller ordnungsgemäß registriert ist oder Sie selbst einer Registrierungspflicht unterliegen.

 

Schon bislang fallen unter das ElektroG sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte, die gemäß § 3 Nr. 1 a) ElektroG für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1 000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind und zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind. Die Elektro- und Elektronikgeräte werden in verschiedene Gerätekategorien unterteilt. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ElektroG sind dies unter anderem sämtliche Haushaltsgroß- und kleingeräte. Gemäß Anlage 1 zu § 2 Nr. 1 ElektroG fallen unter die Haushaltsgroßgeräte zum Beispiel große Kühlgeräte, sonstige Großgeräte zur Kühlung, Konservierung und Lagerung von Lebensmitteln, Waschmaschinen und Trockner. Unter die Haushaltskleingeräte fallen elektrische Zahnbürsten, Rasierapparate, Massagegeräte und sonstige Geräte für die Körperpflege. Die Anlage 1 stellt außerdem klar, dass es sich um eine nicht abschließende Liste handelt.

 

Was ändert sich nun zum 15.08.2018 im ElektroG? 

 

Der Anwendungsbereich des Gesetzes wird noch offener und es gelten weitere Registrierungspflichten für Online-Händler. Um Diskussionen über das Unterfallen von Geräten unter das Gesetz zu vermeiden, fallen ab dem 15.08.2018 alle elektrisch bzw. elektronisch betriebenen Geräte in den sachlichen Anwendungsbereich des ElektroG, es sei denn, diese sind explizit vom Anwendungsbereich durch einen der im Gesetz genannten Ausnahmetatbestände ausgeschlossen. Eine weitere Änderung besteht darin, dass die Gerätekategorien entschlackt werden. 

 

Die Stiftung ear hält unter https://www.stiftung-ear.de/de/ alle wichtigen Informationen zur Registrierung bereit.

 

Und Achtung Abmahngefahr: Das Gesetz kennt zwar eine Unterscheidung zwischen Geräten, die lediglich für den privaten Haushalt (B2C-Geräte) und solchen, die ausschließlich gewerblich (B2B-Geräte) genutzt werden. Der Unterschied bezieht sich hingegen nicht auf die Registrierungspflicht. Der Unterschied zwischen B2C- und B2B-Geräten liegt lediglich darin, dass § 7 ElektroG für Hersteller und Vertreiber von Geräten für den privaten Haushalt kalenderjährlich, zusätzlich zur Registrierung, eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte verlangt.

 

Prüfen Sie also genau, ob auch Sie unter die Pflichten des ElektroG fallen. Ohne (ordnungsgemäße) Registrierung dürfen Produkte gemäß § 6 Abs. 2 ElektroG nicht in den Verkehr gebracht werden. Ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht zieht nicht nur Bußgelder nach sich, sondern kann wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt werden.

 

Und Vorsicht: Eine Abmahnung aus UWG wegen Verstoßes gegen die Registrierungspflicht nach ElektroG, die als Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG anerkannt ist, kann schnell sehr teuer werden. Das OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2014, Az. I-15 U 69/14 (Berufung im einstweiligen Verfügungsverfahren) und das OLG Hamm, Urteil vom 30.08.2012, Az. I-4 U 59/12 setzten jeweils einen Streitwert in Höhe von von 30.000,00 EUR an.

 

Sofern Sie Fragen zur Registrierungspflicht oder eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen das ElektroG erhalten haben, wenden Sie sich an uns. Wir helfen Ihnen.

 

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